Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 443 (NJ DDR 1969, S. 443); unrichtig aüsgelegt, was im Kassationsverfahren nachzuprüfen ist. Unklar ist die Bedeutung der Erklärung des damaligen Konkursverwalters in der Handelsregisterverhandlung vom 20. November 1964, deren Protokoll dem Obersten Gericht nicht vorliegt und über deren Inhalt die Urteile der Instanzgerichte nur Andeutungen machen. Eine Erklärung des Konkursverwalters kann keine Übernahmeerklärung nach § 142 Abs. 2 HGB sein, da eine solche nur dem nicht im Konkurs befindlichen Gesellschafter zusteht. Zu prüfen wäre allerdings was bisher nicht geschehen ist , ob die von der Verklagten behauptete Bekundung des damaligen Konkursverwalters, er habe den Gesellschaftsanteil des Gemeinschuldners erhalten, eine Erwiderung auf eine in demselben Protokoll oder auch sonst abgegebene und bisher unbekannt gebliebene Übernahmeerklärung darstellt. Sollte dies der Fall sein, so wäre aber noch die Rechtzeitigkeit der Erklärung zu prüfen. Allerdings ist für diese keine Frist vorgesehen. Da sie aber, wie sich aus dem Zusammenhang der beiden Absätze des § 142 HGB ergibt, der Vermeidung der Liquidation dient, so ist sie nicht mehr zulässig, wenn diese bereits begonnen hat. In diesem Zusammenhang werden die Erklärungen des jetzigen Konkursverwalters in der Berufungsverhandlung zu prüfen sein. Es wird ferner zu prüfen sein, ob das Verhalten des Gemeinschuldners, der mit der Verklagten nach den Feststellungen beider Instanzgerichte noch nach Konkurseröffnung Gesellschaftsversammlungen abhielt, nicht der Annahme eines Ausscheidens bei Konkurseröffnung entgegensteht. Schließlich wäre noch zu prüfen, ob der damalige Konkursverwalter- und die Verklagte etwa einen nach § 145 Abs. 2 HGB zulässigen Vertrag zur Durchführung der Auflösung der Schraubengesellschaft ohne Liquidation abgeschlossen haben. Dabei würde aber zu beachten sein, daß die Verklagte hier gemäß § 181 BGB nicht durch den Gemeinschuldner vertreten werden konnte. Ebenso wird auch hier, zu prüfen sein, ob das Verhalten der Beteiligten nicht der Annahme eines solchen Vertrages entgegensteht und ob der Konkursverwalter wenn er tatsächlich erklärt haben sollte, den Gesellschaftsanteil des Gemeinschuldners erhalten zu haben, ihn aber, wie dieser erklärt hat, in Wirklichkeit nicht erhalten hat den Vertrag etwa durch Anfechtung oder Rücktritt aufgehoben hat. Das Urteil des Stadtgerichts war daher wegen unrichtiger rechtlicher Würdigung der beiden erwähnten Urkunden (§ 133 BGB) und ungenügender Erfüllung der Fragepflicht (§ 139 ZPO) aufzuheben. Die Sache war unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO an das Stadtbezirksgericht zurückzuverweisen, das die hier entwickelten Grundsätze für die Auslegung der Urkunden und die Notwendigkeit weiterer Befragung zum Inhalt des Handelsregisterprotokolls vom 20. November 1964 als verbindlich (§ 565 Abs. 2 ZPO) zu be-'achten haben wird. Falls die künftige Verhandlung dazu führen sollte, dem Klagantrag zu 1) zu entsprechen, so wird hierüber ein Teilurteil zu erlassen sein. Über den Klagantrag zu 2) könnte dagegen erst in einem nach der Auskunftserteilung durch die Verklagte und ggf. darauf folgender weiterer Verhandlung zu erlassenden Schlußurteil zu befinden sein, da, wie die Verklagte mit Recht ausgeführt hat, erst dann beurteilt werden kann, ob ihre Auskunft genügt oder ob sie durch einen Offenbarungseid nach § 260 BGB vervollständigt werden muß. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Nichtaufnahme spezifischer Bestimmungen über Eidesverletzungen in das Strafgesetzbuch der DDR vom 12. Januar 1968 der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Leistung dieses Offenbarungseides ufid infolgedessen auch zu einer entsprechenden Verurteilung im Zivilprozeß nicht entgegensteht. Der Klaganspruch zu 3) Verurteilung der Verklagten zur Zahlung des sich aus der Gewinnbeteiligung des Gemeinschuldners ergebenden Betrages ist durch die nach Erlaß des Berufungsurteils insoweit erklärte Klagrücknahme nicht mehr rechtshängig; die Rücknahme war zulässig, da das Berufungsurteil nur zu den Klaganträgen zu 1) und 2) ergangen ist, der Klagantrag zu 3) also bis dahin noch rechtshängig war und die Verklagte der Rücknahme zugestimmt hat. Andererseits bedeutet die Klagrücknahme aber keinen Verzicht auf den materiellen Anspruch, so daß dieser in einer künftigen Klage wieder geltend gemacht werden könnte. § 18 GKG. 1. Es entspricht dem Charakter und den Grundsätzen unseres Rechts, dem Bürger die Gründe des Gerichts für die Änderung einer früheren Entscheidung (hier: Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes) darzulegen, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 4 GKG, wonach die Streitwertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, sowie von dem Gericht der höheren Instanz „im Laufe des Verfahrens“ auch von Amts wegen geändert werden kann, bedeutet nicht, daß das Erkenntnisverfahren noch anhängig sein muß. Die Abänderung ist vielmehr bis zur Abwicklung aller mit dem Rechtsstreit im Zusammenhang stehenden verfahrensmäßigen Tätigkeiten statthaft. Dazu gehört auch die Kostenfestsetzung. 3. Die Befugnis des Berufungsgerichts, von Amts wegen den vom Gericht erster Instanz festgesetzten Streitwert zu ändern, steht bei Selbstentscheidung im Kassationsverfahren auch dem Obersten Gericht zu. OG, Urt. vom 6. Mai 1969 2 Zz 4/69. Die am 6. September 1965 verstorbene Frau R. hat durch testamentarische Verfügung ihren Sohn (den Verklagten) als Alleinerben eingesetzt Den Kläger hat sie mit einem Vermächtnis bedacht, nach dem er die Wohnzimmereinrichtung erhalten soll. Der Wert des Nachlasses beträgt etwa 20 000 M, der der Wohnzimmereinrichtung etwa 3 000 M. Der Verklagte wäre im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls Alleinerbe geworden. Der Kläger hat mit seiner Klage neben anderen Ansprüchen die Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs geltend gemacht und Herausgabe der Einrichtungsgegenstände bzw. im Unvermögensfalle Wertersatz in Geld gefordert. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, daß das von der Erblasserin am 7. August 1965 notariell errichtete Testament nichtig sei. Mit Teilurteil hat das Kreisgericht insoweit über die Klage antragsgemäß entschieden und die Widerklage abgewiesen. Auf die hiergegen vom Verklagten im vollen Umfange eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht entschieden und zugleich den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 3 000 M festgesetzt. In einer Gegenvorstellung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, daß bereits der Klaganspruch einem Werte von 3 000 M entspreche. Da mit der Widerklage das gesamte Testament angefochten worden wäre, sei der Wert des Gesamtnachlasses von 20 000 M der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. 443;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 443 (NJ DDR 1969, S. 443) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 443 (NJ DDR 1969, S. 443)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in die Lage zu versetzen, ihre Verantwortung für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse der Partei, für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

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