Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 396 (NJ DDR 1969, S. 396); len Mitglieder von Wohngebietsausschüssen der Nationalen Front, von Verkaufsstellen- bzw. Kundenbeiräten, von Hausgemeinschaftsleitungen usw., da diese nicht staatliche, sondern gesellschaftliche Tätigkeit ausüben. Zweite Voraussetzung einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG ist der Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen Tätigkeit und dem Schaden. Dieser muß allein auf das Verhalten des Mitarbeiters oder Beauftragten zurückzuführen sein. Hat bei der Entstehung des Schadens das Verhalten eines Dritten oder des Geschädigten selbst mitgewirkt, so ist die Haftung des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Haftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG erstreckt sich auf den Ersatz von Schäden, die Bürgern oder ihrem persönlichen Eigentum zugefügt werden. Darunter fallen Schädigungen der Gesundheit oder des Lebens, Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. Der Begriff „persönliches Eigentum“ ist im Sinne von Vermögen zu verstehen; d. h., er umschließt sowohl das persönliche Eigentum an Gegenständen als auch Forderungsrechte. Das StHG erfaßt nicht die Haftung für Schäden, die volkseigenen Kombinaten und Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, Betrieben mit staatlicher Beteiligung und privaten Betrieben entstehen. Damit sind insbesondere alle Fälle der Schadenszufügung durch Pla-nungs- und Leitungsmaßnahmen wirtschaftsleitender Organe von der Regelung der Staatshaftung ausgenom- men. Inwieweit hierfür Ersatz zu leisten ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden besonderen Rechtsvorschriften.3 4 Dritte Voraussetzung der Haftung des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung ist die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Ein Verschulden des handelnden Mitarbeiters oder Beauftragten bei der Schadensverursachung ist nicht erforderlich.'1 Es handelt sich also um einen Fall der objektiven Haftung. Das ist eine der entscheidenden Neuregelungen auch im Verhältnis zur Staatshaftung in anderen Ländern , die dem umfassenden Schutz der Rechte der Bürger dient. Ob der Schaden rechtswidrig zugefügt wurde, ist nach objektiven Maßstäben festzustellen. Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn für den Eingriff in die Rechte der Bürger nach den geltenden Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften keine Grundlage vorhanden ist. Keine Widerrechtlichkeit ist also gegeben, wenn das Handeln' des Mitarbeiters oder Beauftragten auf gesetzlicher Grundlage beruhte. Das gleiche gilt für die Vollziehung rechtmäßiger staatlicher Entscheidungen. Als weitere Gründe, die zugunsten von Mitarbeitern oder Beauftragten staatlicher Organe und Einrichtungen die Rechts Widrigkeit ausschließen, kommen Notstand, Notwehr sowie Selbsthilfe in Betracht. Rechtswidrig zugefügte Schäden sind solche, die auf einem gesetzwidrigen Verhalten, einer unrichtigen oder fehlerhaften Anwendung des Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften sowie auf grobem Ermessensmißbrauch beruhen. Vom Bürger wird nicht verlangt, daß er die Gründe für die Rechtswidrigkeit angibt oder gar nachweist. Die Überprüfung des Verhaltens des 3 Für den Bereich der volkseigenen Wirtschaft vgl. die §§ 15 bis 17 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II S. 121), §11 Abs. 3 der VO über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe vom 31. Mai 1968 (GBl. II s. 407), § 5 der VO über die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Betriebe, Staats- und Wirtschaftsorgane bei der Bilanzierung materialwirtschaftlicher Prozesse vom 26. Juni 1968 (GBl. II S. 481) und den Beschluß des Ministerrates vom 11. Dezember 1968 über das Ausgleichsverfahren für volkseigene Betriebe (GBl. II S. 1073). 4 Das Verschulden ist jedoch nach § 9 StHG für die Regreß- nahme gegenüber dem Mitarbeiter von Bedeutung. Mitarbeiters oder Beauftragten und damit die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Rechte des Bürgers erfolgt von dem entscheidungsbefugten Leiter auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften. Sind im Rahmen der Gesetze bzw. zu ihrer Ausführung Beschlüsse ejer Volksvertretung oder des Rates ergangen bzw. Richtlinien oder Anweisungen der zentralen staatlichen Organe, so sind auch diese zu beachten und der zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen. Nicht unter die Regelung der Staatshaftung fallen Schäden, die infolge rechtmäßiger Eingriffe in die Rechte der Bürger entstehen. Hierzu gehören z. B. die Inanspruchnahme von Grundstücken für Aufbauzwecke, die Durchführung von Schutzimpfungen sowie Seuchenverhütungs- und -bekämpfungsmaßnahmen. Der Umfang und das Verfahren der Ersatzleistung in derartigen Fällen bestimmen sich nach speziellen Rechtsvorschriften.5 Eine besondere Regelung gilt nach § 1 Abs. 4 StHG für solche Schäden, die durch gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden. Hierfür tritt eine Haftung ein, soweit dies in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Das ist z. B. hinsichtlich der Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug in den §§ 369 if. StPO geschehen. Zu beachten ist dabei, daß § I Abs. 4 StHG nur diejenigen Schäden betrifft, die durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen. Für Schäden, die im Bereich der Rechtspflege durch eine fehlerhafte Verwaltungstätigkeit hervorgerufen werden, gilt die allgemeine Regelung des § 1 Abs. 1 StHG. Dazu gehören z. B. Schäden, die sich ergeben als Folge unrichtiger Terminsladungen, verspäteter Zustellungen von gerichtlichen Entscheidungen, durch falsche Vollstreckungshandlungen eines Gerichtsvollziehers oder Sekretärs, durch Verlust von hinterlegtem Geld oder hinterlegten Wertsachen, durch die Veruntreuung von gepfändetem Geld durch den Gerichtsvollzieher. Das StHG regelt die Verantwortlichkeit staatlicher Organe und Einrichtungen für dienstliche Handlungen ihrer Mitarbeiter und Beauftragten erschöpfend und ausschließlich, d. h., ausgeschlossen von einer Anwendung sind damit alle zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsvorschriften, insbesondere die §§ 823 ff. BGB. Schäden, die also z. B. während des Schulunterrichts (Chemie-, Physik- oder Turnunterricht), auf Schulwanderungen oder Exkursionen durch das Verhalten der Lehr- oder Aufsichtspersonen entstehen, sind nach § I Abs. 1 StHG zu ersetzen. Die Geltendmachung eines individuellen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den betreffenden Mitarbeiter des staatlichen Organs, der den Schaden verursacht hat, also z. B. gegen den Lehrer wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, ist nach § 1 Abs. 2 StHG ausgeschlossen. Hinzuweisen ist in diesem Zuammenhang noch darauf, daß sich die Haftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG nur auf Schadensfälle erstreckt, die durch Handlungen einzelner Mitarbeiter oder Beauftragter verursacht wurden; für Kollektiventscheidungen, wie Ratsbeschlüsse, Beschlüsse der Volksvertretung u. ä., wird nicht gehaftet. Die Pflicht zur Abwendung des Schadens Der umfassenden Verantwortung der staatlichen Organe und Einrichtungen für Handlungen ihrer Mitarbeiter und Beauftragten entspricht die Verpflichtung des Bür- 5 ln den genannten Beispielen bestimmen sich die Ansprüche z. B. nach dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) bzw. nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 20. Dezember 1965 (GBl. I S. 29). . 396;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Bruder Organen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens untei Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozüalistische Staaten.

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