Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 434 (NJ DDR 1969, S. 434); GÜNTER HILDEBRANDT, Richter am Obersten Gericht Geschmacksmusterrecht und Rechtsschutz In seinem Beitrag „Zum System des Geschmacksmusterrechts und zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf diesem Gebiet“ (NJ 1969 S. 12 ff.) setzt sjch P ü s c h e 1 mit dem Beschluß des Obersten Gerichts vom 8. August 1968 2 Wz 2/68 (NJ 1968 S. 605 f.) auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß der Beschluß unrichtig sei. Dieser Auffassung und ihrer Begründung, die auf einer zu weitgehenden Verallgemeinerung des Inhalts des Beschlusses des Obersten Gerichts beruhen, kann nicht gefolgt werden. Püschel geht davon aus, in dem bis zur Erledigung der Hauptsache geführten Prozeß sei eindeutiges, auch für die Kostenentscheidung grundlegendes Ergebnis gewesen, daß der Verklagte sich zu Unrecht auf das Bestehen eines für ihn eingetragenen Geschmacksmusters berufen hatte (a.a.O., S. 16). Tatsächlich ging aber was im Sachverhalt des Beschlusses des Obersten Gerichts nur erwähnt worden ist, hier jedoch zur Verdeutlichung der Problematik näher dargestellt werden soll dem Rechtsstreit vor dem Patentgericht in umgekehrter Parteistellung eine Klage auf Zahlung vor dem Kreisgericht1 voraus. Gefordert wurde ein Honorar für die Arbeit des Klägers an einem Schallplattenalbum. Dabei wurde die Forderung auf Vertrag, hilfsweise auf Geschmacksmusterlizenz gestützt. Auf Grund dieser Klage wurde die Klage auf Löschung des Geschmacksmusters vor dem Patentgericht erhoben. Die Begründung bezog sich darauf, daß andere Personen das Titelbild entworfen hätten. Auch die Schallplatte sei von Mitarbeitern des Klägers entworfen und von einem Rundfuifksender hergestellt worden. Es wurde bestritten, daß das Album die alleinige schöpferische Leistung des Verklagten sei. Der angekündigte „Löschungsantrag“ stützte sich also auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes betr. das Urheberredit an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11), da die Urheberschaft des Verklagten bezweifelt wurde. Auf die Klage hat der Verklagte mit Schriftsatz erwidert, daß er solche weitgehenden Rechte gar nicht für sich in Anspruch nehme. Er habe nur das plastische Erzeugnis, das sein Ideengut sei, geschmacksmuster-rechtlich schützen lassen. Daraufhin kam es vor dem Patentgericht zu einer „Besprechung“ mit den Parteien. Laut Sitzungsprotokoll hat der Vertreter des Klägers dabei erklärt, er erfahre erstmals, daß sich der Geschmacksmusterschutz nur auf das plastische Erzeugnis, also auf die Kassette selbst, beziehe. Diese Äußerung war offensichtlich unzutreffend, da der Verklagte dies bereits in dem erwähnten Schriftsatz, der nach den Akten dem Kläger abschriftlich übermittelt wurde, ausdrücklich erklärt hatte. Wie sich aus dem in der Geschmacksmusterakte des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen enthaltenen Auszug aus der Veröffentlichung ergibt, ist für den Verklagten als Geschmacksmuster ein „Dia-Schallplattenalbum; Muster offen; plastisches Erzeugnis“ geschützt. Aus dieser amtlichen Eintragung ergibt sich somit eindeutig, daß der Verklagte nur das hat eintragen lassen, was wirklich sein Ideengut war. Der Kläger kann auch aus der Eintragung im Impressum des Schallplattenalbums „Alle Urheberrechte bei “ keinen Feststellungsanspruch herleiten, da der Verklagte sich sofort zur Berichtigung dieses allerdings nicht ganz eindeutigen Vermerks bereit erklärt hat. 1 Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich, mit dem der Klagforderung des damaligen Klägers (beim Patentgericht: Verklagter) entsprochen wurde. Im übrigen kommt es bei einem Geschmacksmusterrechtsstreit der vorliegenden Art nicht auf das an, wovon die Partei glaubt, daß die andere Partei es habe schützen lassen, sondern auf das, was sich als geschütztes Objekt aus dem Geschmacksmusterregister ergibt. Soweit das Patentgericht Bedenken gegen die materiellen Schutzvoraussetzungen des Geschmacksmusters hatte, haben diese mit der in der Klage behaupteten Nichturheberschaft des Verklagten nichts zu tun. Sie bezogen sich vielmehr auf die Neuheit des Erzeugnisses. Abgeleitet waren sie von einem in der Geschmacksmusterakte befindlichen Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Patentamtes, in dem dieser Zweifel am wirksamen Entstehen eines Musterrechts deshalb geltend macht, weil aus einem Gespräch mit dem Anmelder zu entnehmen sei, daß das Album bereits der Öffentlichkeit bekannt, also nicht mehr neu sei und deshalb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz nicht gegeben seien. Gerade das Problem der Neuheit eines Erzeugnisses ist aber sowohl im Geschmacksmusterrecht als auch im Patentrecht ein äußerst kompliziertes juristisches Problem. Das Patentgericht hätte also keineswegs lediglich auf die Aktennotiz eines Mitarbeiters des Patentamtes hin diese schwierige Frage dahin entscheiden dürfen, daß keine Neuheit vorliegt, zumal weder der Klagantrag noch die Klagbegründung das verlangten. Das hätte vielmehr einer exakten Prüfung bedurft, die nur im Wege einer gründlichen Beweisaufnahme hätte erfolgen können. Für eine derartige Prüfung war aber in dem Stadium des Verfahrens, in dem das Oberste Gericht zu entscheiden hatte, kein Raum; auch das Patentgericht hätte sie nicht vornehmen können, denn die Prozeßsituation bot sich wie folgt dar: Nach dem erwähnten Sitzungsprotokoll des Patentgerichts wurde mit den Parteien die Sach- und Rechtslage vor Antragstellung erörtert. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt, da diese bekanntlich gemäß § 137 Abs. 1 ZPO mit der Stellung der Anträge durch die Parteien eingeleitet wird. Daß Anträge gestellt worden wären, ergibt sich aber auch nicht aus dem Beschluß des Obersten Gerichts. Insofern ist nicht recht verständlich, weshalb sich Püschel so eingehend mit der zweifellos wichtigen Problematik des § 139 ZPO beschäftigt. Wie sich aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichts ergibt, besteht zwischen seiner Auffassung und der des Obersten Gerichts grundsätzlich keine Divergenz. Im vorliegenden Falle bestand aber aus dem oben erwähnten Grund weder für das Patentgericht noch für das Oberste Gericht Veranlassung, Erwägungen über eine evtl, notwendige Hinweispflicht nach § 139 ZPO anzustellen2. Im Verfahren vor dem Patentgericht wurden auch später keine Sachanträge gestellt. Die Parteien erklärten lediglich die Erledigung der Hauptsache und stellten widerstreitende Kostenanträge. Im gleichen Prozeßstadium gelangte demzufolge das Verfahren an das Oberste Gericht. Dessen Aufgabe war es, gemäß § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Püschel ist der Meinung, daß der Beschluß des Obersten Gerichts nicht billigem Ermessen entspreche. Von 2 Deshalb soll auch hier zur Problematik des 5 139 ZPO nicht Stellung genommen werden. Das kann ggf. später an Hand eines geeigneten Verfahrens geschehen. 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 434 (NJ DDR 1969, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 434 (NJ DDR 1969, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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