Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 419 (NJ DDR 1969, S. 419); theorie Vorschub, deren Ziel ja gerade darin besteht, den grundlegenden Unterschied zwischen Kapitalismus und Sozialismus zu negieren, um den Kapitalismus zu restaurieren. Eine solche fehlerhalte Auffassung äußert sich in dem Versuch, das sozialistische Eigentum mit dem gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß (dem Prozeß der Aneignung materieller Güter) gleichzusetzen oder es in der Gesamtheit der Produktionsverhältnisse aufzulösen. Die Argumentation dafür gründet sich vor allem darauf, daß ohne Produktion (wirkliche Aneignung) auch das Eigentum an den Produktionsmitteln nur formale, illusorische Bedeutung besitzt. Das ist natürlich richtig, doch richtete schon Karl Marx seine Aufmerksamkeit vor allem auf die Frage, unter welchen gesellschaftlichen Bedingungen die Produktion, d. h. die Aneignung der Natur durch die Menschen, stattfindet. Diese gesellschaftlichen Bedingungen sind wie Marx nachwies nicht in erster Linie durch Ideen bestimmt, die sich in entsprechenden Willenshandlungen der Individuen manifestieren, sondern vor allem durch die Produktionsverhältnisse, die in letzter Instanz einem historisch entwickelten Stand der Produktivkräfte entsprechen müssen. Das grundlegende Produktionsverhältnis fand Marx im Eigentum an den Produktionsmitteln, für die kapitalistische Gesellschaft im kapitalistischen Privateigentum. Marx zeigte, daß die Produktionsmittel nur unter bestimmten Bedingungen kapitalistisches Eigentum (Kapital) sind und dieses Kapital ein gesellschaftliches Verhältnis zwischen einer Klasse von Eigentümern der Produktionsmittel, den Kapitalisten, und einer Klasse von Nichteigentümern, den Lohnarbeitern, darstellt. Die den Reproduktionsprozeß bestimmenden gesellschaftlichen Bedingungen zwingen die Lohnarbeiter, ihre Arbeitskraft an die Eigentümer der Produktionsmittel zu verkaufen, und ermöglichen diesen das Kommando über die Arbeit und die Aneignung der erzeugten Produkte als stoffliche Träger des Mehrwerts. Das kapitalistische Eigentum ist also ein gesellschaftliches Verhältnis, und zwar ein Verhältnis zwischen antagonistischen Klassen in bezug auf die.Produktionsmittel. Dieses Verhältnis ist das grundlegende, weil die Produktionsmittel die materielle und auf die verschiedenen Sphären übergreifende Grundlage des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses sind. Der einzelne kapitalistische Betrieb existiert unter diesen gesellschaftlichen Voraussetzungen. Der einzelne Lohnarbeiter kann sich im Rahmen der konkreten Möglichkeiten seinen Ausbeuter aussuchen. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer der Produktionsmittel mag als Verhältnis zwischen Individuen erscheinen, es ist jedoch eingebettet in das Verhältnis von Klassen, und dieses Klassenverhältnis ist das Wesen des Eigentums an den Produktionsmitteln. Die Einsicht, daß es sich beim Eigentum nicht nur um ein Verhältnis der Verfügung über Sachen, sondern um ein Verhältnis zwischen Menschen in bezug auf Sachen handelt, ist folglich unzureichend, um die marxistisch-leninistische Auffassung des Eigentums von der bürgerlichen Ideologie abzugrenzen. Dazu ist es vielmehr notwendig, den Klassencharakter der Eigentumsverhältnisse hervorzuheben. Das Wesen der im Reproduktionsprozeß in Erscheinung tretenden Beziehungen kann keineswegs als sich fortwährend erneuernde und entwickelnde Aneignung der Natur vermittels gesellschaftlicher Organisationsformen7 bestimmt werden, sozusagen als von den tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnissen abstrahierende Verallgemeinerung. Das We- 7 So Schüsseler, „Volkseigentum und Volkseigentumsrecht im Prozeß der Entfaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus“, Staat und Recht 1968, Heft 2, S. 211 ff. (215). sen dieser Beziehungen ergibt sich vielmehr aus den unterschiedlichen Klassenverhältnissen. Das Verhältnis des sozialistischen Staates zum gesellschaftlichen Eigentum Unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei haben die Werktätigen in der DDR ihre politische Macht errichtet und vermittels dieser Macht sowohl die entscheidenden Produktionsmittel in Volkseigentum übergeführt als auch das Volkseigentum zugleich mit der Mehrung des gesell-schaflichen Reichtums ständig erweitert und vervollkommnet. Der sozialistische Reproduktionsprozeß ist kein spontaner Prozeß, der, nachdem das Volkseigentum zur herrschenden gesellschaftlichen Grundlage der Reproduktion geworden ist, automatisch abläuft. Aus der Tatsache, daß das Volkseigentum frei von gesellschaftlichen Gegensätzen ist und jeder Werktätige seinen Lebensunterhalt nur durch eigene Arbeit bestreiten kann, darf nicht geschlossen werden, daß eine spontane Entwicklung des Sozialismus möglich sei. Die Werktätigen können vielmehr nur mittels ihrer politischen Organisiertheit im sozialistischen Staat die Produktionsmittel zielgerichtet zur Verwirklichung ihrer Lebensinteressen einsetzen. Diese Interessen stimmen mit der historischen Mission der Arbeiterklasse überein und können deshalb nur unter der staatlichen Führung durch die Arbeiterklasse und ihre Partei Wirklichkeit werden. Die politisch-staatliche Organisation der sozialistischen Gesellschaft dient der Verwirklichung der sozialistischen Menschengemeinschaft, der allseitigen Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten, der Entfaltung aller Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaftsordnung im Kampf gegen den Imperialismus. Auch die Ökonomie wird bewußt entsprechend dieser Zielsetzung entwickelt. Das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln dient also nicht nur begrenzten, wirtschaftlichen Zwek-ken. Es ist vielmehr die grundlegende ökonomische Bedingung für die umfassende Verwirklichung der gesellschaftlichen Erfordernisse durch die im sozialistischen Staat unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei organisierten Werktätigen. Unter den Bedingungen des kapitalistischen Eigentums an den Produktionsmitteln erscheint der bürgerliche Staat als ein vom Eigentum der herrschenden Klasse getrennter, besonderer Apparat. Auch im staatsmonopolistischen Kapitalismus, der durch die Verschmelzung der Macht der Monopole' mit der Macht des Staates charakterisiert ist, erscheint die staatsmonopolistische Regulierung der Wirtschaft als eine Summe von Maßnahmen, mittels deren der Staat in den auf der Grundlage des Prinzips von Angebot und Nachfrage ablaufenden Reproduktionsprozeß „eingreift“. Demgegenüber ist das Verhältnis des sozialistischen Staates zum gesellschaftlichen Eigentum kein „äußeres“. Der sozialistische Staat ist kein besonderer Eigentümer neben oder über der Gesellschaft und ihren sozialistischen Gemeinschaften (Betrieben, Städten und Gemeinden). Als die politische Organisation der Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei ist der sozialistische Staat Subjekt des gesellschaftlichen Eigentums. Innerhalb dieses lebendigen Organismus entfalten die Werktätigen ihre schöpferischen Kräfte nicht nur als Produktivkraft, sondern zugleich als gesellschaftliche Eigentümer der Produktionsmittel. Dies entspricht den Entwicklungserfordernissen sowohl der sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen als auch der modernen Produktivkräfte, 419;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 419 (NJ DDR 1969, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 419 (NJ DDR 1969, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X