Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 436 (NJ DDR 1969, S. 436); längerung der Gewährleistungsfrist um den Zeitraum von der Mangelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer verpflichtet. Die AO vom 20. Mai 1966 hat diese m. E. notwendige Regelung leider nicht übernommen, und auch das Präsidium des Obersten Gerichts hat in dem Beschluß vom 21. September 1966 diese Schlechterstellung des Käufers durch die generelle Verneinung der wechselseitigen Hemmung der Reklamationsfristen bei Inanspruchnahme von Garantie- und Gewährleistungsrechten akzeptiert. Inzwischen ist aber die AO Nr. 2 über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 1. November 1966 (GBl. II S. 792) erlassen worden, die die Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme des Nachbesserungsrechts aus der Garantie regelt3. Damit würde die durch die Aufhebung der Anweisung Nr. 39/63 entstandene Schlechterstellung des Käufers beseitigt. Durch diese Anordnung ist der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts insoweit gegenstandslos geworden, als er eine wechselseitige Hemmung der Reklamationsfristen generell verneint. Diese Auffassung wird sowohl vom Ministerium für Handel und Versorgung'* als auch von Strasberg1* vertreten. Die mit der AO Nr. 2 getroffene Regelung ist aber noch s Obwohl die AO Nr. 2 nur von der Reklamation gegenüber der Garantiewerkstatt spricht, tritt die Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme der Garantie auch dann ein, wenn die Reklamation gegenüber dem Hersteller erfolgt. Vgl. dazu die Mitteilung über die Behandlung von Kundenreklamationen Anwendung der Anordnung Nr. 2 vom 30. April 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1968, Heft 12, S. 57). * Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1966, Heft 38, S. 223. 5 Vgl. Strasberg, „Zur Verjährungshemmung von Garanlie-und Gewährleistungsfristen“, NJ 1967 S. 54. Unzureichend, weil sie nur die Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme der Garantie regelt. Dagegen ist die Frage nach der Hemmung der Garantiefrist bei Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte noch nicht beantwortet worden. Bisher ist diese Frage insbesondere in den Fällen praktisch geworden, in denen die Geltendmachung des Rechts auf Wandlung, Minderung* oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg führte und die Zeitspanne von der Mangelanzeige bis zur Ablehnung des erhobenen Anspruchs auch nicht als Hemmung der Garantiefrist galt. Die Beantwortung dieser Frage duldet jedoch keinen Aufschub mehr, weil insbesondere auch bei der immer mehr empfohlenen Inanspruchnahme der Nachbesserung aus der Gewährr leistung keine Hemmung der Garantiefrist eintritt und eine solche unterschiedliche Ausgestaltung der Folgen bei der Inanspruchnahme dieses Rechts (gegenüber dem Verkäufer bzw. dem Hersteller oder seiner Vertragswerkstatt) unverständlich und nicht gerechtfertigt ist. K. M ü 11 e r ist vollauf zuzustimmen, wenn er schreibt: „Der Gebrauchswert einer Ware nach Gebrauchszweck, -leistung und -zeit 1st nicht durch juristische Momente bestimmt und in Beziehung auf Gewährleistung und Garantie gleich.“6 Die qualitätsgerechte Versorgung der Bevölkerung sowie die Sicherung des sozialistischen Verteilungsprinzips erfordern, daß die dem Käufer zü-stehende Reklamationsfrist gegenüber dem Verkäufer und die ihm gewährte Garantiefrist gegenüber dem Hersteller vollauf erhalten bleiben. Das setzt gerade auch wegen der Aufnahme des Nachbesserungsrechts in den Kreis der Gewährleistungsrechte die Anerkennung einer wechselseitigen Hemmung dieser Fristen voraus. S K. Müller, „Gewährleistung und Garantie“, Vertragssystem 1963, Heft 6, S. 179. ■ ------------------------ ■ ■ ■ ■ 1 ■■■■■ --------------------------- , . Aus anderen sozialistischen Ländern l. A. GRINGOLZ, Kandidat der Rechtswissenschaften, Sektorenleiter im wissenschaftlichen Allunions-Forschungsinstitut für sowjetische Gesetzgebung, Moskau Das sowjetische Urheberrecht seine Gesamtkonzeption und Grundfragen seiner gesetzlichen Regelung Das sowjetische Urheberrecht geht von zwei miteinander verbundenen Grundsätzen aus: von dem allseitigen Schutz der moralischen und materiellen Interessen der Urheber von Werken der Li* teratur, Wissenschaft und Kunst sowie von der Sicherung einer maximalen Zugänglichkeit der Schätze der Kultur für alle Völker der UdSSR. Mit anderen Worten: Das Urheberrecht verfolgt das Ziel, die gesellschaftlich nützliche schöpferische Tätigkeit zu fördern und gleichzeitig der Aufklärung und ideologischen Erziehung der Massen zu dienen. Dieses Doppelziel ist für das sozialistische Urheberrecht überhaupt charakteristisch, jedoch können sich die Formen seiner Durchsetzung je nach den ökonomischen, sozialen und kulturellen Bedingungen des jeweiligen sozialistischen Landes voneinander unterscheiden. Die Sowjetunion ist ein Nationalitätenstaat, in dem der kulturelle Austausch zwischen den verschiedensprachigen Völkern eine große Rolle spielt. Das Urheberrecht hat deshalb der Aufgabe zu dienen, die nationale Kultur der Völker der Sowjetunion weiterzuentwickeln. Im folgenden sollen einige konzeptionelle Fragen so- wie Besonderheiten der gesetzlichen Regelung des sowjetischen Urheberrechts näher untersucht werden*, wobei ich betonen möchte, daß in der sowjetischen Rechtswissenschaft zur Gesamtkonzeption des sowjetischen Urheberrechts kein allgemein anerkannter Standpunkt existiert2. v Der persönlichkeitsrechtliche Charakter des sowjetischen Urheberrechts Die neue sowjetische Gesetzgebung die Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1961 sowie die Zivilgesetzbücher der Unionsrepubliken, die in den Jahren 1963 bis 1965 erlassen wurden kennt weder ein „ausschließliches Urheberrecht" noch den Übergang der Rechte vom Urheber (Autor) auf die kulturverbreitende Organisation 1 Der Beitrag beruht insoweit auf einem Vortrag, den der Verfasser vor dem damaligen Institut für Erfinder- und Uri heberrecht der Humboldt-Universität Berlin gehalten hat. Für Hinweise zur Überarbeitung des Manuskripts möchte der Ver- fasser insbesondere Prof. Dr. Nathan, Prof. Dr. Püschel, Dr. Pogodda und Dr. Hardt danken. 2 Im vorliegenden Beitrag ist jedoch eine Übersicht über dte verschiedenen theoretischen Standpunkte und eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht mögUch. 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 436 (NJ DDR 1969, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 436 (NJ DDR 1969, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in enger Zusammen-arbeit mit den operativen Dlensteinheiten Staatssicherheit Eingebettet in die Staatssicherheit zu lösenden Gesarataufgaben stand und steht die Linie vor der Aufgabe, einen wirkungsvollen Beitrag in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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