Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 427 (NJ DDR 1969, S. 427);  Westdeutschland unter dem Druck der Weitöffentlich- lebender Nazi- und Kriegsverbrecher eindeutig nachge-keit erzwungenen Strafprozesse gegen Nazi- und Kriegs- wiesen wurde, hat Bonn diese Beweise nicht unter Zuverbrecher eigene Ermittlungen geführt bzw. Beweis- grundelegung der vom Völkerrecht zwingend vorge- material zur Verfügung gestellt. Obwohl durch diese schriebenen Straftatbestände der Verbrechen gegen die Rechtshilfe die Schuld zahlreicher in Westdeutschland Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen ausgewertet. III. Aus dem Diskussionsbeitrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, Dr. Heinrich Toeplitz vor dem Verfassungs- und Rechtsausschuß Die Durchsetzung der .völkerrechtlichen Prinzipien über die Nichtverjährung der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfordert eine prinzipielle Auseinandersetzung mit der westdeutschen Gerichtspraxis. Denn nur bei einer Analyse des Gesamtsystems wird deutlich, daß an die Stelle der völkerrechtlichen Pflicht zur Verfolgung derartiger Verbrechen eine stillschweigende Amnestie getreten ist, die mit raffinierten juristischen Kniffen abgedeckt wird, um die internationale Öffentlichkeit zu täuschen. Man kann allgemein sagen: Wenn die Bonner Politiker zum Problem der Verbrechen gegen das Völkerrecht das Wort ergreifen, versuchen sie zu betrügen. Ein typisches Beispiel stellt die Erklärung Barzeis vor der Presse in Bonn am 7. Mai 1969 dar, die CDU/CSU könne der UNO-Konvention über Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht beipflichten, weil sie mit fundamentalen Prinzipien der deutschen Rechtsordnung nicht übereinstimme. Ähnlich erklärte Jaeger am 11. Juni im Bundestag, die UNO-Konvention verletze die Rechtsgrundsätze des westlichen Kulturkreises, weil sie abgelaufene Verjährungsfristen wieder aufleben lassen wolle. Auch Justizminister Ehmke erklärte sie als verfassungsrechtlich untragbar. Gegenüber dieser Demagogie ist folgendes zu erwidern: 1. Die Verjährung schwerster Verbrechen ist überhaupt kein Rechtsgrundsatz des westlichen oder irgendeines Kulturkreises; sie ist z. B. dem englischen Recht unbekannt. 2. Die völkerrechtswidrige Position der Bundesregierung und der westdeutschen Gerichte besteht gerade darin, das sie bisher auf die Verbrechen gegen das Völkerrecht, die sich dem Wesen nach von individuellen Verbrechen unterscheiden, innerstaatliches Recht vor allem die Verjährungsvorschriften angewandt haben. Diese Verbrechen unterliegen aber keiner Verjährung, wie die UNO-Konvention auf der Grundlage gültigen Völkerrechts deklaratorisch feststellt. Es geht also nicht darum, abgelaufene Verjährungsfristen wieder aufleben zu lassen, sondern darum, einen falschen und völkerrechtswidrigen Rechtsstandpunkt aufzugeben. Das widerspricht in keiner Weise dem westdeutschen Grundgesetz, das ja gerade die Verbindlichkeit des Völkerrechts feststellt. 3. Im übrigen zielen alle Berufungen auf das Grundgesetz auf das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen ab. Dieser Grundsatz wird aber durch die UNO-Konvention und die ganze Verjährungsproblematik überhaupt nicht berührt, weil die Strafverfolgungsverjährung nicht darunter fällt. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Bonner Angriffe auf die UNO-Konvention nicht stichhaltig sind; andererseits ist es aber bezeichnend, daß sogar die Bundestagsdebatte über die Nichtverjährung der Naziverbrechen erneut zu derartigen Angriffen benutzt wird. Neben der Anwendung der Verjährung auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit tritt in der Bundesrepublik die Straflosigkeit oder Begnadigung der Verbrecher noch aus zahlreichen anderen Gründen ein. Hierzu führt der Aufruf der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer, der von ihrer Juristischen Kommission in Warschau am 2. März 19G9 verabschiedet wurde, an: Milderung der Qualifizierung der Verbrechen, Aussetzung des Verfahrens, Einstellung bzw. Verlängerung der Untersuchungen, die Außerverfolgungsetzung der Beschuldigten oder ihr Freispruch, die Verhängung milder Strafen, vorfristige Entlassung rechtkräftig Verurteilter aus Strafanstalten, Anwendung juristischer Privilegierungen für Naziverbrecher, wie z. B. Handeln unter Notstand oder auf Befehl, Nichteinleitung von Untersuchungen und Prozessen gegen Schreibtischmörder. Diese Aufzählung ist sicher nicht vollständig, sie enthält aber die Häuptmethoden der westdeutschen Justiz, die Nazi Verbrecher zu schützen. Denn darüber kann kein Zweifel bestehen: Durch Gesetzgebung und Rechtsanwendung ist in Westdeutschland ein ganzes System entwickelt worden, das im Ergebnis eben zu einer Amnestierung der Verbrecher führt. Damit erweist sich, daß die Aktivität der bundesdeutschen Justizorgane, die sie besonders seit dem Ulmer Einsatzgruppenprozeß von 1958 nach außen entwik-kelten, nicht einer echten Bewältigung der Vergangenheit zu dienen bestimmt war. Auf Grund der vorliegenden Materialien haben Ermer und Dressei die feststellbaren 191 Verfahren mit 510 Angeklagten aus den Jahren 1958 bis 1967 untersucht. Interessanterweise lag der Schwerpunkt im Jahre 1966 mit 127 Verfahren. Über die Strafen ließ sich folgendes feststellen: 55 Angeklagte erhielten eine lebenslängliche und 220 eine zeitige Freiheitsstrafe. In 89 Fällen erfolgte Freispruch mangels Beweises und in 34 Fällen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens. Die übrigen Verfahren waren Ende 1967 noch nicht abgeschlossen, oder das Ergebnis ist unbekannt. Was die Höhe der konkreten Strafen anbelangt, haben die genannten Autoren die Verfahren von 81 Tätern untersucht, die an Mord- und Totschlagshandlungen beteiligt waren, denen insgesamt 481 824 Menschen zum Opfer fielen. Trotz Mordanklage erfolgte häufig Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord, wegen Beihilfe oder Mittäterschaft zum Totschlag. Verhängt wurden gegen die genannten Angeklagten 488 Jahre Freiheitsentzug. Das bedeutet, daß etwa für drei Menschenleben ein Tag Haft verhängt worden ist. Angesichts dieser Entwicklung ist es von höchster Aktualität, wenn die Juristische Kommission der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer in ihrem bereits erwähnten Aufruf feststellt, daß 1. die am 26. November 1968 von der UNO verabschiedete Konvention über die Unverjährbarkeit der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit allgemeine Normen des Völkerrechts enthält und für alle Staaten, also auch für die Bundesrepublik, verbindlich ist; 2. die Bundesrepublik nicht auf einseitige Weise die juristischen Qualifikationen der Kriegsverbrechen ■'und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verändern kann; sie kann auch das Problem der Verfolgung dieser Verbrechen nicht auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts lösen, da die rechtliche Qualifizierung der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Völkerrecht und der Konvention der UNO geregelt ist; 42 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 427 (NJ DDR 1969, S. 427) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 427 (NJ DDR 1969, S. 427)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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