Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 439 (NJ DDR 1969, S. 439); In letzter Zeit ist aber die Tendenz festzustellen, die Gesetzgebung der Unionsrepubliken hinsichtlich des Urheberhonorars zu koordinieren. Damit sollen nicht gerechtfertigte Unterschiede in der Gesetzgebung vermieden werden. 4. Die Beziehungen zwischen Urhebern und kulturverbreitender Institution werden von den Zivilgesetzbüchern der Unionsrepubliken nur allgemein geregelt. Die Zivilgesetzbücher gehen davon aus, daß alle Verträge über die Nutzung von Werken zu einem Vertragstyp gehören, zum Urhebervertrag. Lediglich Verträge über die Umformung eines Werkes aus einem Genre in ein anderes, z. B. die Umarbeitung eines Romans in ein Bühnenstück oder ein Szenarium oder umgekehrt, sind aus der Kategorie des Urhebervertrages ausgenommen und werden für sich geregelt. Die Konstruktion des Urhebervertrages, die von der sowjetischen Rechtswissenschaft in den fünfziger Jahren ausgearbeitet wurde und in die neuen Zivilgesetzbücher der Unionsrepubliken Eingang fand, entspricht im wesentlichen derjenigen, die das Urheberrechtsgesetz der DDR von 1965 enthält. Anders als im URG der DDR gibt es in den Zivilgesetzbüchern der Unionsrepubliken allerdings keine Bestimmungen über die einzelnen Arten von Urheberverträgen; die Regelung erfolgt hier über Urhebertypenverträge (Musterverträge). Die Urhebertypenverträge enthalten diejenigen Besonderheiten, die für die jeweilige Art der Nutzung und für jede Art von Werken gelten. So gibt es im Verlagswesen Typenverlagsverträge für Werke der schöngeistigen Literatur und für die übrigen Literaturwerke (beide Verträge sind seit 1. Juli 1967 in Kraft) sowie für Werke der bildenden Kunst (in Kraft seit 1. Oktober 1963). In Übereinstimmung mit den Grundlagen der Zivilgesetzgebung und den Zivilgesetzbüchern können die Typenverträge Geltung sowohl für die gesamte UdSSR als auch nur für einzelne Unionsrepubliken haben. In jedem Falle dürfen sie nicht den Zivilgesetzbüchern widersprechen; der Typenvertrag ist dem Gesetz auch dann untergeordnet, wenn er für die gesamte UdSSR herausgegeben wurde. Da die nationalen Besonderheiten hier keine große Rolle spielen, sind in der letzten Zeit mit Zustimmung der Unionsrepubliken und im Einvernehmen mit den Organisationen der Kulturschaffenden nur Urhebertypenverträge für das gesamte Gebiet der UdSSR ausgearbeitet worden. Gegenwärtig erstrecken sich alle gültigen Verträge auf die gesamte Union. Nach Art. 101 der Grundlagen und entsprechenden Vorschriften der Zivilgesetzbücher (z. B. Art. 506 ZGB der RSFSR) sind Vereinbarungen mit einem Urheber, die seine Stellung gegenüber der im Typenvertrag oder einem anderen Normativakt festgelegten Stellung verschlechtern, unwirksam. Die Bedingungen des Typenvertrages oder die des anderen Normativaktes treten in diesem Falle an die Stelle der Vereinbarungen. Dagegen sind Bedingungen, die die Stellung des Autors verbessern, im Prinzip zulässig. In der Praxis weichen die Vertragsformulare, die von den einzelnen Verlagen, Theatern und anderen kulturellen Organisationen verwendet werden, nicht von den Typenverträgen ab; sie enthalten meist nur einige ergänzende Bedingungen zu Einzelfragen, die in den Typenverträgen keinen Niederschlag gefunden haben. Besonderheiten des sowjetischen Urheberrechts Beim Vergleich des sowjetischen Urheberrechts mit dem anderer sozialistischer Länder fällt auf, daß in der Sowjetunion eine kürzere Dauer der Geltung des Urheberrechts für die Erben des Urhebers vorgesehen ist (15 Jahre). Auch die Zahl der Fälle, die eine freie Nutzung des -Werkes gestatten, einschließlich der Freiheit der Übersetzung, ist bedeutend größer. Diese Lösung entspricht den Bedürfnissen der Sowjetunion, die nicht Mitglied multilateraler Konventionen über den Schutz von Urheberrechten ist. Die sowjetische Regelung wurde unter Berücksichtigung der Rolle getroffen, die die Normierung des Urheberhonorars für die Sicherung eines stabilen Einkommens der Urheber und für eine den gesellschaftlichen Interessen entsprechende Honorierung für Werke der verschiedensten Art und für die verschiedenen Arten seiner Nutzung spielt. Die für den Urheber ungünstigen materiellen Folgen einer freien Werknutzung, die im Interesse der Gesellschaft liegt, werden vermieden oder gemildert, weil der Staat das Honorar für die Nutzung in anderer Weise regelt. Die Normierung eröffnet auch die Möglichkeit, das Prinzip der freien Zahlungspflichtigen Nutzung dort zugrunde zu legen, wo es nicht die persönlichen geistigen Interessen des Autors verletzt. Eine Auffassung, die die freie Nutzung als Einschränkung der Urheberrechte betrachten würde, wäre deshalb einseitig und unrichtig. Was die Erbrechtsnachfolge in die Vermögensrechte des Urhebers betrifft, so ist in der UdSSR ihr Ziel, die Interessen der unmittelbaren Angehörigen des Urhebers, der Ehefrau und der Kinder, zu schützen, die in der Regel die Erben sind. Eine Notwendigkeit, auf lange Zeit das Monopol der das Werk nutzenden kulturverbreitenden Institution zu garantieren, besteht nicht. Außerdem widerspräche es den Prinzipien der sozialistischen Gesellschaft, das Urheberhonorar in eine ständige Quelle eines nicht auf eigener Arbeit beruhenden Einkommens für die Erben zu verwandeln. Das Ziel der freien Werknutzung besteht vor allem darin, die Verbreitung der besten Werke, besonders mit den Mitteln der Masseninformation, zu sichern. Eine derartige Verbreitung, bei der die Achtung des Urheberrechts und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Werkes zwingend vorgeschrieben ist, entspricht sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch denen des Urhebers. Wenn z. B. ein gesungenes Lied, das im Konzert aufgeführt wurde, durch Rundfunk oder Fernsehen Übertrag gen wird, zahlt das Rundfunkkomitee zwar dem Komponisten und dem Textdichter nichts dafür. Dieses Lied wird aber in den meisten Fällen von Estradensängern aufgegriffen, es wird häufiger gespielt, die Noten werden verlegt, das Lied auf Tonträger aufgezeichnet kurz: im Ergebnis wächst das Urheberhonorar wesentlich schneller, als dies ohne die Hilfe von Rundfunk und Fernsehen der Fall gewesen wäre. Uber die „traditionellen“ Arten der freien kostenlosen Werknutzung (freie Benutzung zu einem neuen Werk, Zitat, Nachdruck in Lehrbüchern und Aufklärungsschriften usw.) hinaus sieht Art. 103 der Grundlagen (ebenso Art. 492 ZGB der RSFSR) vor, daß jedes veröffentlichte Werk7 der Literatur, Kunst und Wissenschaft ohne Zustimmung des Autors und ohne Honorarzahlung durch Zeitungen, Filme, Rundfunk und Fernsehen wiedergegeben werden kann. Hierher gehören .auch die Fälle von Rundfunk- oder Fernsehdirektübertragungen aus dem Veranstaltungssaal, auch im Falle einer Uraufführung des Werkes. Etwas anders ist die Situation bei der Übersetzung eines Werkes in eine andere Sprache (Art. 102 der Grundlagen, Art. 489 ZGB der RSFSR). Erstens ist die Übersetzung nicht jedes veröffentlichten Werkes ohne Zustimmung des Autors zulässig, sondern nur die eines 7 im Unterschied zu den Regeln der internationalen Konventionen gelten in der UdSSR alle Werke als verbreitet oder ver* öffentlicht (diese Begriffe werden in der Gesetzgebung synonym verwandt), die einem unbeschränkten Kreis von Personen auf beliebige Weise mitgeteilt wurden, sei es durch Herausgabe, öffentliche Aufführung, Ausstellung, Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen usw. r 439;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 439 (NJ DDR 1969, S. 439) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 439 (NJ DDR 1969, S. 439)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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