Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 416 (NJ DDR 1969, S. 416); Opferung in der Ehe einen gewichtigen Einfluß auf die Entscheidung über die unzumutbare Härte haben können. Dabei sind nicht nur materielle Erwägungen, z. B. die nicht ausreichende Sicherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch ideelle Gesichtspunkte mitbestimmend. Alle diese Umstände sind, wie die Gesamtentwicklung der Ehe der Parteien beweist, im vorliegenden Falle gegeben. Die Verklagte hat sich in der Jahrzehnte währenden Gemeinschaft mit dem Kläger stets als Lebenskamerad bewährt. Sie war immer bereit, mit ihrer ganzen Persönlichkeit für den Kläger einzustehen. Dieser kann und darf nicht übersehen, daß die Verklagte einen wesentlichen Beitrag zu seiner beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung geleistet hat. Sie hat mit Recht darauf vertraut, daß auch der Kläger in ernsten Lebenssituationen ihr selbstlos zur Seite steht. Die Scheidung der Ehe würde sich unter den gegebenen Gesichtspunkten für die Verklagte als völlige Negierung ihres aufopferungsvollen Einstehens für den Kläger darstellen. Gerade diese ideellen Folgen können ihr aber nicht zugemutet werden. Sie erwartet mit Recht auch von unserer Gesellschaft, daß ihre Einsatzbereitschaft für den Kläger gewürdigt wird. Darüber hinaus würden aber auch die materiellen Folgen einer Scheidung für die Verklagte von schwerwiegender Natur sein. Sie hat den Kläger während der Ehe zwar aktiv im politischen Kampf unterstützt und am gesellschaftlichen Leben aktiv teilgenommen, sie hat jedoch bedingt durch die von den Parteien während der Ehe getroffene Vereinbarung über die Arbeitsteilung in der Ehe und durch ihren seit Jahren angegriffenen Gesundheitszustand keine berufliche Entwicklung genommen, die sie wirtschaftlich unabhängig macht. Sie ist jetzt Hausfrau, steht im vorgerückten Alter und ist nicht mehr voll erwerbsfähig. Die sich für sie im Falle der Scheidung in materieller Hinsicht ergebenden Nachteile können auch nicht durch die vom Kläger vorgesehene Unterhaltsleistung von monatlich 200 M für die Dauer von zwei Jahren ausgeglichen werden. Die Verklagte hat auf Grund der Gestaltung der gemeinsamen Lebensführung während der Ehe darauf vertraut, daß ihr Lebensabend an der Seite des Klägers gesichert ist und daß sie vor allem auch in den Genuß der Mittel kommt, für deren Erwerb sie durch ihr Verhalten in der Ehe ebenfalls nicht unerhebliche Voraussetzungen geschaffen hat (vgl. hierzu BG Dresden, Urteil vom 23. Dezember 1966 - 2 BF 219 66 - NJ 1968 S. 479). Das gilt insbesondere auch in bezug auf die dem Kläger zuerkannte Ehrenpension. Diese materielle Sicherstellung ist bei einer Ehescheidung, insbesondere bei einer Wiederverheiratung des Klägers in Frage gestellt. Diese Sicherstellung würde völlig in Wegfall kommen, wenn statt der Ehrenpension Witwenrente gezahlt würde. Im Falle der Ehescheidung würden sich daher die Lebensverhältnisse der Verklagten nicht unerheblich verschlechtern. Alle diese Umstände belasten die Verklagte schwer. Eine solche Belastung kann ihr unter Beachtung der Gesghtentwicklung der Ehe nicht zugemutet werden. Die Scheidungsklage war deshalb wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 FGB abzuweisen. § 42 FVerfO; § 98 ZPO; § 4 Abs. 1 VereinfVO v. 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333). Hat das Gericht in einem Familienverfahren bereits durch Teilurteil und durch die Bestätigung eines Vergleichs über mehrere miteinander verbundene Ansprüche entschieden, so ist auch dann über die Kosten des Verfahrens durch Urteil zu befinden, wenn sich die Parteien wegen des letzten Klageanspruchs verglichen und deshalb im Vergleich die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Für eine Kostenentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO durch Beschluß ist in diesen Fällen kein Raum. BG Neubrandenburg, Beschl. vom 4. Januar 1968 3 BFR 32 67. Das Kreisgericht hat durch Teilurteil die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die Kinder der Verklagten übertragen, den Kläger zur Unterhaltszahlung für die Kinder verurteilt und der Verklagten dieTlhewohnung zugesprochen. Da noch über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens zu entscheiden war, wurde die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Das Verfahren wurde durch Abschluß eines Vergleichs beendet; daraufhin erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Über die Kosten haben sie sich nicht geeinigt. Das Kreisgericht hat den Vergleich gerichtlich bestätigt und die Gerichtskosten dem Kläger zu einem Drittel und der Verklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Dazu wird ausgeführt, daß § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung sei. Hinsichtlich der Entscheidung müßten zwar die Grundsätze des § 42 FVerfO Berücksichtigung finden, für die Kosten, die wegen der im Vergleich geregelten Nebenansprüche entstünden, bilde aber § 98 ZPO die Rechtsgrundlage. Die von der Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde, mit der eine Verteilung der Gerichtskosten je zur Hälfte erstrebt wird, hatte Erfolg. Aus den Gründen: § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO kann in einem Verfahren immer nur dann Anwendung finden, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das ist dann der Fall, wenn die in einem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche bis auf den Kostenanspruch ihre Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung gefunden haben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, auch wenn die Parteien im Vergleich eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Das Kreisgericht hat bereits im Teilurteil über wesentliche mit der Klage geltend gemachte Ansprüche entschieden, und auch bezüglich der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums ist durch die Bestätigung des Vergleichs eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden. Unter diesen Umständen durfte über die Kosten des Verfahrens 1. Instanz nur insoweit war eine gerichtliche Entscheidung noch erforderlich nur nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden werden. Das gilt auch dann, wenn die Parteien hinsichtlich des Anspruchs, über den im Schlußurteil noch eine Entscheidung zu treffen war, die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die rechtliche Grundlage für eine derartige Kostenentscheidung ist im Eheverfahren § 42 Abs. 1 FVerfO, auch wenn gemäß § 18 Abs. 2 FVerfO andere Ansprüche mit der Ehesache verbunden waren. Schließen die Parteien wie das hier der Fall war hinsichtlich der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Vergleich, so dürfen die dadurch entstandenen Kosten nicht nach § 98 ZPO verteilt werden, da das Eheverfahren auch in kostenrechtlicher Hinsicht eine Einheit bildet. Deshalb ist für eine Kosten Verteilung nach billigem Ermessen im Sinne des § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO kein Raum. Das Kreisgericht wird nunmehr in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung mit den Parteien die für die Kostenentscheidung bedeutsamen Umstände zu erörtern und dann durch Urteil eine Entscheidung zu treffen haben. 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 416 (NJ DDR 1969, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 416 (NJ DDR 1969, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Inhaftierung des Verdächtigen zwingend erforderlich ist und ob diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller bekannten Informationen die umfassende Klärung der bisher meist nur bruchstückhafJbekarmten politisch-operativ.

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