Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 414 (NJ DDR 1969, S. 414); Unangemessenen Kostenfolgen, vor allem in Fällen, in denen die Erben an sich bereit waren, die Vaterschaft anzuerkennen, oder in denen die Klagerhebung nur deshalb erfolgt, um Rentenansprüche des Kindes geltend machen zu können, kann dadurch begegnet werden, daß im Falle des Obsiegens des Klägers die Verfahrenskosten zu Lasten des Nachlasses des verstorbenen Vaters gehen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, in entsprechender Anwendung des für das Eheverfahren geltenden § 42 Abs. 4 FVerfO od.er des § 780 ZPO Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß zu einer den Prinzipien des Familienrechts entsprechenden Kostenregelung zu gelangen. Kreisgericht und Staatliches Notariat haben auch richtig erkannt, daß in diesem Verfahren ein Sonderfall vorliegt, weil nach" der z. Z. gegebenen Rechtslage feststehende oder mögliche Erben im Wege der prozessualen Rechtsnachfolge als Verklagte im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht in Anspruch genommen werden können. Nachdem die Ehefrau des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist das Kind, dessen Abstammung geklärt werden soll, alleiniger testamentarischer Erbe, wie das auch durch Erbschein ausgewiesen wurde. Selbst wenn die Vaterschaft des Erblassers nicht festgestellt werden sollte, ändert sich die Erbfolge nicht ohne weiteres. Nur in solchem Falle wäre es möglich, die Passivlegitimation des potentiellen Erben zu bejahen. Ihre Ausweitung z. B. auf Personen, die durch Rechtshandlungen insbesondere Anfechtung unter Umständen Einfluß auf die bisher gegebene Erbfolge nehmen könnten, oder gar auf Nachlaßgläubiger, also auch Pflichtteilsberechtigte, ist im allgemeinen nicht zulässig. Die Erbeneigenschaft im Vaterschaftsfeststellungsverfahren dient lediglich der Lösung eines verfahrensrechtlichen Problems auf dem Gebiete des Familienrechts. Es darf hierbei nicht übersehen werden, daß der Partei, die an Stelle des Erblassers am Verfahren beteiligt wird, mannigfaltige Verpflichtungen erwachsen, die mit nicht unerheblichem Zeit- oder finanziellem Aufwand verbunden sein können. Deshalb bedarf der Kreis der Personen, die als Verklagte in Betracht kommen können, einer angemessenen Begrenzung, damit nicht Bürger mit einem Verfahren belastet werden, von dem ihre eigenen Rechtsinteressen nur entfernt oder gar nicht berührt werden. Nach § 56 Abs. 3 FGB in Verbindung mit §§ 2, 25 FVerfO hat das Gericht von Amts wegen alle für die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es ist dabei nicht an die Sachvorträge gebunden und kann auch über solche Tatsachen verhandeln, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Im Kassationsantrag wird deshalb zutreffend darauf hingewiesen, daß die Befürchtungen des Kreisgerichts sowie des Staatlichen Notariats nicht gerechtfertigt sind, Interessen der Pflichtteilsberechtigten könnten nicht ausreichend gewahrt werden, wenn sie nicht Verfahrensbeteiligte ist. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts und des Staatlichen Notariats liegt also ein Ausnahmefall vor, der nur dadurch zufriedenstellend gelöst werden kann, daß für den Erblasser ein Pfleger bestellt wird (so auch Jansen, a. a. O.). Da das geltende Verfahrensrecht das Institut der Prozeßpflegschaft nicht kennt, ist zu prüfen, ob auf ähnliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann. Wie vom Staatlichen Notariat gleichfalls zutreffend erkannt, können die Bestimmungen des § 105 FGB in Erwägung gezogen werden, da es sich um die Klärung eines Familienrechtsverhältnisses handelt. Es liegt sowohl im gesellschaftlichen als auch im Interesse des Kindes und der Ehefrau des Erblassers, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob der Erblasser der Vater der Alleinerbin ist. Hieraus folgt, daß ein persönliches und ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis für eine Pflegerbestellung vorliegt, um die Durchführung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu ermöglichen. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 105 FGB skid demnach erfüllt. Was die speziellen Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst, a bis c und Abs. 2 des § 105 FGB anbelangt, trifft es zu, daß sie den hier gegebenen Fall nicht mit erfassen können. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens bestehen jedoch keine Bedenken, die allgemeinen Grundsätze des § 105 FGB entsprechend anzuwenden. Das Kreisgericht hätte daher der Beschwerde der Antragstellerin stattgeben, die Entscheidung des Staatlichen Notariats aufheben und für den Erblasser in analoger Anwendung des § 105 FGB einen Pfleger bestellen müssen. §24 Abs. 2 FGB. Zur Frage der unzumutbaren Härte bei der Scheidung einer Ehe, deren Gemeinschaft sich im Kampf gegen den Faschismus und jahrelang danach bewährt hat. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 22. August 1968 - 3 BF 4 68. Das Stadtbezirksgericht hat die Scheidungsklage abgewiesen. Diese Entscheidung beruht auf folgenden wesentlichen Feststellungen: Die kinderlos gebliebene Ehe der Parteien wurde im Jahre 1934 geschlossen. Seit 1965 leben die Parteien räumlich getrennt, obwohl eine vom Kläger in diesem Jahre erhobene Klage auf Ehescheidung abgewiesen worden war. Die vom Kläger im jetzigen Verfahren geltend gemachten Fakten seien bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen. Er habe jetzt lediglich außereheliche Beziehungen, die er seinerzeit bestritten habe, zugegeben. Die seit längerer Zeit bestehende räumliche Trennung sei kein ernsthafter Grund für die Scheidung der Ehe, zumal die Bindung des Klägers zu einer um 26 Jahre jüngeren Frau nicht als eine ernstgemeinte Bindung angesehen werden könne. Der Kläger hat Berufung eingelegt und vorgetragen, das Vordergericht habe verabsäumt, die jetzige Ehesituation im Zusammenhang mit den vorangegangenen Krisen zu würdigen. Bei der Einschätzung der Ehesituation dürfe nicht nur das letzte Jahr berücksichtigt werden, sondern der gesamte Ablauf der Ehe. Erste Krisenerscheinungen seien bereits 1948 durch die Aufnahme außerehelicher Beziehungen zu einer anderen Frau aufgetreten. Die Verklagte habe diesen Treuebruch nie überwunden. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß Ehepartner, die durch leichtfertiges Verhalten bewußt die Ehe zerstörten, keinen Anspruch auf staatliche Sanktionierung ihres Handelns hätten, stehe im Gegensatz zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Danach komme es nur darauf an, ob die Ehe in ihrem Wesen als Lebensgemeinschaft endgültig zerstört sei und ihren Sinn für die Parteien und die Gesellschaft verloren habe. Bei der von ihm eingegangenen Bindung handele es sich um eine ernste Gemeinschaft. Der Altersunterschied sei hierbei unerheblich. Die Ehe zwischen den Parteien sei objektiv sinnlos geworden. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzu-weisen. Wenn der Kläger auch starke Konflikte in die harmonische Ehe getragen habe, so könne diese dennoch nicht als sinnlos betrachtet werden. Die Ehe habe vor allem für sie noch große Bedeutung, da eine Scheidung für sie eine unzumutbare Härte wäre. 414;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 414 (NJ DDR 1969, S. 414) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 414 (NJ DDR 1969, S. 414)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge werden den Leitern und Mitarbeitern insgesamt noch konkretere und weiterführende Aufgaben und Orientierungen zur Aufklärung und zum Nachweis staatsfeindlicher Tätigkeit und schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität bei Rückfalltätern. Es existieren weiterhin Täterkategorienbei denen generell Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung zu beachten sind. Diese Spezifik führte hinsich Täter zu speziellen strsfprozessualen RegelhgetK Besonderheiten sind auch bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbei mit sowie die daraus abgeleiteten und zum Teil bereits durchgesetzten Maßnahmen zur Überwindung von Mängeln und Schwächen brachten weitere Ergebnisse.

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