Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 379 (NJ DDR 1969, S. 379); Das Kreisgericht hat die Ehe des Klägers mit der Mutter der Verklagten geschieden, dieser das Erziehungsrecht für die Kinder Marina und Erika übertragen und den Kläger verurteilt, für diese monatlich je 50 M Unterhalt zu zahlen. Vor Erhebung der Scheidungsklage hatten die Ehegatten am 1. Dezember 1958 eine schriftliche Vereinbarung über die Teilung des gemeinsamen Hausrats getroffen. Der Kläger überließ diesen seiner geschiedenen Ehefrau und den Verklagten, wofür ihm als Ausgleich 2 000 M gezahlt werden sollten. Dieser Betrag sollte ratenweise mit dem vom Kläger an die Kinder zu zahlenden Unterhalt zur Hälfte, also monatlich 50 M, verrechnet werden. Die Verklagten haben wegen rückständigen Unterhalts die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Kläger hat vorgetragen, es bestehe nur noch ein geringerer Rückstand, als von den Verklagten behauptet wird, da die Forderung der Verklagten durch Verrechnung der 2 000 M aus der Hausratsvereinbarung teilweise getilgt worden sei. Er hat, soweit mehr als der von ihm angegebene Betrag gefordert wird, beantragt, die Zwangsvollstrekkung für unzulässig zu erklären. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt und behauptet, die Aufrechnung mit einer Forderung, die dem Kläger gegen die Mutter der Verklagten zustehe, gegen ihre Unterhaltsansprüche sei unzulässig. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Im Rechtsmittelurteil hat auch das Bezirksgericht die Auffassung vertreten, daß die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit den 2 000 M nicht möglich sei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger auf Grund der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958 berechtigt war, die besagten 2 000 M bei der Errechnung der Unterhaltsrückstände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Beide Instanzgerichte haben das für unzulässig angesehen. Das Kreisgericht begründete seine Rechtsaufassung damit, daß die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB nicht gegeben seien, weil es an der Gegenseitigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen mangele. Es hat hierbei jedoch nicht erkannt, daß die Bestimmungen der §§ 387 ff. BGB nur die Aufrechnung durch einseitige Erklärung eines Schuldners, der zugleich Gläubiger ist, betreffen. Der Kläger beruft sich aber auf eine Verrechnungsbefugnis, die sich aus Vertrag mit der Mutter der Verklagten ergebe, hierzu enthält das BGB keine speziellen Bestimmungen. Die Rechtslage ist unter solchen Voraussetzungen vielmehr mit Hilfe anderweiter einschlägiger Vorschriften zu klären. Den Argumenten der Zivilkammer konnte daher, da sie rechtsirrig sind, nicht gefolgt werden. Der Berufungssenat ist im wesentlichen der Ansicht, daß die in der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958 vorgesehene Verrechnung der 2 000 M deshalb keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsansprüche der Verklagten gegenüber dem Kläger haben könne, weil alle Unterhaltsaufwendungen der Mutter zufolge ihrer eigenen Leistungspflicht erbracht worden seien. Das trifft jedoch nicht zu. Aus dem Vertrag vom 1. Dezember 1958 ist eindeutig zu entnehmen, daß sich die Mutter der Verklagten verpflichtet hat, zwecks ratenweiser Tilgung ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger an dessen Stelle monatlich 50 M Unterhalt an die . Kinder zu zah- len. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB, die auch für die Erfüllung familienrechtlicher Zahlungsverpflichtungen für zulässig anzusehen ist, es sei denn, daß hierdurch die Rechte des Gläubigers in nicht zu billigender Weise benachteiligt werden. Im Verhältnis zum Schuldner ist dies nicht der Fall, da der Gläubiger diesen, wenn der Erfüllungsübernehmer nicht leistet, nach wie vor in Anspruch nehmen kann, da keine Schuldübernahme nach §§ 414 ff. EGB vorliegt. , Bedenken könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn der Übernehmer wegen der gegenüber dem Schuldner eingegangenen Verpflichtung gehindert wird, eigene Schuldverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger ordnungsgemäß zu erfüllen. Ein solcher Sachverhalt könnte in diesem Verfahren gegeben sein, denn sowohl der Kläger als auch seine geschiedene Ehefrau sind den Verklagten zum Unterhalt verpflichtet. Wenn auchjlie erziehungsberechtigte Mutter ihren Beitrag vor allem durch die Pflege, Betreuung und Erziehung der Verklagten leistet, so schließt das nicht aus, daß sie neben der Geldrente des Klägers noch finanzielle Leistungen für die Kinder zu - erbringen hat. Zur Zeit der Ehescheidung war das zu bejahen. Damals verfügte der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von 440 M, während sich das der Mutter der Verklagten auf 550 M belief. Da der Unterhaltsbedarf der Kinder durch die wirtschaftliche Lage beider Elternteile bestimmt wird (vgl. Abschn. I der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965, GBl. II S. 331) und die von dem Kläger monatlich zu zahlenden 100 M deren angemessene Bedürfnisse nicht ohne weiteres decken, war auch die Mutter verpflichtet, für die Kinder gewisse Geldleistungen zu erbringen, die jedoch niedriger als die Unterhaltsrente des Klägers anzunehmen sind. Mit den der Mutter dann noch zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verbleibenden Arbeitseinkünften war sie in der Lage, in Anrechnung auf die Forderung des Klägers aus der Hausratsvereinbarung für diesen weitere 50 M Unterhalt an die Kinder zu zahlen. Es kann daher festgestellt werden, daß auch insoweit keine Bedenken gegen das Übereinkommen vom 1. Dezember 1958 bestehen. Soweit aber die Mutter Unterhaltsansprüche der Verklagten für den Kläger auf Grund vorstehender Vereinbarung erfüllt hat, können die Verklagten diese nicht nochmals gegen den Vater geltend machen, da ihre Forderungen in diesem Umfange erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB). Von diesen rechtlichen Erwägungen war bei der Errechnung der tatsächlich noch bestehenden Unterhaltsrückstände auszugehen. An Hand des festgestellten Sachverhalts darf gefolgert werden, daß die Mutter der Verklagten mit ihren finanziellen Aufwendungen für die Kinder auf Grund der vereinbarten Erfüllungsübernahme zugleich Unterhaltsverpflichtungen des Klägers mit getilgt hat. Allein mit ihrem finanziellen Beitrag und allenfalls der Hälfte der Unterhaltsrente des Klägers wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Bedürfnisse der Verklagten ausreichend zu decken. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, daß dieser Fall eingetreten wäre. Es ist auch kaum zu verstehen, wenn das Bezirksgericht zu der Feststellung gelangte, daß die Mutter gar nicht den Willen gehabt oder gar bekundet habe, mit der Befriedigung der dringenden Lebensbedürfnisse der Verklagten deren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu erfüllen. Das Gegenteil ergibt sich doch recht klar aus Einzelheiten der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958, deren Bedeu- 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 379 (NJ DDR 1969, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 379 (NJ DDR 1969, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der geregelten Befugnisse durch die Angehörigen des Vertrauliche Verschlußsache - Juristische Hochschule. Die grundsätzliche Stellung des Ordnungswidrigkeitsrechts in der - zur Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und des Zoll- Devisengesetzes sind jetzt Strafverfügungen bis zu einer Höhe von Zwanzigtausend Mark oder bis zur fünffachen Höhe des Wertes der transportierten Waren Devisen möglich.

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