Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 373 (NJ DDR 1969, S. 373); Rechtsprechung Strafrecht §§ 22 Abs. 2 Ziff. 1, 81, 75, 39 StGB. 1. Die Einflußnahme eines Erwachsenen auf die Willensbildung eines Jugendlichen bei dessen Entscheidung zur Tat kann dann bedeutsam und die Schwere der Schuld des Angeklagten zu mindern geeignet sein, wenn der Jugendliche dadurch wesentlich zu seinem verantwortungslosen Handeln bestimmt wurde. Dieser Umstand ist besonders zu beachten, wenn der jugendliche Angeklagte erst 15 Jahre alt und in sozialer Hinsicht fehlentwickelt ist. Handelt es sich darüber hinaus um einen intellektuell minderbegabten, labilen, in negativer Hinsicht leicht beeinflußbaren Jugendlichen, ist eine intensive Beeinflussung zur Tatbegehung geeignet, die Schuld des Jugendlichen zu mindern. 2. Für Straftaten Jugendlicher, die vor dem 1. Juli 1968 begangen wurden, kann nicht auf Jugendhaus erkannt werden. 3. Ist es auf Grund der Schwere der Straftat erforderlich, eine Maßnahme mit Freiheitsentzug auszusprechen, so muß wenn eine erhebliche soziale Fehlentwicklung des Jugendlichen i. S. des § 75 StGB nicht gegeben ist auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. 4. Auch wenn bei einem Jugendlichen eine erhebliche soziale Fehlentwicklung i. S. des § 25 StGB gegeben ist, führt nicht jedes strafbare Verhalten zur Einweisung in ein Jugendhaus. Die Tat muß vielmehr einen solchen Schweregrad erreicht haben, daß Freiheitsentzug von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden müßte. 5. Bei einem Ersttäler rechtfertigt der durch ein Eigentumsdelikt verursachte Schaden von etwa 300 M in der Regel nicht den Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn der Täter sich wegen mehrfacher Verletzung sozialistischen Eigentums zu verantworten hat. Deshalb kann in einem solchen Falle selbst wenn der Jugendliche erheblich fehlentwickelt ist- nicht auf Einweisung in ein Jugendhaus erkannt werden. OG, Urt. vom 10. Januar 1969 - 3 Zst 26/68. Der Angeklagte G., der zur Tatzeit 15 Jahre alt war, bereitete von Beginn des Schulbesuchs an Schwierigkeiten und fehlte bis zu 150 Tagen im Jahr unentschuldigt. Die Bemühungen der Schule und der Organe der Jugendhilfe um den Jugendlichen hatten stets nur vorübergehenden oder gar keinen Erfolg. Sie fanden auch im Elternhaus nicht die notwendige Unterstützung. Die Eltern ließen erzieherische Konsequenz vermissen. Die erste Klasse der polytechnischen Oberschule besuchte der Jugendliche drei Jahre lang, ohne das Klassenziel zu erreichen. Daraufhin wurde er in eine Sonderschule eingewiesen. Sein Leistungsversagen war nicht nur auf leicht herabgesetzte Intelligenzfunktionen zurückzuführen, sondern auch seine Lernlust, seine Schulbummelei und das häusliche Milieu hatten dazu beigetragen. Im Dezember 1966 ordnete der Jugendhilfeausschuß Heimerziehung für den Jugendlichen an. Dieser kam in ein Sonderheim für Hilfsschüler. Dort entwickelte er sich positiv. Die Erziehungserfolge wurden jedoch bei Urlaubs- oder Ferienaufenthalten im Elternhaus stets wieder zunichte gemacht. Während der Winterferien 1967 erkrankte der Vater des Jugendlichen lebensgefährlich, und dieser blieb deshalb daheim. Er verrichtete Gelegenheitsarbeiten bei einem Fuhrmann und sammelte Schrott, den er auf eigene Rechnung ablieferte. Eine ihm angebotene Arbeit als Gleisbauer trat er nicht an. In einem anderen Betrieb, in den das Referat Jugendhilfe ihn vermittelt hatte, arbeitete er unregelmäßig. Er ließ sich von seiner Mutter ernähren. In der Zeit von Februar bis Mai 1968 entwendete der Angeklagte in vier Fällen gemeinsam mit dem Mitangeklagten A. insgesamt 350 leere Bierflaschen vom Gelände einer Brauerei und gemeinsam mit dem Zeugen St. 150 leere Flaschen und eine gebrauchte Autobatterie. Die Flaschen wurden in Lebensmittelgeschäften verkauft. Am 19. Juli 1968, als bereits das Ermittlungsverfahren gegen ihn lief, stahl er aus dem Speicher eines volkseigenen Gutes einen Sack Weizen, den er für 40 M verkaufte. Das Kreisgericht hat den Jugendlichen wegen mehrfachen gemeinschaftlichen Diebstahls von sozialistischem Eigentum in ein Jugendhaus eingewiesen. Die von der Mutter des Jugendlichen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidungen richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zugunsten des Angeklagten. Mit ihm werden unvollständige Sachaufklärung und der Ausspruch einer unrichtigen Strafe gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme sichtig festgestellt. Mit der Berufung trug jedoch die Mutter des jugendlichen Angeklagten vor, dieser sei zu seinen strafbaren Handlungen von einem Erwachsenen angestiftet worden, der sich auch am Transport und bei der Verwertung des Diebesgutes beteiligt habe. Es handele sich dabei um den 24 Jahre alten L., dessen Mitwirkung an der Tat der jugendliche Angeklagte bei seinen Vernehmungen aus Angst verschwiegen habe. L. sei der Sohn eines Altstoffhändlers und besitze Pferde und einen Wagen. Vor einigen Jahren habe er in der Brauerei dem Tatort gearbeitet und sei deshalb mit den Örtlichkeiten bestens vertraut gewesen. L. habe den jugendlichen Angeklagten und den Mittäter A. veranlaßt, gemeinsam über die Mauer zu steigen und die Flaschen zu entwenden, die L. dann mit seinem Fuhrwerk zu sich nach Hause gefahren habe. Am darauffolgenden Tage seien die Flaschen bei solchen Kaufleuten verkauft worden, die L. aus dem Geschäftsbetrieb seines Vaters gekannt habe. Dem Jugendlichen allein wäre es niemals möglich gewesen, so viele Flaschen abzusetzen, ohne den Verdacht der Aufkäufer zu erregen. L. habe insbesondere auch den Diebstahl des Weizens am 19. Juli 1968 veranlaßt. Er wohne am Tatort und sei mit den Örtlichkeiten vertraut gewesen. Auch den Weizen habe L. auf seinem Wagen transportiert, beim Verkauf mitgewirkt und das Geld zu Hause geteilt. L. habe den beiden Angeklagten Prügel angedroht, falls sie ihn „verpetzen“ würden. Der Jugendliche sei auch von L. bedroht worden, wenn er von Vernehmungen bei der Deutschen Volkspolizei kam. Das Bezirksgericht hat es pflichtwidrig unterlassen, entweder den Sachverhalt insoweit selbst aufzuklären oder das kreisgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Statt dessen hat das Bezirksgericht in seinem Beschluß die Meinung vertreten, daß „zwar der Verantwortlichkeit des L. nachgegangen werden müsse, daß jedoch dieser Hinweis nichts an der dargelegten Einschätzung zu ändern vermöge, daß der Jugendliche mit Hartnäckigkeit und großer Intensität Diebstahlshandlungen beging, um sich 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 373 (NJ DDR 1969, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 373 (NJ DDR 1969, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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