Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 374 (NJ DDR 1969, S. 374); ohne gesellschaftlich nützliche Arbeit in den Besitz von Geldmitteln zu bringen“. Diese in der Entscheidung dargelegte Auffassung zeigt, daß das Bezirksgericht die strafrechtliche Bedeutung der Anstiftung eines Jugendlichen durch einen Erwachsenen zu strafbaren Handlungen unterschätzt und deshalb als strafrechtlich nicht relevant abgetan hat. Damit hat das Bezirksgericht die sich aus § 5 Abs. 2 StGB und § 222 Abs. 1 StPO ergebenden Pflichten nicht erfüllt, wonach die Gerichte bei der Beurteilung der Art und Schwere der Schuld eines Angeklagten alle objektiven und subjektiven Umstände sowie die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen haben, die den Täter zum verantwortungslosen Handeln bestimmten. Es hat nicht erkannt, daß die Einflußnahme eines Erwachsenen auf die Willensbildung eines Jugendlichen bei dessen Entscheidung zur Tat dann bedeutsam und die Schwere der Schuld zu mindern geeignet ist, wenn der Jugendliche dadurch wesentlich zu seinem verantwortungslosen Handeln bestimmt wurde. Im vorliegenden Falle würde das Vorliegen solcher Umstände besondere Bedeutung gewinnen, weil der jugendliche Angeklagte erst 15 Jahre alt, außerdem in sozialer Hinsicht nicht normgerecht entwickelt ist und sein Verhalten in einzelnen Lebensbereichen erheblich von dem der Mehrzahl der heranwachsenden Jugendlichen seiner Altersgruppe abweicht. Er gab durch sein Verhalten sowohl in der Familie als auch im Bereich der Schule Anlaß zu einschneidenden Erziehungsmaßnahmen staatlicher Dienststellen. Trotz dieser gesellschaftlichen Bemühungen hat er sich in der Folgezeit auch im Arbeitsprozeß nicht anzupassen vermocht und zeigte eine sehr mangelhafte Arbeitsmoral. Deshalb konnte er seine materiellen Bedürfnisse wegen des unregelmäßigen Einkommens aus eigenen Mitteln nicht befriedigen. Da er außerdem intellektuell minderbegabt, sehr labil und in negativer Hinsicht leicht zu beeinflussen ist, kann unter Berücksichtigung seines Alters durchaus von seiten des immerhin fast 10 Jahre älteren L. eine solche intensive Beeinflussung zur Begehung der Straftaten Vorgelegen haben, die geeignet ist, den Grad der Schuld des jugendlichen Angeklagten zu mindern. Deshalb ist diese Sachaufklärung nicht wie das Bezirksgericht meint in einem gesonderten Verfahren gegen den Bürger L. angezeigt, sondern muß in dem Strafverfahren gegen den Jugendlichen G. aufgeklärt und bei der Feststellung und Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt werden. Das Kreisgericht hat unter Berücksichtigung des § 81 StGB den Angeklagten zutreffend nach den Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs verurteilt, obwohl die Straftaten bis auf den Diebstahl des Weizens am 19. Juli 1968 während der Geltungsdauer des alten Strafgesetzbuchs begangen worden waren. Mit der weiteren Frage, ob es in diesem Falle möglich war, für die vor dem 1. Juli 1968 begangenen Straftaten auf die Einweisung in ein Jugendhaus zu erkennen eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die im alten Strafgesetz nicht vorgesehen war , hat sich das Kreisgericht fehlerhafterweise nicht auseinandergesetzf. Auf Grund der Berufung wäre auch das Bezirksgericht verpflichtet gewesen, dieses Problem aufzugreifen und dazu in seiner Entscheidung Stellung zu nehmen, da jedes Rechtsmittel unabhängig von seiner Begründung dazu führt, daß das Rechtsmittelgericht das gesamte Urteil, zu überprüfen hat (§ 291 StPO). Dieser Pflicht ist das Bezirksgericht in dieser Sache nicht gerecht geworden. Es hat nicht geprüft, ob die neue Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit „Einweisung in ein Jugendhaus“ auch auf solche Handlungen angewen- det werden kann, die vor dem 1. Juli 1968 begangen wurden. Diese Frage muß verneint werden. Die Einweisung in ein Jugendhaus war nach den Bestimmungen des alten StGB nicht als Sanktion auf strafbares Verhalten vorgesehen. Es handelt sich hier um eine besondere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die, verbunden mit dem Entzug der persönlichen Freiheit, eine allseitige, intensive erzieherische Einwirkung auf einen jugendlichen Straftäter mit dem Ziel ermöglicht, seine soziale Fehlentwicklung zu überwinden. Da ein solcher Prozeß der Umerziehung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten jedes einzelnen Jugendlichen stets einen längeren Zeitraum erfordern wird, sieht das Gesetz einen Aufenthalt im Jugendhaus von einem Jahr bis zu drei Jahren vor. Die Dauer des Aufenthalts hängt vom eingetretenen Erziehungserfolg ab und kann deshalb nicht bei Urteilsverkündung durch das Gericht festgelegt werden. Jeder Jugendliche, gegen den auf Einweisung in ein Jugendhaus erkannt wird, bleibt deshalb mindestens ein Jahr in dieser Einrichtung. Nach der alten gesetzlichen Regelung hätte das Gericht sofern es auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannte deren Dauer festlegen müssen. Die Mindeststrafe betrug drei Monate. Deshalb ist nach § 81 StGB das alte Strafgesetz gegenüber § 75 StGB das mildere Gesetz und aus diesem Grunde auf Straftaten, die vor dem 1. Juli 1968 begangen wurden, anzuwenden. Obwohl bereits unter diesen Gesichtspunkten die Einweisung in ein Jugendhaus fehlerhaft war, lassen die Entscheidungen der Instanzgerichte auch erkennen, daß prinzipielle Unklarheiten über die Voraussetzungen des Ausspruchs dieser Maßnahme bestehen. Deshalb soll im folgenden an Hand des gesetzlichen Tatbestands auch darauf eingegangen werden. In den Entscheidungen wurde zutreffend dargelegt, daß d£r Jugendliche eine erhebliche soziale Fehlentwicklung offenbarte und bisherige Maßnahmen der staatlichen und gesellschaftlichen Erziehung ohne Erfolg waren. Damit war die wesentlichste Voraussetzung des § 75 StGB gegeben, denn liegt keine derartige Fehlentwicklung vor, ist aber eine Maßnahme mit Freiheitsentzug erforderlich, dann kann auch nur auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Es wurde aber vom Kreisgericht unzureichend und vom Bezirksgericht überhaupt nicht geprüft, ob die Schwere der Tat die Einweisung in ein- Jugendhaus erfordert. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist ersichtlich, daß auch bei gegebener erheblicher sozialer Fehlentwicklung eines Jugendlichen nicht schlechthin jede Straftat zu einer Einweisung in ein Jugendhaus führt. Einmal muß das durch die Straftat verletzte Gesetz eine Freiheitsstrafe androhen, und zum anderen muß die Schwere der konkreten Tat einen solchen Freiheitsentzug erforderlich machen. Das bedeutet, daß die Einweisung in ein Jugendhaus nur ausgesprochen werden kann, wenn es auf Grund der Schwere der konkreten Straftat unangemessen wäre, auf eine Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit ohne Freiheitsentzug zu erkennen. Vielmehr muß eine Maßnahme mit Freiheitsentzug erforderlich sein. Da das neue Strafgesetz im Regelfall Mindestfreiheitsstrafen von sechs Monaten vorsieht, müßte demnach die begangene strafbare Handlung einen solchen Schweregrad aufweisen, daß der Ausspruch einer Freiheitsstrafe in mindestens dieser Höhe gerechtfertigt wäre. Betrachtet man unter diesem Aspekt die von dem Jugendlichen begangenen mehrfachen Verletzungen sozialistischen Eigentums, so wird deutlich, daß sie diese Schwere nicht aufweisen. Das Oberste Gericht hat bereits in früheren Entscheidungen mehrfach darauf hin- 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 374 (NJ DDR 1969, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 374 (NJ DDR 1969, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage und der Persönlichkeit der Verhafteten ergeben,und auf dieser Grundlage die Kräfte, Mittel und Methoden zur Sicherung der jeweiligen Transporte Verhafteter festzulegen.

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