Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 433 (NJ DDR 1969, S. 433); Gefahren ■ bzw. Gefahrenzustände (z. B. §§ 193, 200 StGB) und Auswirkungen (§ 139 Abs. 2 StGB). Müller nennt als Strafzumessungskriterium auch mögliche materielle oder ideelle Schäden. Diese sind jedoch mit Ausnahme der Regelung des § 21 StGB keine selbständigen Strafzumessungskriterien, sondern sind, soweit sie überhaupt von der Schuld umfaßt werden, anderen Strafzumessungskriterien, wie z. B. der Begehungsweise, der Schuld, den Folgen usw., zuzuordnen. So ist z. B. die einer Gefahrensituation immanente Möglichkeit der Herbeiführung von Schäden ein Faktor zur Charakterisierung des Ausmaßes der Gefahr. Einwände müssen auch zur grafischen Darstellung der Schuld erhoben werden. Hier ist dem Kriterium „Schuld (Schuldgröße)“ das Kriterium „Art Form Stärke der Schuld (Grad des Verschuldens)" nachgeordnet. Die Begriffe „Schuldgröße“ und „Grad des Verschuldens“ sind jedoch wie Müller übrigens an anderer Stelle (S. 214) richtig darlegt identisch. Aus dem System wird nicht deutlich, daß die in jeder Sache erforderliche Schuldprüfung zwei Etappen durchläuft, und zwar die Prüfung der Schuld im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung und die Einschätzung des Grades der Schuld als Teilaufgabe der Einschätzung der Tatschwere. Diese Unterscheidung ist jedoch von prinzipieller Bedeutung. Die Feststellung, ob eine bestimmte Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, enthält zwar eine Aussage über den Grad des Verschuldens, jedoch findet dies bereits seinen Ausdruck im gesetzlichen Strafrahmen. Bei der Strafzumessung kann also dem Täter, der z. B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird, nicht noch einmal die Tatsache der vorsätzlichen Begehung erschwerend angerechnet werden. Die Schuldart hat bereits ihre Bewertung durch den Strafrahmen des Gesetzes gefunden. Diese begrenzte Aussage ist nunmehr an Hand der Schuldtatsachen (Motive, Intensität des Täterwillens, Planmäßigkeit usw.) zu konkretisieren. In Müllers System wird zunächst die Bewertung der Schuldart durch den Strafrahmen des verletzten Tatbestandes nicht deutlich. Die Beziehung „Schwere der Schuld Schuldart Schuldtatsachen“ wird so dargestellt, als ob die Schuldtatsachen lediglich Auskunft über die Schuldart gäben und die Schuldart das primäre Kriterium für die Bestimmung der Schwere der Schuld sei. Die selbständige Bedeutung der Schuldtatsachen für die Feststellung der Schuldgröße im Rahmen des verletzten Gesetzes, in dem. die Schuldart bereits im Strafrahmen gesellschaftlich bewertet ist, wird nicht sichtbar. Es wird auch nicht deutlich, daß es sich bei so wesentlichen Kriterien wie „Einfluß wiederholter Straffälligkeit“ und „erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit“ ebenfalls um Schuldtatsachen handelt. Hier hat Müller aus nicht ersichtlichen Gründen eine direkte Beziehung zur Schwere der Schuld hergestellt, woraus sich ein Nebeneinander von Schuldtatsachen und den genannten beiden Kriterien ergibt. Für die Strafzumessung ist jedoch gerade bedeutsam, daß die Schuldtatsachen entsprechend ihrer Bedeutung im Einzelfall im Verhältnis zueinander bewertet werden und der Gesamtzusammenhang zwischen ihnen hergestellt wird. Schließlich ist es nicht angängig, die vielseitige Problematik der verminderten Zurechnungsfähigkeit in ihrer Bedeutung für die Bestimmung der Schwere der Schuld einseitig unter dem Gesichtspunkt „Alkoholeinfluß und Schuld“ darzustellen. Die durch Alkohol bedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist nur ein wenn auch häufiger Fall der Beeinträchtigung der Zurech- Richard Krügelstein 18. November 1899 - 10. Juni 1969 Nach langer, schwerer Krankheit verstarb unlängst Genosse Richard Krügelstein, ehemaliger Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR. Mit ihm haben wir einen Genossen verloren, der sich stets mit seiner ganzen Persönlichkeit für die Sache des Sozialismus eingesetzt hat und Vorbild für alle Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft der DDR war. Richard Krügelstein schloß sich schon sehr früh der revolutionären Arbeiterbewegung an und vertrat unermüdlich deren Interessen. In der Zeit der faschistischen Gewaltherrschaft konnten ihn jahrelange Inhaftierung und Verschleppung in Konzentrationslager nicht vom illegalen politischen Kampf abhalten. Als Aktivist der ersten Stunde setzte Richard Krügelstein seine ganze Kraft für die Herausbildung und Festigung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung ein. In seiner Funktion als Oberstaatsanwalt in Zwickau, als Stellvertretender Generalstaatsanwalt des Landes Sachsen und als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR erwarb er sich große Verdienste bei der Gestaltung der demokratischen und sozialistischen Rechtspflege, insbesondere bei der Erziehung der Kader der Staatsanwaltschaft. Einem Rufe der Partei folgend, wirkte er später als Generalkonsul der DDR in Bratislava für die Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern der DDR und der CSSR. Richard Krügelsteins außerordentlichen Verdienste im Kampf gegen den Faschismus und bei der Festigung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung wurden durch hohe staatliche Auszeichnungen, u. a. mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Silber und der „Medaille für Verdienste in der Rechtspflege“ in Gold, gewürdigt. * Die Juristen der DDR werden dem Genossen Richard Krügelstein stets ein ehrendes Andenken bewahren. nungsfähigkeit, der zudem eine spezifische gesetzliche Regelung erfahren hat (§§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 StGB)5 Von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung eines Systems „Strafzumessung“ ist die richtige Darstellung des Zusammenhangs zwischen Schuld, objektiver Schädlichkeit und Täterpersönlichkeit. Die die objektive Schädlichkeit bestimmenden Kriterien können dem Täter nur dann angelastet werden, wenn sie von der Schuld umfaßt sind. Soweit dies der Fall ist, geben alle von der Schuld umfaßten objektiven Kriterien Aufschluß über die Größe der Schuld (Art und Weise der Tatbegehung, Folgen usw.). Diese Beziehung ist bei Müller nicht eindeutig ausgewiesen. So wird z. B. unter dem Element „Folgen der Tat“ das Merkmal „Unruhe und Aufregung unter der Bevölkerung“ genannt. Dieses Merkmal ist in keinem Straftatbestand als Kriterium der Tatbestandsmäßigkeit oder der Strafzumessung enthalten, so daß es schon deshalb nicht erfindlich ist, warum es Müller unter „Folgen der Tat“ neben „Schäden“ und „Gefahren“ hervorhebt. Wenn eine Straftat Unruhe und Aufregung unter der Bevölkerung ausgelöst hat, so kann dies dem Täter nur dann angelastet werden, wenn dies das Ziel seines strafbaren Verhaltens war, er mit dem Eintritt solcher Folgen rechnete oder wenn sie in anderer Weise von seiner Schuld umfaßt sind. 5 Vgl. hierzu Wittenbeck, „Strafzumessung bei Zurechnungsunfähigkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit“, NJ 1969 S. 271 ff. 433;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 433 (NJ DDR 1969, S. 433) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 433 (NJ DDR 1969, S. 433)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der fest. Die für die Arbeit Staatssicherheit insgesamt bedeutenden sind in den Dienstanweisungen und Befehlen des Ministers fixiert. Sie sind im Verantwortungsbereich durch die spezifische Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaf tlicfrkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren vorgelegt und erfolgreich verteidigt.

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