Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 435 (NJ DDR 1969, S. 435); seiner Rechtsposition aus ist das verständlich nur stimmt eben diese Position nicht mit dem für die Entscheidung tatsächlich gegebenen Sachverhalt überein. An der Urheberschaft des Verklagten an dem eingetragenen Muster bestanden keine ernsthaften Zweifel. Zur Prüfung der Neuheit des Musters war nach der Erklärung der Parteien über die Erledigung der Hauptsache weder für das Patentgericht noch für das Oberste Gericht Raum geblieben. Das Oberste Gericht hat ausgesprochen, daß es nicht möglich ist, nach einer solchen Erklärung Beweis zu erheben. Die Gerichte müssen vielmehr auf Grund der bisherigen Verhandlungsergebnisse entscheiden, selbst wenn diese noch keine exakte Feststellung zulassen3. Dieser Fall war im vorliegenden Rechtsstreit gegeben; beide Gerichte mußten von der gegebenen Sach- und Rechtslage ausgehen. Dabei kann, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, als sehr wahrscheinlich angesehen werden, daß dann, wenn An- 3 Vgl. OG, Drtetl vom 26. Oktober 1965 - 2 Zz 9/65 - (unveröffentlicht); vgl. auch OG, Beschluß vom 9. Februar 1967 2 Wz 1/67 - NJ 1967 S. 296. träge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden wären, auch ein Klagantrag auf Feststellung der Nichturheberschaft des Verklagten keinen Erfolg hätte haben können. Da für die Prüfung der Neuheit des Musters keine Möglichkeit bestand, mußten dem Kläger die Kosten auferlegt werden.' Der Beschluß des Obersten Gerichts entspricht daher dem Gesetz. Nur am Rande sei bemerkt, daß das Oberste Gericht keineswegs die Möglichkeit einer negativen oder positiven Feststellungsklage übersehen hat. wie Püschel meint (a.a.O., S. 13). Auf diese Möglichkeit wurde im Beschluß nur deshalb nicht eingegangen, weil beim gegebenen Sachverhalt keine Notwendigkeit dafür bestand. Püschel irrt schließlich auch, wenn er glaubt, das Oberste Gericht habe in seinem Beschluß vom 8. August 1968 eine Darstellung des Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts versuchen wollen (a.a.O., S. 13). Es ist schon fraglich, ob ein solches Unterfangen in einem Urteil angebracht wäre auf keinen Fall aber konnte es in einem Beschluß wie dem vorliegenden geschehen. Dr. KLAUSPETER ORTH, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin i Zur Hemmung der Reklamationsfristen im Kaufrecht . ■ 0 Aus dem DJebeneinanderbestehen von Gewährleistung und Garantie im Kaufrecht ergeben sich sowohl für den Einzelhandel als auch für Bürger zahlreiche Probleme, die bis heute von ihrer Aktualität nichts eingebüßt haben. Zu ihnen gehört die Hemmung der Gewährleistungsfrist und der Garantiefrist, insbesondere der Einfluß des einen Rechtsinstituts bei einer Inanspruchnahme auf die Hemmung der Reklamationsfrist des anderen Rechtsinstituts. Zu diesem Problem, auf das bereits K 1 i n k e r t eingegangen ist1, sollen im folgenden noch einige ergänzende Bemerkungen gemacht werden. Die AO Nr. 1 über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 20. Mai 1966 (GBl. II S. 386) bestimmt in dem für den Einzelhandel aller Eigentumsformen verbindlich erklärten Merkblatt unter Ziff. 1 Ansprüche gegen den Verkäufer , daß die Laufzeit der Reklamationsfrist bei der vom Verkäufer angebotenen bzw, vom Käufer in Anspruch genommenen Nachbesserung von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer ausgesetzt ist. Es handelt sich hier um die Hemmung der Gewährleistungsfrist in Anwendung des § 477 Abs. 3 BGB, weil die Nachbesserung iri den Kreis der Gewährleistungsrechte aufgenommen wurde. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seinem Beschluß vom 21. September 1966 zu Fragen der Garantie und der Gewährleistung beim Einzelhandelskauf und bei Dienstleistungen (NJ 1966 S. 636 ff.) begründet ausgesprochen, daß §639 Abs. 2 BGB auf die Hemmung der Garantiefrist beim Kauf entsprechend* anzuwenden ist. Damit sind für die Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte einerseits und für die Hemmung der Garantiefrist bei Geltendmachung der Garantierechte andererseits klare Voraussetzungen geschaffen worden. ' % -Dagegen bedarf das Problem der wechselseitigen Hemmung der Reklamationsfristen bei Inanspruchnahme von Garantie- und Gewährleistungsrechten dringend der Lösung. Das Oberste Gericht verneint in dem oben genannten 1 Klinkert, „Einige Probleme bei der Durchsetzung von Käufer- rechten", NJ 1969 S. 304. Beschluß eine wechselseitige Hemmung der Reklamationsfristen bei Inanspruchnahme von Garantie- und Gewährleistungsrechten; das ergebe sich aus „dem selbständigen Charakter der beiden nebeneinander und gegenüber anderen Vertragspartnern bestehenden Rechtsverhältnisse“ (NJ 1966 S. 637). Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Bei der Erörterung dieses Problems geht es nicht um Zweckmäßigkeitserwägungen und auch nicht lediglich um die Sicherung der Rechte der Käufer durch die Wahrung des Äquivalenzprinzips und der realen Vertragserfüllung. Grundlage muß vielmehr sein, daß die Rechtsinstitute Gewährleistung und Garantie im System der staatlichen Planung und Leitung und im System der ökonomischen Hebel zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Konsumgüter und zur Erreichung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes von volkswirtschaftlich weitreichender Bedeutung sind. Die Rechtsinstitute Gewährleistung und Garantie dienen beide als nachzuholende Erfüllungsansprüche der Sicherung einer qualitätsgerechten Versorgung der Bevölkerung und damit zugleich der Sicherung des sozialistischen Verteilungsprinzips. Der von diesen Rechtsinstituten garantierte Schutz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung hat unmittelbare Beziehung zur materiellen Interessiertheit des Käufers und somit auch zu der täglich herzustellenden Übereinstimmung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen. Sowohl die Reklamationsfristen als auch ihre Hemmung haben für die Bedürfnisbefriedigung des einzelnen, für seine qualitätsgerechte Versorgung sowie für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse große Bedeufung. Es ist deshalb unverständlich, daß die bereits erwähnte AO vom 20. Mai 1966 in § 4 Abs. 2 Buchst, b die Anweisung über Kundenreklamationen Nr. 39/63 des Ministers für Handel und Versorgung vom 19. September 19632 in vollem Umfang aufgehoben hat. Ziffer 4 dieser Anweisung bestimmte nämlich, daß auch die Gewährleistungsfrist während der Garantiereparatur gehemmt ist; der Einzelhandel wurde dementsprechend zur Ver- 2 Veröffentlicht in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1963. Heft 34, S. 249. 43 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 435 (NJ DDR 1969, S. 435) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 435 (NJ DDR 1969, S. 435)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht zu verwenden. Dadurch wird auch gegenüber dem Staatsanwalt die Richtigkeit der durch das Untersuchungsorgan Staatssicherheit im Tenor erfolgten rechtlichen Einschätzung und der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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