Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 405 (NJ DDR 1969, S. 405); Rechtsprechung Strafrecht §§ 14, 16 Abs. 1, 113 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, 61, 62 StGB. 1. Auf das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung durch Affekt i. S. von § 16 Abs. 1 StGB kann auch wenn keine Erinnerungslücken hinsichtlich der HauptzUge des Geschehens vorhanden sind aus den festgestellten Gedanken des Täters und seinem objektiven Verhalten bei der Tat geschlossen werden. 2. Eine erhebliche Hirnschädigung in dem für die Steuerung des Affekts bedeutsamen Bereich kann für die Entstehung und das Ausmaß eines Affekts mitursächlich sein, ohne als zeitweilige Störung der Geistestätigkeit selbständige Bedeutung zu erlangen. 3. Das Vorliegen besonderer Tatumstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Totschlag mindern (§ 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB), ist zu verneinen, wenn diese Umstände bereits mit dem zum Affekt führenden provozierenden Verhalten des Geschädigten erfaßt und bei der Anwendung des § 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB berücksichtigt worden sind. 4. Die erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit kann bei Nichtanwendung der nach § 16 Abs. 3 StGB möglichen außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 62 Abs. 1 StGB) gemäß § 61 StGB infolge der dadurch bedingten Schuldminderung für eine Strafmilderung innerhalb des Strafrahmens des verletzten Tatbestands von Bedeutung sein. 5. Lag bei einem Totschlag eine Bewußtseinsstörung durch Affekt vor, auf deren Entstehung und Ausmaß der Täter infolge psychopathologischer Bedingungen wenig Einfluß nehmen konnte, so ist eine wesentliche Strafmilderung geboten. OG, Urt. vom 21. April 1969 - 5 Ust 1169. Der Angeklagte hatte anläßlich seines Geburtstags mehrere Kollegen, darunter auch den späteren Geschädigten W., mit dem ihn ein gutes kollegiales Verhältnis verband, eingeladen. Nachdem die Gäste bis auf W. gegen 24 Uhr die Wohnung des Angeklagten verlassen hatten, hörte die Ehefrau des Angeklagten am Fenster ein Geräusch und forderte die beiden Männer auf, nachzusehen, ob jemand im Garten sei. W. schlug vor, daß beide von verschiedenen Seiten um das Haus herumgehen sollten. Der Angeklagte nahm sein Jagdmesser mit, um sich vor einem etwaigen Angriff zu schützen. W. verließ das Haus jedoch nicht. Als der Angeklagte in die Nähe der Fenster des Wohnzimmers %am, hörte er von dort Geräusche und Stimmen. Durch die Fensterläden sah er, daß sich W. über seine Frau beugte, die sich auf die Liege gelegt hatte, weil sie müde war und wegen ihrer Schwangerschaft Beschwerden hatte. Jetzt erinnerte sich der Angeklagte daran, daß W. im Verlaufe des Abends geäußert hatte, daß ihm jede Frau zu Willen sei, wenn er danach verlange. Der Angeklagte entnahm aus der Haltung von W. und dem Reagieren seiner Ehefrau, die diesen mit den Armen zurückstieß, daß W. sie geschlechtlich mißbrauchen wolle. Um seiner Frau schnell zu helfen, stieg er durch ein Fenster in die neben der Küche liegende Abstellkammer ein. W. hatte wahrscheinlich die dabei verursachten Geräusche gehört, denn er verließ das Wohnzimmer und ging zu einer aus der Küche ins Freie führenden Tür. Der Angeklagte verhielt sich ruhig und wurde von W. auch nicht gesehen. Er nahm an, daß W. die Tür abschloß, weil dort der Schlüssel klapperte. Der Angeklagte, dessen Wut sich zunehmend steigerte, beobachtete, wie W. ins Wohnzimmer zurückging und sich wieder mit dem Oberkörper über Frau M. legte, die sich mit den Armen gegen ihn stemmte. Daraufhin stürzte der Angeklagte in das Wohnzimmer und zog dabei das Jagdmesser. Mit den Worten: „Was ist hier los?“ und „Hab ich dich, du Schuft!“ stach er dem sich aufrichtenden W. mit erheblicher Wucht in den Rücken. W. verließ noch die Wohnung; etwa 150 m weiter brach er tot zusammen. Der Angeklagte veranlaßte gleich darauf die Benachrichtigung der Volkspolizei. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Totschlags (§§ 113 Abs. 1 Ziff. 1, 16 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen neben der Anwendung von § 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit §16 Abs. 1 StGB noch die Anwendung von §113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB wegen des Vorliegens besonderer, die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindernder Tatumstände sowie eine Strafherabsetzung anstrebt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gr ü n d e n : Der Senat hat in einer ergänzenden Beweisaufnahme den Angeklagten und den psychiatrischen Gutachter gehört. Das Bezirksgericht hatte auf Grund des Gutachtens eine hochgradige Erregung vom Ausmaß einer Bewußtseinsstörung im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB angenommen, ohne sich jedoch mit einigen dort enthaltenen widersprüchlichen Angaben auseinanderzusetzen. Im Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung erster Instanz war davon ausgegangen worden, daß die Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen so schwach gewesen sei, daß deshalb eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB angenommen werden müsse. Bei der Zusammenfassung des Gutachtens wurde die erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowohl auf Grund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit als auch einer Bewußtseinsstörung begründet. Das Bezirksgericht hatte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 StGB nur mit der Bewußtseinsstörung begründet. In der Beweisaufnahme des Senats hat der Sachverständige seine Auffassung aufrechterhalten. Ihr kann jedoch nur im Ergebnis, nicht in der Begründung gefolgt werden. Der Angeklagte hat in seinen Vernehmungen stets die wesentlichen Fakten des objektiven Geschehens konkret wiedergegeben. Seine Erinnerungslücken bezogen sich auf einige Details beim unmittelbaren Tatgeschehen (wird ausgeführt). Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Angeklagte sich diese maßgeblichen Fakten erst später auf Grund von Vorhalten oder eigenen Überlegungen zugeeignet hat. Hieraus ist ersichtlich, daß seine Erinnerung an Tatsachen zwar beeinträchtigt war, er aber die Geschehensfolge in den Hauptzügen richtig behalten hat. Der Schluß auf das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung ergibt sich vielmehr vor allem aus der durch eine Hirnatrophie mitbedingten Entstehung des Affekts, der Heftigkeit und Unverhältnismäßigkeit des Handelns des Angeklagten, seinem Hinweis auf die aufschießende Wut, der Kurzschlüssigkeit und Schnelligkeit seines Vorgehens, der Persönlichkeitsfremdheit eines solchen Wutausbruchs, seinem vernünftigen, geordneten Verhalten gleich nach dem Abklingen des Affekts. Nur in diesem Rahmen und Zusammenhang kommt den Lük-ken hinsichtlich einiger Details zum Tatgeschehen Bedeutung zu, wobei es fraglich bleibt, ob es sich um Er-innerungs- oder Wahrnehmungslücken handelt. Das Bezirksgericht hat zutreffend § 16 Abs. 1 StGB nur aus der Alternative „Bewußtseinsstörung“ begründet. 405;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 405 (NJ DDR 1969, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 405 (NJ DDR 1969, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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