Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 445 (NJ DDR 1969, S. 445); 1962 harmonisch zusammen gelebt hätten, der Kläger aber durch die Aufnahme ehefeindlicher Beziehungen zu einer Frau, mit der er seit Frühjahr 1963 zusammenwohne, die Ehe völlig zerrüttet habe. Er sei nicht bereit, sein Verhallten zu ändern. Die Unterhalts Verpflichtung des Klägers gegenüber der Verklagten sei gerechtfertigt, da diese nach einem amtsärztlichen Gutachten arbeitsunfähig sei. Ein Unterhaltsbeitrag von 130 M sei dem Kläger bei einem Nettoeinkommen von 450 M unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn auf die Dauer von vorerst zwei Jahren zuzumuten. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie ab 26. Juli 1967 weiter einen monatlichen Unterhalt von 130 M zu zahlen. Sie sei weiterhin arbeitsunfähig und habe keine eigenen Einkünfte. Da die Ehe 23 Jahre bestanden habe, sei dem Verklagten die weitere Unterhaltszahlung zuzumuten. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er sei inzwischen wieder verheiratet und habe in der neuen Ehe ein Kind. Da seine Ehefrau wegen des Kindes: nicht arbeiten könne, sei er verpflichtet, auch ihre Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Deshalb könne er der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen. Sie müsse sich um eine Sozialunterstützung bemühen. Nach Beiziehung eines amtsärztlichen Gutachtens hat das Stadtbezirksgericht'die Klage abgewiesen. Gegen diese Urteil beabsichtigte die Klägerin Berufung einzulegen und beantragte deshalb, ihr für das Rechtsmittelverfahren einstweilige Kostenbefreiung zu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie könne die Auffassung nicht teilen, daß der Verklagte deshalb keinen weiteren Unterhalt an sie zu zahlen brauche, weil er inzwischen wieder verheiratet sei und in der neuen Familie Verpflichtungen habe. Der langjährige Bestand der Ehe und die Gründe ihrer Zerrüttung rechtfertigten es, daß der Verklagte ihr auch weiterhin unterhaltspflichtig sei. Sie habe keinen eigenen Rentenanspruch. Es sei auch im gesellschaftlichen Interesse nicht vertretbar, sie auf die Leistungen. der Sozialfürsorge zu verweisen. Das Stadtbezirksgericht habe im übrigen die Behauptung des Verklagten, gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig zu sein, seiner Entscheidung ohne Prüfung zugrunde gelegt. Das Stadtgericht hat den Antrag, der Klägerin auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Da der Klägerin wegen ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Lage bereits in 1. Instanz einstweilige Kostenbefreiung gewährt worden war, war ohne weitere Prüfung davon auszugehen, daß sie nicht in der Lage ist, für das Rechtsmittel verfahren einen Kostenvorschuß zu zahlen (§ 119 Abs. 2 ZPO). Ihr Antrag auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung durfte deshalb nur dann zurückgewiesen werden, wenn die von ihr beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte oder mutwillig erschien (§ 114 Abs. 1 ZPO). Das Stadtgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht für die angekündigte Ber rufung der Klägerin verneint. Die Prüfung dieser Voraussetzung erfordert, daß sich das Gericht sehr sorgsam mit dem bislang bekannten Sachverhalt und der Rechtslage befaßt, um zu vermeiden, daß einer Partei, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, durch die Versagung einstweiliger Kostenbefreiung Nachteile entstehen. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu prüfen, wenn der Anspruch r wie im vorliegenden Fall für die Gestaltung der gesamten Lebensverhältnisse der Partei von besonderer Bedeutung ist (vgl. OG, Urteil vom 12. August 1965 - 1 ZzF 22/65 - NJ 1966 S. 26). Beantragt eine Partei für das Berufungsverfahren einstweilige Kostenbefreiung, hat das Rechtsmittelgericht auf der Grundlage des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens die hinreichende Erfolgsaussicht zu prüfen. Sie kann nicht verneint werden, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt nicht umfassend genug aufgeklärt hat, seine rechtliche Beurteilung zu Zweifeln Anlaß gibt oder neues, nicht verspätetes Vorbringen der Partei zu einer Änderung der Entscheidung führen könnte (vgl. das o. a. Urteil vom 12. August 1965). Für das Rechtsmittelgericht ist die gewissenhafte Prüfung des erstinstanzlichen Verfahrens zugleich für seine Leitungstätigkeit wesentlich. Es vermag seiner Aufgabe, die Rechtsprechung der Gerichte in seinem Bereich anzuleiten, nicht voll gerecht zu werden, wenn es die hinreichende Erfolgsaussicht für eine Berufung verneint, obwohl das erstinstanzliche Verfahren für die Entscheidung wesentliche Mängel aufweist. Damit läßt es deren weitere Ausdehnung zu und nutzt nicht die Möglichkeit, durch seine eigene Tätigkeit ein Beispiel für die richtige und gute Durchführung eines Verfahrens zu geben. Das gilt insbesondere, wenn die Sachaufklärung ungenügend . war. Das Rechtsmittelgericht sollte sich deshalb auch im Verfahren zur Prüfung der Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung seiner Stellung und seiner Aufgaben als leitendes Rechtspflegeorgan bewußt sein und sich bemühen, ihnen gerecht zu werden. Im vorliegenden Verfahren hätte das Stadtgericht erkennen müssen, daß die von der Klägerin beabsichtigte Berufung nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist. Unbestritten hat die Klägerin keine eigenen Einkünfte aus Arbeit oder Vermögen, so daß an ihrer Unterhaltsbedürftigkeit keine Zweifel bestehen. Zutreffend ist das Stadtgericht auch davon ausgegangen, daß die im Jahre 1909 geborene Klägerin nach dem Gutachten arbeits- und erwerbsunfähig ist. Dieses Gutachten, welches in Verbindung mit dem früher erstatteten auf Verschlechterungstendenzen im Gesundheitszustand der Klägerin hinweist, ermöglicht auch die Schlußfolgerung, daß es ihr in den vergangenen Jahren nach der Ehescheidung allein wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, nicht gelungen ist, wirtschaftlich unabhängig zu werden. Aus dem Gutachten ist weiterhin abzuleiten, daß auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, daß sie sich durch eigene Arbeit nochmals ihren Lebensunterhalt ausreichend verdienen kann. Damit ist abgesehen von ihrem Gesundheitszustand auch deshalb nicht zu rechnen, weil sie inzwischen nahezu 60 Jahre alt ist und damit das allgemeine Rentenalter erreicht. Da sie keinen eigenen Rentenanspruch hat, wird sie auch weiterhin unterhaltsbedürftig sein. Im Hinblick auf diese Umstände ist es im übrigen gerechtfertigt, wenn die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch unbefristet geltend macht. Neben der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin war weiterhin zu prüfen, ob dem Verklagten unter Berücksichtigung aller Umstände eine weitere Unterhaltszahlung zuzumuten ist (§ 31 Abs. 1 FGB). Die Instanzgerichte haben sich deshalb mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verklagten, wie sie durch sein Einkommen und etwaige Unterhalts- und Aufwendungsverpflichtungen bestimmt sind, befaßt. Im Ergebnis haben sie eine weitere Unterhaltszahlung an die Kläge- 445;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung ausgeschlossen werden muß. Dies bedeutet auch, daß in der Zusammenarbeit mit den eingesetzten diese entsprechend geschult werden müssen. Die Garantie für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen.

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