Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 444 (NJ DDR 1969, S. 444); Daraufhin hat das Bezirksgericht mit Beschluß ohne Begründung den Streitwert auf 23 000 M festgesetzt (3 000 M für die Klage und 20 000 M für die Widerklage). Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist zu beanstanden, daß das Bezirksgericht seinen Beschluß nicht begründet hat. Die ZPO enthält zwar keine Bestimmung, wonach die Begründung eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses ausdrücklich vorgeschrieben ist. Es entspricht jedoch dem Charakter und den Grundsätzen unseres Rechts, dem Bürger die Gründe des Gerichts für die Änderung einer früheren Entscheidung darzulegen und verständlich zu machen, zumal der neu festgesetzte Streitwert erhebliche Auswirkung für die Höhe der Gebühren haben mußte (vgl. OG, Urteil vom 27. August 1957 1 Zz 140/57 unveröffentlicht). Die Änderung der früheren Streitwertfestsetzung von Amts wegen war gemäß §18 GKG zulässig. Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung bedeutet „im Laufe des Verfahrens“ nicht, daß das Erkenntnisverfahren noch anhängig sein muß, sondern daß die Abänderung bis zur Abwicklung aller mit dem Rechtsstreit im Zusammenhang stehenden verfahrensmäßigen Tätigkeiten statthaft ist. Dazu gehört auch die Kostenfestsetzung, in deren Verlaufe hier die Änderung der Streitwertfestsetzung vorgenommen worden ist. Sie war aber sachlich nicht begründet. Bei seiner Entscheidung ist das Bezirksgericht offenbar davon ausgegangen, daß Klage und Widerklage nicht denselben Streitgegenstand betroffen haben; denn nur in einem solchen Fall sind die Werte des Gegenstandes der Klage und der Widerklage für die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen. Das trifft hier nicht zu. ES ist zwar richtig, daß die Anfechtung des Testaments den von ihm umfaßten Nachlaß insgesamt berührt und daher regelmäßig dessen Wert auch als Wert des Streitgegenstandes festzusetzen ist, wenn darüber ein Rechtsstreit geführt wird. Im vorliegenden Falle konnte aber die Anfechtung des Testaments für beide Parteien nur Auswirkungen hinsichtlich des Vermächtnisses haben, das die Erblasserin zugunsten des Klägers ausgesetzt hat. Die Rechtsstellung des Verklagten als Alleinerbe wäre dadurch nicht beeinträchtigt worden; denn im Falle der Nichtigkeit des Testaments würde für ihn die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein. Nur hinsichtlich des Vermächtnisses bestand somit für beide Parteien Interesse am Streit über die Wirksamkeit des Testaments. Nur der Wert des Vermächtnisses ist daher der Festsetzung gemäß § 3 ZPO zugrunde zu legen, woraus sich ergibt, daß sich Klage und Widerklage im vollen Umfange decken und nur der einfache Wert des Vermächtnisses mit 3 000 M den Streitwert bildet. Nach alledem war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung des § 13 GKG und des § 3 ZPO gern. § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verb, mit entsprechender Anwendung des § 564 Abs. 1 ZPO aufzuheben. In ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat, weil die Aufhebung des Beschlusses nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Entscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Der Selbstentscheidung steht nicht entgegen, daß es sich bei § 3 ZPO um eine dem Instanzgericht obliegende Ermessensentscheidung handelt. Der Kassationsantrag wendet sich nicht gegen die Annahme eines Wertes von 3 000 M für die vom Kläger herausverlangte Wohnzimmereinrichtung, sondern lediglich gegen die Berücksichtigung sowohl dieses Wertes als auch des Wer-, tes von 20 000 M für den mit der Widerklage erhobenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments für die Festsetzung des Streitwertes. Insoweit aber kommen Ermessenserwägungen *nicht in Betracht, da, wie dargelegt, im vorliegenden Falle das Interesse des Verklagten an der Feststellung der Nichtigkeit des Testaments mit dem Wert des Vermächtnisses identisch ist. Der Senat hatte mit dem Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Kreisgerichts den Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 3 000 M festzusetzen. Er nimmt mit der insoweit erfolgten Selbstentscheidung die Befugnis des Berufungsgerichts wahr, die vom Gericht erster Instanz vorgenommene Festsetzung des Streitwertes von Amts wegen zu ändern (§18 Abs. I Satz 4 GKG). Familienrecht §§ 114 ff. ZPO; §§k31, 33 FGB. 1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine Berufung ist nicht zu verneinen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt nicht umfassend genug aufgeklärt hat, seine rechtliche Beurteilung zu Zweifeln Anlaß gibt oder neues, nicht verspätetes Vorbringen der Partei zu einer Änderung der Entscheidung führen könnte. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist sehr gewissenhaft zu prüfen, wenn der Anspruch für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Partei besonders bedeutungsvoll 1st (hier: Fortdauer der Unterhaltspflicht nach Ehescheidung). 2. Soll ein geschiedener Ehegatte nach Ablauf einer zeitlich begrenzten Unterhaltsverpflichtung weiterhin Unterhalt zahlen, so kann auch wenn sich sein Einkommen zwischenzeitlich erhöht hat nur von dem Verdienst zur Zeit der Ehescheidung ausgegangen werden, es sei denn, dieser wäre zur Zeit der Ehescheidung wesentlich unterschritten gewesen (§ 33 Satz 2 FGB). Dieser Umstand erübrigt jedoch nicht, die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten genau zu prüfen, weil die Zumutbarkeit der weiteren Unterhaltszahlung auf Grund seiner gesamten wirtschaftlichen Lage zu prüfen ist. 3. Die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu ihrer Scheidung führten, sind nicht nur daraufhin zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten eine weitere Unterhaltspflicht zuzumuten ist. Vielmehr sind sie auch im Hinblick auf die Interessen des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten angemessen zu beachten. OG, Urt. vom 20. Februar 1969 - 1 ZzF 1/69. Die Parteien waren seit 1942 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist ein 1949 geborener Sohn hervorgegangen. 1965 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der damalige Kläger und jetzige Verklagte wurde verurteilt, an den Sohn einen monatlichen Unterhalt von 65 M und an die Verklagte und jetzige Klägerin einen solchen von 130 M auf die Dauer von zwei Jahren zu zahlen. Zur Begründung der Ehescheidung führte das Städtbe-zirksgericht aus, daß zwar die Par-teien bis zum Jahre m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 444 (NJ DDR 1969, S. 444) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 444 (NJ DDR 1969, S. 444)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der konspirativen Zusammenarbeit mit anerkannt und praktisch durchgesetzt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X