Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 375 (NJ DDR 1969, S. 375); gewiesen, daß der Grad der Schwere von Eigentumsdelikten im wesentlichen durch den Wert des Entzogenen bestimmt wird. Der vom Angeklagten verursachte Schaden beläuft sich auf etwa 300 M. Bei einem Täter, der das erste Mal vor Gericht steht, rechtfertigt diese Schadenssumme im allgemeinen nicht die Anwendung einer Freiheitsstrafe. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Angeklagte sich wegen mehrfacher Verletzung sozialistischen Eigentums zu verantworten hatte. Vielmehr wäre in diesem Falle eine Verurteilung auf Bewährung auszusprechen gewesen (§§ 33, 72 StGB), die mit weiteren Verpflichtungen für den Verurteilten hätte verbunden werden müssen. Insbesondere wäre eine Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz auszusprechen gewesen, um die insoweit bestehende Fehlhaltung des Jugendlichen abbauen zu helfen. Da das Urteil des Kreisgerichts und der Beschluß des Bezirksgerichts das Gesetz verletzen, waren sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Das Kreisgericht hat, ausgehend von den gegebenen Hinweisen, die weitere Sachaufklärung vorzunehmen und auf eine entsprechende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erkennen. Vor der Hauptverhandlung hat das Gericht in Zusammenarbeit mit dem Referat Jugendhilfe zu prüfen, wo geeignete Möglichkeiten bestehen, diesen jungen Menschen in ein solches Arbeitskollektiv einzugliedern, das bereit und in der Lage ist, seine Erziehung wirksam zu unterstützen. Es wird in diesem Falle in Anbetracht der Tatsache, daß der Jugendliche bisher eine sehr ungünstige soziale Entwicklung genommen hat, notwendig sein, alle Möglichkeiten in seinem Lebens- und Arbeitsbereich zu nutzen, um die bereits vorhandene Fehlentwicklung abzubauen und zu erreichen, daß der Jugendliche sich künftig sozial angepaßt verhält. Eine große Aufgabe fällt dabei dem Betrieb zu, der dafür zu sorgen hat, daß die erzieherische Wirkung der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz gewährleistet ist (§ 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann sich in diesem Falle nicht lediglich auf den Ausspruch dieser Maßnahme beschränken, sondern hat darauf hinzuwirken, daß seitens des Betriebes im Zusammenwirken mit dem Angeklagten, seiner Mutter und dem Referat Jugendhilfe diese gerichtliche Sanktion eine konkrete Ausgestaltung durch erzieherische Maßnahmen im Betrieb erhält, die kontrollfähig sind und gewährleisten, daß der bestehenden Fehlentwicklung des Jugendlichen entgegengewirkt wird. §8 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 StVO; §§ 196, 7, 8 Abs. 1, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 StGB. 1. Wird ein Kraftfahrzeug in Kenntnis seines nicht betriebs- und verkehrssicheren Zustands (hier: Pkw mit völlig abgefahrenen Hinterreifen) für eine mehrere Hunderte Kilometer lange Strecke benutzt, so liegt bei Eintritt der in § 196 StGB beschriebenen Folgen nicht fahrlässige Schuld i. S. des § 8 Abs. 1 StGB, sondern Fahrlässigkeit nach § 7 StGB vor. Die Voraussicht des Kfz.-Fiihrers braucht sich nicht auf das volle Ausmaß der später eingetretenen Folgen zu erstrecken, sondern nur darauf, daß sein nicht betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug zum Schleudern neigt und daß hieraus erhöhte Gefahren sowohl für die Insassen des Fahrzeugs als auch für andere Verkehrsteilnehmer erwachsen. Insoweit vertraut er leichtfertig darauf, daß keine Folgen eintreten. 2. Eine Geschwindigkeit von 60 km/h mit einem Pkw ist außerhalb geschlossener Ortschaften bei normalen Witterungsbedingungen und mit einem betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeug als verhältnismäßig gering und besonders vorsichtig zu bezeichnen. Liegen jedoch ungewöhnliche Witterungsbedingungen (hier: starker Platzregen) vor und ist das Fahrzeug infolge völlig abgefahrener Hinterreifen nicht betriebs- und verkehrssicher, dann ist eine Geschwindigkeit von 60 km/h entschieden überhöht. 3. Ein Bürger, der weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er ein nicht betriebssicheres Fahrzeug benutzt, kann sich nicht darauf berufen, daß er dazu von anderen Personen angeregt oder verleitet worden sei. Die Verantwortung des Fahrzeugführers für die Benutzung des nicht betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeugs und damit seine Schuld wird durch eine solche mögliche Einwirkung nicht zu seinen Gunsten beeinfIußt.\Vieimehr trägt der Führer eines Kfz. stets die Verantwortung dafür, daß die von ihm beförderten Personen nicht zu Schaden kommen. 4. Bei der Strafzumessung im Rahmen des § 61 StGB ist auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen. Bestimmte Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich gehen in die Schuld ein oder beeinflussen ggf. gleichzeitig mit der Schuld die objektive Schädlichkeit der Tat. Aber auch solche Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich des Täters, die sein gesellschaftliches Verhalten vor oder nach der Tat charakterisieren und die über seine Fähigkeit und Bereitschaft Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, sind bei der Strafzumessung gemäß § 61 Abs. 2 StGB zu beachten. Diese Umstände können jedoch für sich allein nicht zum Ausschluß der Annahme eines schweren Falls i. S. des § 62 Abs. 3 StGB führen, weil sie keinen Einfluß auf die Schwere der Tat haben. OG, Urt. vom 1. April 1969 - 3 Zst 4/69. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls gemäß § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit §§ 62 Abs. 3 und 33 StGB auf Bewährung. Außerdem zog es gemäß § 54 StGB auf die Dauer eines Jahres die Fahrerlaubnis ein. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 50 Jahre alte Angeklagte ist Diplom-Ingenieur. Er hat vor etwa . zehn Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse 4 erworben und besitzt einen Pkw „Wartburg“, mit dem er ohne an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein etwa 70 000 km gefahren war. Im Sommer 1968 entschloß sich der Angeklagte, die Fahrt von seinem Wohnort zum Urlaubsort an der Ostsee und zurück mit dem Pkw durchzuführen, obwohl ihm bekannt war, daß die Reifen der Hinterräder stark abgefahren waren. Auf der Lauffläche war kein Profileinschnitt mehr zu erkennen. Am linken Hinterreifen war an einer Stelle bereits die Leinwand sichtbar. Während der Fahrt zum Urlaubsort kam es zu keinem Zwischenfall. Nach Beendigung des Urlaubs trat der Angeklagte am 22. Juli 1968 mit zwei Insassen die Rüdefahrt an. Hinter der Z.-Brücke geriet er in einen starken Regen und kam mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h ins Schleudern. Der Pkw drehte sich und geriet quer auf die linke Fahrbahn. Zur gleichen Zeit näherte sich auf dieser Fahrbahn aus entgegengesetzter Richtung ein Pkw „Tatra-Plan“ mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis' 50 km/h, der mit fünf Bürgern aus där CSSR besetzt war. Obwohl der Fahrer dieses Fahrzeuges nach Erkennen der Verkehrssituation sofort die Bremsen betätigte, kam es zu einem Zusammenstoß. Dabei wurden alle acht Insassen der beiden Fahrzeuge einschließlich des Angeklagten unterschiedlich stark verletzt. Die zwei 375;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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