Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 436 (NJ DDR 1969, S. 436); längerung der Gewährleistungsfrist um den Zeitraum von der Mangelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer verpflichtet. Die AO vom 20. Mai 1966 hat diese m. E. notwendige Regelung leider nicht übernommen, und auch das Präsidium des Obersten Gerichts hat in dem Beschluß vom 21. September 1966 diese Schlechterstellung des Käufers durch die generelle Verneinung der wechselseitigen Hemmung der Reklamationsfristen bei Inanspruchnahme von Garantie- und Gewährleistungsrechten akzeptiert. Inzwischen ist aber die AO Nr. 2 über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 1. November 1966 (GBl. II S. 792) erlassen worden, die die Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme des Nachbesserungsrechts aus der Garantie regelt3. Damit würde die durch die Aufhebung der Anweisung Nr. 39/63 entstandene Schlechterstellung des Käufers beseitigt. Durch diese Anordnung ist der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts insoweit gegenstandslos geworden, als er eine wechselseitige Hemmung der Reklamationsfristen generell verneint. Diese Auffassung wird sowohl vom Ministerium für Handel und Versorgung'* als auch von Strasberg1* vertreten. Die mit der AO Nr. 2 getroffene Regelung ist aber noch s Obwohl die AO Nr. 2 nur von der Reklamation gegenüber der Garantiewerkstatt spricht, tritt die Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme der Garantie auch dann ein, wenn die Reklamation gegenüber dem Hersteller erfolgt. Vgl. dazu die Mitteilung über die Behandlung von Kundenreklamationen Anwendung der Anordnung Nr. 2 vom 30. April 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1968, Heft 12, S. 57). * Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1966, Heft 38, S. 223. 5 Vgl. Strasberg, „Zur Verjährungshemmung von Garanlie-und Gewährleistungsfristen“, NJ 1967 S. 54. Unzureichend, weil sie nur die Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme der Garantie regelt. Dagegen ist die Frage nach der Hemmung der Garantiefrist bei Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte noch nicht beantwortet worden. Bisher ist diese Frage insbesondere in den Fällen praktisch geworden, in denen die Geltendmachung des Rechts auf Wandlung, Minderung* oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg führte und die Zeitspanne von der Mangelanzeige bis zur Ablehnung des erhobenen Anspruchs auch nicht als Hemmung der Garantiefrist galt. Die Beantwortung dieser Frage duldet jedoch keinen Aufschub mehr, weil insbesondere auch bei der immer mehr empfohlenen Inanspruchnahme der Nachbesserung aus der Gewährr leistung keine Hemmung der Garantiefrist eintritt und eine solche unterschiedliche Ausgestaltung der Folgen bei der Inanspruchnahme dieses Rechts (gegenüber dem Verkäufer bzw. dem Hersteller oder seiner Vertragswerkstatt) unverständlich und nicht gerechtfertigt ist. K. M ü 11 e r ist vollauf zuzustimmen, wenn er schreibt: „Der Gebrauchswert einer Ware nach Gebrauchszweck, -leistung und -zeit 1st nicht durch juristische Momente bestimmt und in Beziehung auf Gewährleistung und Garantie gleich.“6 Die qualitätsgerechte Versorgung der Bevölkerung sowie die Sicherung des sozialistischen Verteilungsprinzips erfordern, daß die dem Käufer zü-stehende Reklamationsfrist gegenüber dem Verkäufer und die ihm gewährte Garantiefrist gegenüber dem Hersteller vollauf erhalten bleiben. Das setzt gerade auch wegen der Aufnahme des Nachbesserungsrechts in den Kreis der Gewährleistungsrechte die Anerkennung einer wechselseitigen Hemmung dieser Fristen voraus. S K. Müller, „Gewährleistung und Garantie“, Vertragssystem 1963, Heft 6, S. 179. ■ ------------------------ ■ ■ ■ ■ 1 ■■■■■ --------------------------- , . Aus anderen sozialistischen Ländern l. A. GRINGOLZ, Kandidat der Rechtswissenschaften, Sektorenleiter im wissenschaftlichen Allunions-Forschungsinstitut für sowjetische Gesetzgebung, Moskau Das sowjetische Urheberrecht seine Gesamtkonzeption und Grundfragen seiner gesetzlichen Regelung Das sowjetische Urheberrecht geht von zwei miteinander verbundenen Grundsätzen aus: von dem allseitigen Schutz der moralischen und materiellen Interessen der Urheber von Werken der Li* teratur, Wissenschaft und Kunst sowie von der Sicherung einer maximalen Zugänglichkeit der Schätze der Kultur für alle Völker der UdSSR. Mit anderen Worten: Das Urheberrecht verfolgt das Ziel, die gesellschaftlich nützliche schöpferische Tätigkeit zu fördern und gleichzeitig der Aufklärung und ideologischen Erziehung der Massen zu dienen. Dieses Doppelziel ist für das sozialistische Urheberrecht überhaupt charakteristisch, jedoch können sich die Formen seiner Durchsetzung je nach den ökonomischen, sozialen und kulturellen Bedingungen des jeweiligen sozialistischen Landes voneinander unterscheiden. Die Sowjetunion ist ein Nationalitätenstaat, in dem der kulturelle Austausch zwischen den verschiedensprachigen Völkern eine große Rolle spielt. Das Urheberrecht hat deshalb der Aufgabe zu dienen, die nationale Kultur der Völker der Sowjetunion weiterzuentwickeln. Im folgenden sollen einige konzeptionelle Fragen so- wie Besonderheiten der gesetzlichen Regelung des sowjetischen Urheberrechts näher untersucht werden*, wobei ich betonen möchte, daß in der sowjetischen Rechtswissenschaft zur Gesamtkonzeption des sowjetischen Urheberrechts kein allgemein anerkannter Standpunkt existiert2. v Der persönlichkeitsrechtliche Charakter des sowjetischen Urheberrechts Die neue sowjetische Gesetzgebung die Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1961 sowie die Zivilgesetzbücher der Unionsrepubliken, die in den Jahren 1963 bis 1965 erlassen wurden kennt weder ein „ausschließliches Urheberrecht" noch den Übergang der Rechte vom Urheber (Autor) auf die kulturverbreitende Organisation 1 Der Beitrag beruht insoweit auf einem Vortrag, den der Verfasser vor dem damaligen Institut für Erfinder- und Uri heberrecht der Humboldt-Universität Berlin gehalten hat. Für Hinweise zur Überarbeitung des Manuskripts möchte der Ver- fasser insbesondere Prof. Dr. Nathan, Prof. Dr. Püschel, Dr. Pogodda und Dr. Hardt danken. 2 Im vorliegenden Beitrag ist jedoch eine Übersicht über dte verschiedenen theoretischen Standpunkte und eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht mögUch. 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 436 (NJ DDR 1969, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 436 (NJ DDR 1969, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X