Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 378 (NJ DDR 1969, S. 378); Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe seine ihm nach § 6 Abs. 2 StVO obliegende Rechtspflicht verletzt und dadurch schuldhaft eine Gesundheitsbeschädigung des Zeugen B. verursacht, kann nicht zugestimmt werden. Richtig ist zwar, daß § 6 Abs. 2 StVO jeden Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr verpflichtet, auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts zu fahren. Diese Verpflichtung beruht darauf, daß jeder Fahrzeugführer im Interesse einer maximalen Sicherheit im Straßenverkehr und des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bürger von Gefahren sowie der Vermeidung von Schäden an Transportmitteln, Transportgütern und Straßenverkehrsanlagen auf der Fahrbahn nur den Raum in Anspruch nehmen darf, der der Eigenart seines Fahrzeugs und der Art seiner Fortbewegung entspricht. Das trifft grundsätzlich für alle Fahrzeuge zu, die am Straßenverkehr teilnehmen. Es kann jedoch unter Umständen erforderlich sein, von der im § 6 Abs. 2 StVO enthaltenen Pflicht zum Rechtsfahren abzuweichen. Diesem Erfordernis w.ird bereits in der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 StVO dadurch Rechnung getragen, daß die Pflicht zum Rechtsfahren dann nicht gilt, wenn „besondere Umstände“ entgegenstehen. Wann solche besonderen Umstände vorliegen, kann nicht für jeden Einzelfall und allgemeinverbindlich festgelegt werden. Die Ursache für das Abweichen von der rechten Fahrbahnseite muß aber immer entweder in der Beschaffenheit der Fahrbahn oder in der jeweiligen konkreten Verkehrssituation liegen. Das bedeutet mithin, daß nicht aus bloßer Bequemlichkeit oder weil das Fahren auf der Straßenmitte größere Geschwindigkeiten gestattet, von der Pflicht zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite abgewichen werden darf. Hiervon ausgehend hätte das Kreisgericht prüfen müssen, ob für den Angeklagten solche besonderen Umstände Vorlagen, die es geboten erscheinen ließen, mit seinem Motorrad die rechte Fahrbahnseite zu verlassen und sich zur Straßenmitte zu begeben. Eine solche Prüfung hat das Kreisgericht unterlassen und das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Angeklagten nach § 6 Abs. 2 StVO damit begründet, daß er die Verkehrssituation verkannt habe. Diese Auffassung wird vom Beweisergebnis nicht getragen. Abgesehen davon, daß eine falsche Einschätzung des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers und eine diesem Verhalten entsprechende fehlerhafte Reaktion nicht in jedem Falle eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen muß, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die Verkehrssituation verkannt hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Zeuge B. sich mit seinem Motorroller noch nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich der K.-Straße/E.-Straße befand, als der Angeklagte auf die Straßenmitte fuhr und kurz darauf der Zusammenstoß erfolgte, sondern wenige Meter vor der Kreuzung. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Angeklagten nach § 6 Abs. 2 StVO hätte z. B. dann Vorgelegen, wenn der Angeklagte die für ihn bestimmte Fahrbahn verlassen und sich zur Straßenmitte begeben hätte, obwohl der Zeuge B. sich noch im Gegenverkehr befand und seine Absicht, links abzubiegen, nicht angezeigt hätte. In derartigen Fällen darf von der Regel des Rechtsfahrens grundsätzlich nicht abgewichen werden. Aus der Fahrweise des Zeugen B. vor Annäherung an die Kreuzung konnte und mußte der Angeklagte entnehmen, daß dieser links in die E.-Straße abbiegen wollte. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Zeuge B. den ihm mit dem Motorrad entgegenkommenden Angeklagten beim Einordnen auf die Straßenmitte unter gleichzeitiger Betätigung der linken Blinkleuchte nicht bemerkt hatte. Das wird durch die eigenen Aussagen des Zeugen B. sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung bestätigt. Hieraus ergibt sich aber auch, daß der Zeuge keine Veranlassung sah, seine Geschwindigkeit vor Annäherung an die Kreuzung so zu verringern, daß er sein Fahrzeug vor der Kreuzung rechtzeitig und ohne Schwierigkeiten anhalten konnte, ,um den im Gegenverkehr befindlichen Angeklagten Vorfahren zu lassen. Dies geht auch aus der Aussage des einzigen Unfallzeugen G. hervor, der sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung die Auffassung vertreten hat, daß der Zeuge B. seine Geschwindigkeit weit früher hätte herabsetzen und sein Fahrzeug hätte abbremsen müssen, wenn er vor der Kreuzung zum Anhalten und dabei nicht ins Schleudern kommen wollte. Tatsächlich hat der Zeuge B. bei seinem zu späten Erkennen des im Gegenverkehr befindlichen Angeklagten lediglich die Fußbremse betätigt, wodurch das Fahrzeug nach links gezogen wurde und eine Schleuderspur von 9 m verursachte, jedoch nicht zum Anhalten kam. Dadurch mußte bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen, daß der Zeuge B. die Vorfahrt des Angeklagten nicht beachten werde. Der in dieser Situation gefaßte und sogleich in die Tat umgesetzte Entschluß des Angeklagten, die Vorfahrt nicht zu erzwingen, sondern sich zur Straßenmitte abzusetzen, um an dem Zeugen links vorbeizufahren, kann möglicherweise eine Fehlreaktion darstellen, sofern noch die Möglichkeit rechtzeitigen Bremsens bestand. Indes kann dies nicht als eine schuldhafte Verkennung der konkreten Verkehrssituation beurteilt werden, wie es das Kreisgericht und auch das Bezirksgericht getan haben. Wenn es dennoch zum Zusammenprall beider Fahrzeuge gekommen ist, weil dann der Zeuge B. für den Angeklagten unerwartet sein Fahrzeug wieder nach rechts zog, so hat das der Angeklagte nicht zu vertreten. Das Benutzen der Fahrbahnmitte durch den Angeklagten stellt daher unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation keine Pflichtverletzung im Sinne des § 6 Abs. 2 StVO dar, so daß eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung nicht bejaht werden durfte. Zivil- und Familienrecht §§ 329, 381 ff. BGB. 1. Die Bestimmungen der §§ 387 ff. BGB betreffen die Aufrechnung durch einseitige Erklärung eines Schuldners, der zugleich Gläubiger ist. Eine Verrechnungsbefugnis kann sich auch aus Vertrag ergeben. Hierzu enthält das BGB keine speziellen Bestimmungen. In diesem Falle ist die Rechtslage an Hand anderweiter einschlägiger Vorschriften zu klären. 2. Eine vertraglich vereinbarte Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) ist auch für die Erfüllung familienrechtlicher Zahlungsverpflichtungen für zulässig anzuschen, es sei denn, daß hierdurch die Rechte des Gläubigers in nicht zu billigender Weise benachteiligt werden. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Übernehmer wegen der gegenüber dem Schuldner eingegangenen Verpflichtung gehindert wird, eigene Schuldverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen (hier: Übernahme der Unterhaltsverpflichtung eines Eltcrnteils durch den gleichfalls unterhaltsverpflichteten anderen Elternteil). OG, Urt. vom 20. Februar 1969 - 1 ZzF 25/68. 378;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 378 (NJ DDR 1969, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 378 (NJ DDR 1969, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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