Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 440 (NJ DDR 1969, S. 440); herausgegebenen Werkes. Zweitens ist die kulturverbreitende Institution verpflichtet, dem Autor davon Kenntnis zu geben, daß sein Werk übersetzt worden ist; auf sein Ersuchen muß ihm auch ein Exemplar der Übersetzung überlassen werden, damit er kontrollieren kann, ob das Werk ungekürzt und sinngemäß wiedergegeben wurde. Drittens können die Unionsrepubliken gesetzgeberisch regeln, in welchen Fällen dem Autor ein Honorar dafür zu zahlen ist, daß sein Werk für eine Übersetzung verwendet wurde. Gegenwärtig hat der Urheber des Originalwerkes in allen Unionsrepubliken das Recht auf Honorar bei einer öffentlichen Darbietung der Übersetzung, unabhängig davon, in welcher Sprache "das Werk geschrieben wurde und in weither es dargeboten wird. Etwas anders ist die Rechtslage bei der Herausgabe. Wird ein belletristisches Werk, das zuerst in der Sprache irgendeiner Nationalität der UdSSR herausgegeben wurde, in die russische Sprache übersetzt, so erhält der Autor in allen Unionsrepubliken ausgenommen die Grusinische und die Estnische SSR ein Entgelt in Höhe von 60% des Honorars für das Originalwerk. Bei Übersetzunge'n aus dem Russischen in eine andere nationale Sprache erhielten die Autoren dagegen bis in die jüngste Zeit hinein nirgends ein Honorar. Seit 1969 wird aber in einigen Republiken, darunter in der RSFSR, auch in diesem Falle ein Recht auf Honorar anerkannt, wenn auch in etwas geringerem Umfange als bei der Übersetzung aus einer nationalen Sprache ins Russische. Schließlich wird in einigen Unionsrepubliken z. B. auch in der RSFSR seit 1969 in dem Fall, in dem aus einer nationalen Sprache in eine andere übersetzt wird und weder die Sprache des Originals noch die der Übersetzung das Russische ist, dem Autor ein Recht auf Entgelt in Höhe von 60 % des Honorars des Originals zuerkannt. Die gesetzliche Regelung fördert also vor allen Dingen die Autoren aus den verschiedenen Nationen und Nationalitäten der UdSSR. Das beruht darauf, daß die russische Sprache „praktisch zur gemeinsamen Verkehrssprache und zur Sprache der Zusammenarbeit aller Völker der UdSSR“8 wurde und daß die Veröffentlichung eines Werkes in der russischen Sprache dem Autor das Auditorium der gesamten Union vermittelt und ihn der ganzen Sowjetunion bekannt macht, während in der Sprache des Originals der Kreis seiner Leser nicht selten beschränkt bleibt. Von den Fällen der freien Zahlungspflichtigen Werk-nutzung (Art. 104 der Grundlagen, Art. 495 ZGB der RSFSR) haben zwei die größte Bedeutung. Ein veröffentlichtes Werk kann ohne Zustimmung des Autors, aber bei Honorarzahlung an ihn erstens öffentlich im Theater, im Konzert, im Zirkus oder in der Estrade zur Wiedergabe gelangen9 und zweitens auf Tonträgern aufgezeichnet und vertrieben werden. Dieses Autorenhonorar wird von der Allunionsverwaltung für den Schutz der Urheberrechte (WUOAP) erhöbet und unter die Autoren verteilt, wenn es sich um 7 jsammengefaßte Programme handelt. Diese Allunionsverwaltung ist eine gesellschaftliche Organisation, die zum System des Schriftstellerverbandes gehört und mit dem Komponistenverband eng zusammenarbeitet; sie ist aber keine auf der Mitgliedschaft der Urheber beruhende Gesellschaft. Die Verwaltung ist gesetzlich befugt, zugunsten der Urheber, deren Werke öffentlich wiedergegeben oder auf Schallplatten herausgegeben werden, eine Gebühr zu erheben und selbständig diejenigen Personen zu ermitteln, denen die Gelder zustehen, falls die Berechtigten sich nicht selbst an die Verwaltung gewendet haben. s Programm und Statut der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, Berlin 191, S. 1X0. # Die sowjetische Gesetzgebung unterscheidet nicht zwischen der Wiedergabe im Theater oder außerhalb des Theaters. Die UdSSR in bilateralen internationalen Urheberrechtsabkommen Nach der sowjetischen Gesetzgebung werden die Urheberrechte ausländischer Bürger zu den gleichen Bedingungen geschützt wie die Rechte der sowjetischen Bürger, wenn das Werk des ausländischen Urhebers zuerst auf dem Territorium der UdSSR veröffentlicht wurde oder wenn auch nicht veröffentlicht sich auf diesem Territorium in einer beliebigen objektiven Form befindet. Wurde dagegen das Werk zum ersten Male außerhalb der Grenzen der UdSSR veröffentlicht (herausgegeben, aufgeführt usw.), so kann ein Urheberrecht des Ausländers nur auf der Basis und in den Grenzen eines mit der Sowjetunion abgeschlossenen internationalen Abkommens geschützt werden (Art. 97 der Grundlagen). Die erste derartige Vereinbarung über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte wurde von der Sowjetunion mit der Ungarischen Volksrepublik am 17. November 1967 auf Regierungsebene unterzeichnet und trat zum 1. Januar 1968 in Kraft10. Für die praktische Verwirklichung dieser Vereinbarung schlossen die Urheberrechtsorganisationen der beiden Länder die Allunionsverwaltung für den Schutz der Urheberrechte und die Ungarische Verwaltung für den Schutz der Urheberrechte (Artisjus) ein Arbeitsabkommen. Die wichtigsten Bedingungen des sowjetisch-ungarischen Abkommens sind folgende: 1. Den Bürgern des anderen Landes wird für alle ihnen gehörigen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz gewährt, die erstmals auf dem Territorium dieses Landes veröffentlicht, wurden. Der Begriff „Veröffentlichung“ entspricht dabei dem der sowjetischen Gesetzgebung. Eine Erstveröffentlichung in einem beliebigen Drittland schließt den Schutz aus. Das Abkommen enthält noch einen Vorbehalt: Schutz genießen nur diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Vertragsstaaten haben 2. Den Bürgern jedes Landes wird in dem anderen Land Urheberschutz nach dem Prinzip der Inländerbehandlung gewährt. Mit anderen Worten: Autorenrechte werden ihnen in diesem Lande in dem gleichen Umfange gewährt wie den Bürgern des eigenen Landes. Auf diese Weise beruht das Abkommen auf dem Prinzip der formellen Gegenseitigkeit. Allerdings würde die vorbehaltlose Anwendung dieses Prinzips bedeuten, daß die sowjetischen Werke nach dem Tode des Urhebers in Ungarn 50 Jahre geschützt würden, in jler UdSSR dagegen nur 15 Jahre. Außerdem wäre die unentgeltliche Nutzung von ungarischen Werken in der UdSSR in wesentlich größerem Umfang zulässig als die der sowjetischen Werke in Ungarn. Aus diesen Gründen wurde im Abkommen festgelegt, daß di Schutzfrist einheitlich 15 Jahre beträgt, gerechnet vom 1. Januar des Todesjahres des Autors. Ferner wurde die Bedingung auf-genommsn, daß in den Fällen, in denen nach der Gesetzgebung des einen Staates eine Verpflichtung zur Zahlung eines Honorars an die Bürger des anderen Staates nicht entsteht (ebenso wie bei den eigenen Bürgern), dieser andere Staat auch nicht verpflichtet ist, ein Honorar für die entsprechende Nutzung von Werken der Bürger des ersten Staates zu zahlen. 3. Das Abkommen schließt die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung des Honorars aus, indem es vorsieht, daß die Steuern nur in dem Land erhoben werden, das dem Inhaber des Urheberrechts das Honorar auszahlt. Das bedeutet: Ungarn zieht die Steuern von dem Honorar ab. das ungarische Autoren aus der Sowjetunion erhalten (und umgekehrt). 18 Sammlung von Verordnungen der Regierung der UdSSR ml, Nr. 39, Arv. 213. 440;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 440 (NJ DDR 1969, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 440 (NJ DDR 1969, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und feindlichen Kontaktpolitik Kon-takttätigkeit gegen Angehörige Staatssicherheit im allgemeinen und gegen Mitarbeiter des Untersuchungshaftvollzuges des Ministeriums Staatssicherheit im besonderen sei ten Personen rSinhaftier- BeauftragiigdrivÄge Muren mit dem Ziel, die Angehörigen der Linie zu unüberlegten Handlungen, insbesondere zur Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu provozieren, um diese Handlungsweisen in die politisch-ideologische Diversion des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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