Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 437 (NJ DDR 1969, S. 437); (Verwerter). Vielmehr wird das Recht des Autors auf Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes als sein Persönlichkeitsrecht betrachtet, als sein Recht, über die Erstveröffentlichung und in vielen Fällen auch über jede folgende Nutzung des Werkes (z. B. bei einer Neuauflage) zu entscheiden. Gibt der Autor das Einverständnis zur Herausgabe oder Aufführung seines Werkes, so muß mit ihm ein Vertrag geschlossen werden, in dem er verpflichtet werden kann, das betreffende Werk im Verlaufe einer bestimmten Frist keinem anderen als dem Verwerter zur Nutzung zu übergeben. Diese Verpflichtung folgt aber aus dem Vertrag und nicht etwa daraus, daß der Autor der kulturverbreitenden Institution ein „ausschließliches Recht“ auf Zeit übertragen und sich dieses Rechts damit begeben hätte. Die Beziehungen zwischen dem Autor und der kulturverbreitenden Organisation werden nicht als Ware-Geld-Beziehungen betrachtet. In der sozialistischen Gesellschaft verkauft der Autor sein Werk ebensowenig wie der Arbeiter seine Arbeitskraft. Vielmehr erhalten beide für ihre gesellschaftlich nützliche Arbeit ein Entgelt nach Menge und Qualität, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen sozialistischen Gesetz der Verteilung nach der Leistung. Das bedeutet aber nicht, daß das Autorenhonorar dem Arbeitslohn gleichzusetzen ist. Die Eigenschaften der schöpferischen Arbeit und ihres Produkts, 'der Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, lassen eine Einschätzung der Menge und besonders der Qualität dieser Arbeit erst nach dem fertigen Ergebnis sowie in der Regel im Zuge der Nutzung des Werkes durch die Gesellschaft zu. Diese Wertung erfolgt dementsprechend erst im Laufe von Jahren. Die sowjetische Gesetzgebung erkennt aus diesen Gründen dem Autor ein Recht auf Entgelt für jede Verwertung des Werkes zu, die über die in den Grundlagen der Zivilgesetzgebung und in den Zivilgesetzbüchern direkt genannten Fälle der freien Werknutzung hinausgeht. Das Honorar stellt kein Entgelt für „lebendige“ Arbeit dar, sondern für eine Arbeit, die sich in dem Werk verkörpert. Auf Grund der Besonderheiten der schöpferischen Arbeit auf den Gebieten der Literatur und Kunst ist es in der Regel unmöglich, den Arbeitsprozeß selbst zu regeln, d. h. die Schriftsteller, Künstler und Komponisten der Arbeitsordnung entsprechender kultureller Institutionen unterzuordnen. Aus den gleichen Gründen ordnen weder der Gesetzgeber noch die sowjetische Rechtslehre das Urheberrecht dem Arbeitsrecht zu. Zwar entspricht die ökonomische Natur des Honorars der des Arbeitslohns. Den Arbeitsrechtsverhältnissen ist jedoch zwangsläufig ein organisatorisches Element eigen: Der Mitarbeiter fügt sich in ein Produktionskollektiv ein; er ist verpflichtet, die Anweisungen der Leitung im Arbeitsprozeß zu befolgen. Für die Urheberrechtsverhältnisse kann man bestenfalls eine entfernte Analogie in den Fällen ziehen, in denen ein Werk im Auftragsverhältnis, auf vertraglicher Grundlage, geschaffen wird. Dieses Verfahren der Organisation der schöpferischen Arbeit kann aber auf den Gebieten der Literatur und Kunst nicht allgemein angewendet werden. Für einige Arten dieser Tätigkeit (z. B. die Dichtkunst) ist es nicht einmal die vorherrschende Methode. Die Eigenarten des Honorars drücken auch der rechtlichen Regelung ihren Stempel auf. So verbleibt dem Autor der Vorschuß, d. h. eine minimale Vergütung für die in Auftrag gegebene Arbeit, wenn diese ihm nicht gelungen ist und sich als unverwendbar erwies. Dem Autor steht das vertraglich festgelegte Honorar in voller Höhe zu, wenn die Institution das von ihr angenommene Werk aus Gründen, die weder sie noch der Autor zu vertreten hat, nicht verwenden kann, also auch dann, wenn die Institution für die Nichterfüllung des Vertrages nicht verantwortlich ist. Diese Abweichung von den allgemeinen Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie auch die prozeßrechtlichen Vorteile für den Autor nähern die rechtliche Regelung des Honorars in gewissem Maße der des Arbeitslohns an. Die gesetzlich festgelegten Honorarsätze lassen eine erhebliche Differenzierung zu. Der Umfang der Vergütung ist abhängig von dem ideell-künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert des Werkes. Die Vergütung soll freischaffenden Autoren aber auch die Möglichkeit weiterer schöpferischer Arbeit sichern; sie darf jedoch jene Grenzen nicht überschreiten, die die Gesellschaft in der jeweiligen Entwicklungsetappe für den persönlichen Verbrauch ihrer Mitglieder notwendigerweise ziehen muß. In jedem Fall wird die Höhe des Honorars zwischen dem Autor und der Institution im Rahmen der normativen Honorarsätze vertraglich vereinbart. Feste Sätze gelten für die freie, honorarpflichtige Nutzung (z. B. bei der öffentlichen Aufführung veröffentlichter Werke). Prozentsätze werden nur bei öffentlichen Aufführungen angewendet; bei den übrigen Arten der Nutzung (Veröffentlichung, Film, Schallplattenaufzeichnung) gibt es ein anderes Verfahren der Honorarberechnung, das unabhängig vom Preis der verkauften Exemplare oder vom Erlös an Eintrittsgeld ist. Das Autorenhonorar ist ein Entgelt, das nur dem Autor selbst oder seinen Erben gezahlt wird. Es ist keine Form der Teilhaberschaft des Urhebers an dem Gewinn aus der Verbreitung des Werkes. Eine kulturverbreitende Institution, wie z. B. ein Musik- oder Theaterverlag, kann niemals einen Anteil am Autorenhonorar verlangen. Rechtlich folgt das daraus, daß die Organisation keine irgendwie gearteten Ausschließlichkeitsrechte vom Autor erwirbt und schon gar keine, die über den Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit hinausgehen (z. B. erwirbt der Verlag kein Recht der öffentlichen Aufführung des Werkes). Die Gesamtkonzeption der Rechte des Urhebers in der UdSSR steht also der Theorie vom sozialistischen Persönlichkeitsrecht nahe, wie sie auch im Urheberrechtsgesetz der DDR von 1965 ihren Niederschlag gefunden hat. Dem Urheber stehen zu: nichtmaterielle Persönlichkeitsrechte, d. h. das Recht auf Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, das Recht auf Urheberschaft, das Namensrecht, das Recht auf Unverletzlichkeit des Werkes, materielle Persönlichkeitsrechte, d. h. das Recht auf Honorar für die Nutzung des Werkes durch andere Personen3. Alle diese Rechte können zu Lebzeiten des Urhebers nicht veräußert werden. Das Recht auf Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes und das Recht auf Honorarzahlung können vererbt werden. Zusätzlich entstehen bei den Erben selbständige Befugnisse in bezug auf den Schutz der Unverletzlichkeit des Werkes. Der Schutz der Urheberschaft und der Unverletzlichkeit obliegt nach dem Tode des Urhebers auch den dafür zuständigen kulturverbreitenden Institutionen; 3 Ein urheberrechtliches Werk, das ohne Auftrag einer kultur--verbreitenden Institution geschaffen wurde, kann nicht als unmittelbar produktive (gesellschaftlich nützliche) Arbeit betrachtet Werden. Dementsprechend entsteht ein Recht auf Honorar - im Unterschied zu den Nichtvermögensrechten des Autors nicht bereits aus der Tatsache der Schaffung des Werkes selbst heraus; vielmehr ist dazu ferner die Realisierung des Rechts auf Veröffentlichung durch den Urheber, der Abschluß eines Urhebervertrages mit der kulturverbreitenden Institution und die Annahme des Werkes durch diese Institution erforderlich. 437;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 437 (NJ DDR 1969, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 437 (NJ DDR 1969, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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