Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 408 (NJ DDR 1969, S. 408); 3. Die Möglichkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis und eines Befähigungsnachweises für Sportboote durch das Gericht ist nur bei solchen Straftaten möglich, die nach Inkrafttreten des neuen StGB begangen worden sind. 4. Steht ein Bootsführer beim Führen eines Sportbootes unter erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und verursacht er dadurch eine allgemeine Gefahr, ist § 200 StGB anzuwenden. Dagegen liegt, wenn erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, aber keine allgemeine Gefahr gegeben ist, nach §4 Abs. 4 der AO über den Verkehr mit Sportbooten eine Ordnungswidrigkeit vor, die von der Deutschen Volkspolizei zu verfolgen ist. OG, Urt. vom 22. April I960 - 3 Zst 7/69. Der 46jährige Angeklagte fuhr am 15. Juni 1968 in den Morgenstunden von K. aus mit seinem Pkw nach N. zu einer Geburtstagsfeier. Er trank dort insgesamt 12 Glas Schnaps und fünf Glas Bier. Gegen 12.30 Uhr fuhr er mit seinem Pkw zunächst nach B. und von dort zu seinem Wassergrundstück nach K. Auf dieser Fahrt mußte er mehrere Ortschaften passieren. Es herrschte mittelmäßiger Verkehr. Gegen 14.30 Uhr begab sich der Angeklagte zur Anlegestelle seines mit einem 40-PS-Motor ausgestatteten Sportboots, um mit seiner Ehefrau eine Fahrt zu unternehmen. Sie paddelten das Boot ein Stück ins offene Wasser, wo der Angeklagte es, mehrmals vergeblich zu starten versuchte. Dabei trieb das Boot mit dem Bug nach vorn wieder dem Bootssteg zu. Während dieser Zeit hielt sich das fünf Jahre alte Kind M. im Wasser in der Nähe des Bootssteges auf. Als der Angeklagte mit seinem Boot noch etwa fünf Me r vom Steg entfernt war und mehr Gas gab; sprang der Motor an und das Boot schnellte mit einem Satz auf den Steg zu. Das Kind geriet durch den Sog unter das Boot, wurde von der Schraube erfaßt und schwer verletzt, so daß es in ein Krankenhaus eingeliefert werden mußte. Der Angeklagte begab sich mit seinem Pkw ebenfalls dorthin, um sich über den Zustand des Kindes zu informieren. Er fuhr jedoch am Krankenhaus vorbei und benutzte auf dem Rückweg streckenweise die stark befahrene Fernverkehrsstraße nach K. Die gegen 17.35 Uhr veranlaßte Blutentnahme ergab noch einen Blutalkoholspiegel von 1,4 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls und wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§§ 196 Abs. 1 und 2, 200 Abs. 1, 63, 64 StGB) zu -einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Es entzog ihm die Fahrerlaubnis und den Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten für die Dauer von zwei Jahren. Das Bezirksgericht änderte auf die Berufung hin die kreisgerichtliche Entscheidung ab, verurteilte den Angeklagten auf Bewährung und hob die Zusatzstrafe (Entzug der Fahrerlaubnis und des Befähigungsnachweises) auf. Der gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom Präsidenten des Obersten Gerichts zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Urteil des Bezirksgerichts ist insoweit zuzustimmen, als es die vom Kreisgericht in seiner Entscheidung ausgesprochene Zusatzstrafe des Entzugs der Fahrerlaubnis für Kfz. und des Befähigungsnachweises zum Führen von Sportbooten aufgehoben hat. Der nach §§ 54, 55 StGB mögliche Entzug einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und des Befähigungsnachweises für Sportboote hätte nach § 81 Abs. 2 StGB nur dann ausgesprochen werden können, wenn die entsprechenden Straftaten im zeitlichen Geltungsbereich des jetzigen Strafgesetzbuchs begangen wor- den wären. Eine diesbezügliche Bestimmung war jedoch in dem bis zum 30. Juni 1968 geltenden Strafgesetzbuch nicht enthalten. Es war auch richtig, daß die Instanzgerichte trotz mehrerer Straftaten gemäß § 64 Abs. 1 StGB als dem im Verhältnis zu § 74 StGB (alt) milderen Gesetz nur auf eine Hauptstrafe erkannt haben. Diese Hauptstrafe muß dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns des Täters entsprechen. Entgegen der vom Kreisgericht diesen Grundsätzen gemäß richtig ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat das Bezirksgericht die Tatschwere des gesamten strafbaren Handelns des Angeklagten unter Berücksichtigung der dem Kind zugefügten Verletzungen, der Art und Weise der Begehung dieser Handlung sowie der Art und Schwere des Verschuldens des Angeklagten, aber auch im Hinblick auf die Intensität der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit verkannt. Darauf beruht die vom Bezirksgericht zu Unrecht ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten auf Bewährung. Zunächst geht das Bezirksgericht unbegründet davon aus, daß die Folgen der Tat nicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen seien, da die Verletzungen des Kindes nach fünf Wochen reizlos verheilt gewesen wären und das Kind beschwerdefrei entlassen worden sei. Abgesehen davon, daß erfahrungsgemäß bei Schädelverletzungen solcher Art nicht eventuelle später auftretende Folgeerscheinungen ausgeschlossen werden können, hat das Bezirksgericht jedoch verkannt, daß für die Beurteilung der Schwere einer gesundheitlichen Schädigung nicht allein die Tatsache maßgebend sein kann, ob die Verletzungen infolge besonderer Anstrengungen der Ärzte im wesentlichen komplikationslos verheilen, Entscheidend für die Tatschwere sind vielmehr in erster Linie die im Ergebnis der Tat unmittelbar zugefügten Verletzungen als Folgen im Sinne des Gesetzes, die nicht mit Dauerschäden, wie die Verteidigung meint, identisch sind. Diese waren aber nach der schriftlichen Bescheinigung des Krankenhauses besonders schwer. Es bestand für das Kind Lebensgefahr. Es war erheblich ausgeblutet und befand sich in einem kompensierten Schockzustand mit schweren Verletzungen am rechten Arm und am Kopf. Diese waren so schwerwiegend, daß zunächst nur eine provisorische Versorgung, der endgültige operative Eingriff jedoch erst drei Tage nach der Einlieferung des Kindes erfolgen konnte. Die schädlichen Folgen des Unfalls machten dann auch noch zwei Bluttransfusionen und eine Infusion einer Blutersatzlösung erforderlich. Daß ein in einem solchen Zustand in ein Krankenhaus eingeliefertes Kind, bei dem nicht von vornherein feststand, ob und wie es diese Folgen überstehen werde, schließlich wieder geheilt wurde wobei das Kind nach der Aussage seiner Mutter beim Spielen sehr vorsichtig sein muß und viel über Kopfschmerzen klagt , durfte keinesfalls dazu führen, die durch die Tat zugefügten Verletzungen nur deshalb zu bagatellisieren und als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen. Das aber hat das Bezirksgericht wie aus der Begründung des Urteils ersichtlich getan. Zur Verkennung der Tatschwere hat auch die Auffassung des Bezirksgerichts beigetragen, daß zwischen den dem Kind zugefügten schwerwiegenden Verletzungen und dem vorangegangenen Genuß alkoholischer Getränke durch den Angeklagten kein innerer Zusammenhang besteht. Abgesehen davon, daß das Bezirksgericht insoweit schon das Beweisergebnis des Kreisgerichts außer Betracht gelassen hat, beruht diese Annahme auf einer fehlerhaften Beurteilung der Wirkung des Alkohols auf den Menschen, ins- 408;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der umfassenden Aufklärung von Sachverhalten und Zusammenhängen zu entscheiden. Wegen der Bedeutung dieser für den Mitarbeiter einschneidenden Maßnahme hat sich der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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