Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 380 (NJ DDR 1969, S. 380); tung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits der Berufungssenat unterschätzt hat. Wollte sich die geschiedene Frau an das Übereinkommen aus irgendwelchen Gründen nicht mehr halten, hätte sie das dem Kläger mitteilen müssen. Das ist nicht geschehen. Aus der eingeleiteten Zwangsvollstreckung der Verklagten in das Bankguthaben des Klägers kann ein Rücktritt von der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958 auch nicht ohne weiteres hergeleitet werden. Abgesehen davon dürften auch begründete Voraussetzungen für eine solche Rechtshandlung nicht Vorgelegen haben. Nach alledem kann festgestellt werden, ohne daß es weiterer Erörterungen bedarf, daß die Mutter der Verklagten ihre Verpflichtung 'aus dem Zahlungsabkommen erfüllt und seit Rechtskraft der Scheidung für 40 Monate jeweils 50 M Unterhalt für den Kläger an die Verklagten neben finanziellen Aufwendungen aus eigener Verpflichtung gezahlt hat. Daher sind in Höhe von 2 000 M Unterhaltsforderungen der Verklagten gegenüber dem Kläger erloschen, während dieser andererseits gegen seine geschiedene Ehefrau aus der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958 keine Ansprüche mehr hat. §§ 917, 1061, 1090, 1092 BGB; §§ 8, 10 LPG-Ges. 1. Die nach den Vorschriften über die Dienstbarkeit (§§ 1018 bis 1093 BGB) möglichen Grundstücksbclastun-gen können auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen ohne Eintragung ins Grundbuch begründet werden. Darf der Berechtigte zu seinem Vorteil das Grundstück des Vertragspartners in gewissem Umfange benutzen, so entsprechen die getroffenen Abmachungen in ihrem Wesen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB; deren Vorschriften sind deshalb bei der Klärung der Rechtslage mit zu beachten. Z. An die Voraussetzungen für die Gestaltung eines Notwegs sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine notwendige Verbindung fehlt z. B. einem Grundstück in der Regel nicht, wenn der Eigentümer über andere ihm gehörige Grundstücke, auch wenn die Zufahrt weiter oder sonstwie unbequemer ist, zum öffentlichen Weg gelangen kann, es sei denn, die Aufwendungen für die erforderliche Neuanlegung eines Weges überschreiten das wirtschaftlich zu vertretende Maß. 3. Da den LPGs an eingebrachtem Boden ein umfassendes Nutzungsrecht zusteht, kann der Eigentümer nur mit Zustimmung der Genossenschaft über Ansprüche aus seinem Eigentum verfügen, falls hierdurch das genossenschaftliche Nutzungsrecht beeinträchtigt wird. OG, Urt. vom 20. Februar 1969 1 Zz 1/69. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 1053, 1051, 1042 und 1047. Es handelt sich um Ackerland, das von zwei LPGs und vier Kleingärtnern genutzt wird. Der Verklagte ist Eigentümer der unbebauten Flurstücke 1051 d und 1051 e. Uber das Ackerland des Klägers führt ein Wirtschaftsweg, der auf das Grundstück des Verklagten stößt und sich an dessen Rand bis zur öffentlichen Straße fortsetzte. Ab 1. Januar 1967 hat der Verklagte diesen durchgehenden Feldweg durch Errichtung eines Zaunes an beiden Seiten seines Grundstücks unterbrochen. Mit der Begründung, daß für die beiden LPGs und die Kleingärtner keine Möglichkeit mehr bestehe, zu den von ihnen bewirtschafteten Flächen zu gelangen, und das Anlegen neuer Wege mit außerordentlichem Material- und Geldaufwand verbunden sei, hat der Kläger beantragt, den Verklagten zu verurteilen, die Durch- fahrt über sein Grundstück auf dem Weg von der öffentlichen Straße nach den Feldern der LPGs für diese und die Kleingärtner zu dulden. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, daß die Genossenschaften keinen Anspruch auf Benutzung seines Grundstücks hätten. Zu den Feldern und den Gärten könne man auch über das Flurstück 1044 gelangen. Ein Wegerecht stehe dem Kläger nicht zu. Sollte ein solches bestanden haben, habe er hierauf schriftlich verzichtet. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, da im Grundbuch für den Kläger kein Wegerecht eingetragen sei, vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien selbst vom Kläger nicht behauptet würden und die Voraussetzungen für einen Notweg nicht vorlägen. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht die Entscheidung der Zivilkammer aufgehoben und dem Klagantrag stattgegeben. Der Verklagte habe dem Voreigentümer M. des Flurstücks 1053 die Durchfahrt über sein Flurstück 1051 d zu dessen dort gelegenen Feldern erlaubt. Als der Kläger Eigentümer des Flurstücks 1053 geworden sei, habe er auch das Recht erworben, den über das Grundstück des Verklagten führenden Weg weiter benutzen zu dürfen. Nach Übergabe der Felder an die Genossenschaften stehe diesen das Wegerecht zu, und es sei bis Ende 1966 auch ausgeübt worden. Die Sperrmaßnahme des Verklagten sei als Kündigung der Benutzungsvereinbarung anzusehen; dazu sei er jedoch nicht berechtigt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Ge richts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß die nach den Vorschriften über die Dienstbarkeit (§ 1018 bis 1093 BGB) möglichen Grundstücksbelastungen einschließlich Wege- und Durchfahrtsrechten auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen ohne Eintragung ins Grundbuch begründet werden können. Derartige Vereinbarungen sind nicht formbedürftig; sie können also auch mündlich getroffen werden oder sich aus alleinigem Verhalten der Beteiligten ergeben. Darf der Berechtigte zu seinem Vorteil das Grundstück des Vertragspartners in gewissem Umfange benutzen, so entsprechen die getroffenen Abmachungen in ihrem Wesen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB. Rechts Wirkungen aus einem solchen schuldrechtlichen Vertrag entstehen, sofern nicht ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen erfolgt sind, grundsätzlich nur zwischen den Vertragschließenden. Sofern sich aus den getroffenen Abmachungen nichts Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, daß bei lediglich schuldrechtlicher Vereinbarung dem Begünstigten keine*weitergehenden Rechte als bei Verlautbarung im Grundbuch eingeräumt werden sollten, so daß die Vorschriften über die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in diesem Falle auch zu beachten sind. Die Feststellung des Berufungssenats, daß der Verklagte schuldrechtlich dem Voreigentümer des Flurstücks 1053 den Durchgang über den in seinem Eigentum stehenden, auf dem Flurstück 1051 d gelegenen Weg gestattet hat, trifft nach dessen Erklärungen im Verhandlungstermin zu. Der hieraus gezogenen Schlußfolgerung, daß durch Rechtsnachfolge diese Befugnis auf den Kläger übergegangen sei, kann hingegen nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht hat nicht klargestellt, ob der Kläger zufolge vertraglicher Vereinbarung mit dem Voreigentümer M. oder dessen Rechtsnachfolger, durch Erbgang oder aus anderen Rechtsgründen das Eigentum am Flurstück 1053 erworben hat. Vor allem hat es jedoch übersehen, daß im vorliegenden Falle die Vor- 380;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst bereit erklärt hat oder für einen anderen Geheimdienst tätig geworden ist. Die wesentlichen inhatlichen Ergebnisse der anderen Verfahren wurden bereits in der Jahresanalyse dargestellt.

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