Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 381 (NJ DDR 1969, S. 381); Schriften über die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu berücksichtigen sind- und die Dienstbarkeit nach § 1092 BGB nicht übertragbar und nach §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB nicht vererblich ist, sondern mit dem Tode des Berechtigten erlischt. Ein Übergang des Durchfahrtsrechts auf den Kläger könnte demnach allenfalls dann eingetreten sein, wenn der Verklagte mit dem Voreigentümer M. eine Vereinbarung dahin getroffen hätte, was trotz der vorerwähnten Bestimmungen zulässig ist, daß auch den künftigen Eigentümern des Flurstücks 1053 das Recht zum Durchgang an dem Flurstück 1051 d eingeräumt werden soll. Das ist jedoch bisher weder behauptet noch bewiesen worden. Sofern eine Rechtsnachfolge durch den Kläger nicht bewiesen werden kann, ist sorgfältig zu prüfen, ob der Verklagte verpflichtet ist, ersterem einen Notweg einzuräumen. Dabei hat das Bezirksgericht zu beachten, daß an die Voraussetzungen des § 917 BGB, der eine auf Gesetz beruhende Eigentumsbeschränkung zum Inhalt hat, strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine notwendige Verbindung fehlt z. B. einem Grundstück in der Regel nicht, falls der Eigentümer über andere ihm gehörige Grundstücke, auch wenn die Zufahrt weiter oder sonstwie unbequemer ist, zum öffentlichen Weg gelangen kann. Besteht auf den anderen Grundstücken noch kein Anfahrtsweg, so ist der Eigentümer gehalten, einen solchen anzulegen. Allerdings müssen sich die hierfür notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in zumutbaren Grenzen bewegen. Überschreiten die Kosten für den Wegebau das wirtschaftlich zu vertretende Maß, so ist in diesem Ausnahmefall das Recht auf einen Notweg zu bejahen. Im Urteil ist dann zugleich falls notwendig die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts zu bestimmen sowie die Höhe der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks als Entschädigung zustehenden Geldrente festzusetzen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß sich der Verklagte schon aus rechtlichen Gründen nicht darauf berufen kann, daß der Kläger auf Wegerechte jeder Art an den Flurstücken 1051 d und 1051 e verzichtet habe. An dem Boden, der durch die Mitglieder eingebracht oder vom Staat den LPGs zur Bewirtschaftung übergeben wird, erlangt die Genossenschaft ein umfassendes Nutzungsrecht, auf das die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere über die Nachbarschaftsrechte, entsprechende Anwendung finden (§§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 3 LPG-Gesetz). Hieraus folgt, daß der Bodeneigentümer, soweit hierdurch das genossenschaftliche Nutzungsrecht beeinträchtigt wird, nur mit Zustimmung der LPG über Ansprüche, die sich aus seinem Eigentum ergeben, verfügen kann. Ein etwaiger Verzicht des Klägers auf ihm möglicherweise zustehende Wegerechte beeinträchtigt unter den hier festgestellten Umständen auf jeden Fall das Nutzungsrecht der betroffenen Genossenschaften, so daß ihm keine Rechtswirksamkeit zukäme, da eine Zustimmung der LPGs offensichtlich nicht Vorgelegen hat. Für beide Genossenschaften besteht übrigens auch die Möglichkeit, als Kläger diesem Verfahren beizutreten, da sie alle Eigentumsrechte am genutzten Grund und Boden, der Mitgliedern, Dritten oder dem Staat gehört, auch im eigenen Namen geltend machen können. Abschn. II (Ziff.2), Abschn. V (Ziff. 3, 4 und 6) des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften des Handwerks Stufe 2 vom 18. August 1955 (GBl. I S. 598); § 138 BGB. 1. Nach dem Musterstatut hat bei PGHs der Stufe 2 jedes Mitglied seine Maschinen, Werkzeuge sowie Pro- duktions- und Lagerräume in die Genossenschaft einzubringen, soweit sie von der PGH gemäß Entscheidung der Mitgliederversammlung benötigt werden. Sind mit Produktions- und Lagerräumen andere Gebäudeteile verbunden (z. B. Wohngebäude), für die die PGH keine Verwendung hat oder hinsichtlich deren das Genossenschaftsmitglied Eigentümer bleiben will, so ist die Überlassung der Produktions- und Lagerräume lediglich zur Nutzung gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes zulässig. 2. Das Musterstatut oder sonstige gesetzliche Bestimmungen erfordern zur Wirksamkeit des Nutzungsvertrages weder Schriftform noch Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das gilt sowohl für die nach Abschn. II Ziff. 2 des Musterstatuts für PGH der Stufe 1 in der Regel hinsichtlich der Nutzung der Produktionsmittel des Handwerkers durch die PGH abzuschließenden NutzungsVerträge als auch für die bei einer PGH der Stufe 2 ausnahmsweise in Betracht kommenden Nutzungsverträge. 3. Die Höhe des Nutzungsentgeltcs unterliegt der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Es wird ebenso wie z. B. der Pachtpreis für gewerbliche Räume und Anlagen nicht durch die Preisstcllc des zuständigen Verwaltungsorgans festgesetzt. Die Vereinbarung ist nur dann nichtig, wenn sie wegen eines groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gegen die rechtlich-moralischen Anschauungen unserer Werktätigen verstößt (§ 138 BGB). OG, Urt. vom 27. August 1968 - 2 Uz 2/68. Der Kläger ist seit 1958 Mitglied der verklagten PHG Stufe 2. Seit dieser Zeit sind die ihm gehörigen Produktions- und Lagerräume, ohne daß sie zu Eigentum in die PGH eingebracht worden sind, von dieser genutzt worden. Sie hat hierfür bis November 1964 600 M monatlich, danach 350 M monatlich Nutzungsentgelt gezahlt. Das ist unstreitig. Der Kläger trägt vor, die Verklagte sei zur Kürzung des Nutzungsentgeltes ab Dezember 1964 nicht berechtigt gewesen. Es sei zunächst mündlich bzw. durch schlüssiges Verhalten eine Vereinbarung über die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von 600 M zustande gekommen. Auch im schriftlichen Nutzungsvertrag vom 12./25. September 1963 sei diese Summe festgelegt worden. Die nach dem Vertrag vorgesehene Zustimmung der Mitgliederversammlung liege vor. Diese habe jeweils die Jahresabrechnungen bestätigt, die die Zahlungen mit monatlich 600 M auswiesen. Außerdem hätten alle oder doch die meisten Mitglieder von der Zahlung der Nutzungsgebühr in dieser Höhe Kenntnis gehabt. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung der Differenzbeträge zu verurteilen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Ein Nutzungsvertrag sei nicht zustande gekommen, weil der Vertrag vom 12./25. September 1963 nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt worden sei. Ein Nutzungsentgelt in Höhe von 600 M monatlich sei nicht vertretbar. Wenn auch zunächst dieser Betrag gezahlt worden sei, so ergebe sich hieraus für die Verklagte keine Verpflichtung. In der Mitgliederversammlung am 24. November 1964 sei beschlossen worden, monatlich 350 M zu zahlen. Das Bezirksgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein wirksamer Nutzungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Zwar habe die Verklagte die Räume genutzt. Über die Höhe der Nutzungsvergütung hätten sich die Parteien aber nicht geeinigt. Die langjährige Zahlung von 600 M monatlich sei nur eine einstweilige Regelung gewesen. Der Vertrag vom 12./25. September 1963 sei mangels Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht wirksam geworden. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. 381;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Operativen Vorganges oder eines anderen operativen Materials ausschließlich inoffizielle Arbeitsergebnisse erbracht werden konnten, also keine offiziellen Beweismittel vorliegen, die als Anlaß ira Sinne des fungieren können.

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