Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 370 (NJ DDR 1969, S. 370);  Ursachen oder Bedingungen der jeweiligen Straftat ab. Vor allem haben wir uns mit der Frage befaßt, wie wir auch mit Hilfe der Gerichtskritik helfen können, das vom Kreistag beschlossene Komplexprogramm zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in allen Betrieben und Einrichtungen zu verwirklichen. Unsere Erfahrungen zeigen, daß es richtig ist, die Anwendung der Gerichtskritik nicht nur bei Gesetzesverletzungen, die mit der Nichtbeachtung des Kreistagsbeschlusses zusammenfallen, zu prüfen, sondern auch dann, wenn Verletzungen des Kreistagsprogramms oder der zu seiner Verwirklichung ergangenen Beschlüsse eine Beziehung zur konkreten Straftat haben (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StPO). So hatte z. B. der Kreistag beschlossen, daß die verantwortlichen Handelsorgane im Kreis alle Gaststättenleiter mit den Programmpunkten zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs vertraut zu machen haben. Diese Auflage hatte der Vorstand einer Konsumgenossenschaft nicht erfüllt. In einem Strafverfahren war festgestellt worden, daß die Straftat dadurch begünstigt wurde, daß der Leiter einer Konsumgaststätte die entsprechenden Programmpunkte nicht kannte und deshalb Maßnahmen zuließ, die nicht im Einklang damit standen. Die Gerichtskritik rügte die Nichtbeachtung des Kreistagsbeschlusses durch den Genossenschaftsvorstand und machte ihm seine durch das Programm auferlegte Verantwortung deutlich. Daraufhin wurde das Kreistagsprogramm in einer Gaststättenleiterberatung eingehend ausgewertet. Seitdem waren die Konsumgaststätten des Kreises nicht wieder Ausgangspunkt von Straftaten, die nach Alkoholmißbrauch begangen wurden. In einem anderen Verfahren mußte wegen wiederholter Verletzung der JugendschutzVO*) an dem Leiter einer Kommissions-Gaststätte Gerichtskritik geübt werden. Das Gericht informierte außerdem die Ständige Kommission Inneres, Volkspolizei und Justiz des Kreistages, die in Zusammenarbeit mit der Ständigen Kommission Ordnung und Sicherheit des Rates der Stadt Auerbach sowie dem zuständigen Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front und den örtlichen Handelsorganen gemeinsam mit dem noch jungen Gaststättenleiter Maßnahmen veranlaßte, die gewährleisten, daß er seinen gesetzlichen Pflichten gerecht wird. Die Ergebnisse dieser Beratung wurden auch dem Kreistag mitgeteilt, um eine Verallgemeinerung dieses Beispiels zur Verwirklichung des Kreistagsprogramms zu ermöglichen. Mit Hilfe der Gerichtskritik haben wir besonders auch in den Industriebetrieben im Kreis eine unduldsame Atmosphäre gegen das Trinken alkoholischer Getränke während der Ar- * Diese JSchVO vom 15. September 1955 ist mit Erlaß der neuen VO zum Schutze der Kinder und Jugendlichen vom 26. März 1969 (GBl. II S. 219) am 15. Mai 1969 außer Kraft getreten. - D. Red. beitszeit bzw. in der Arbeitspause erreicht. Die Einhaltung der ASAO Nr. 1 bereitete vor allem in den Baubetrieben Schwierigkeiten. So war der Leiter eines Baubetriebes kritisiert worden, weil er keine wirkungsvollen Maßnahmen ergriff, um das Trinken von Bier in den Arbeitspausen zu verhindern. Diese Gewohnheit hatte in einigen Fällen dazu geführt, daß sich junge Bauarbeiter betranken und dann Straftaten begingen. Bei dem Leiter hatte sich eine gewisse fatalistische Einstellung zu dieser überkommenen Gewohnheit herausgebildet, da seine Belehrungen ohne Erfolg blieben. Es war deshalb erforderlich, in dem Kritikbeschluß die Notwendigkeit der Überwindung bestimmter Mängel seiner Leitungstätigkeit darzulegen und Hinweise zu geben, wie mit Hilfe der Gewerkschaft und anderer gesellschaftlicher Kräfte im Betrieb dieses Problem zu lösen ist. Bei der Entscheidung, ob in solchen und ähnlichen Fällen die Gerichtskritik das richtige Mittel der Einflußnahme ist, muß man aber auch, vornehmlich bei manchen Kleinbetrieben, die tatsächlichen Möglichkeiten und die Fähigkeiten des Leiters richtig einschätzen. In einem Strafverfahren stellten wir fest, daß sich Arbeiter eines privaten Baubetriebes zur Fastnacht über das ausdrückliche Verbot des anwesenden Betriebsleiters hinwegsetzten und sich alkoholische Getränke beschafften. In der Folge setzte dann ein Arbeiter durch Fahrlässigkeit eine Baracke in Brand und verursachte einen hohen Schaden. Hier mußte dem Betriebsleiter zwar der Vorwurf gemacht werden, daß er sich nicht durchgesetzt hat. Ein solches Versagen kann jedoch niemals Anlaß zu einer Gerichtskritik sein. Ein wichtiges Anliegen des Kreistagsprogramms ist die Betreuung und Erziehung kriminell gefährdeter Personen und Haftentlassener. In einem Strafverfahren gegen einen wiederholt straffällig gewordenen Bürger stellten wir fest, daß der Rat der Gemeinde R. sich ungenügend darum bemüht hatte, dem aus der Strafhaft entlassenen Bürger ordnungsgemäß Wohnraum zu beschaffen. Der Rat hatte auch auf einen entsprechenden Hinweis des Betriebes, in dem dieser Bürger arbeitete, nichts unternommen. So entstanden schließlich Umstände, die ein erneutes Straffälligwerden begünstigten. Die Gerichtskritik an der Arbeitsweise des Rates der Gemeinde stieß dort zunächst auf Unverständnis. ‘ln einer Gemeindevertretersitzung wurde jedoch Klarheit über den Charakter der Gerichtskritik geschaffen, was dazu führte, daß sich die Gemeindevertretung nunmehr regelmäßig an Hand der Kriminalitätsanalyse der Rechtspflegeorgane mit Problemen der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten in ihrem Verantwortungsbereich beschäftigt, die jeweils erforderlichen Maßnahmen dazu beschließt und ihre Durchführung kontrolliert. Die Pflicht des Gerichts, Kritik zu üben, erstreckt sich u. E. auch auf Betriebe und Einrichtungen, die außerhalb des Kreises liegen. Das ergibt sich aus der gesellschaftlichen Verpflichtung der Gerichte, die Kriminalität, deren Erscheinungen, Ursachen und Bedingungen komplex zu bekämpfen und ihr vorzubeugen. Die Übersendung einer Durchschrift des Kritikbeschlusses an das Kreisgericht, in dessen Bereich die kritisierte Einrichtung liegt, halten wir nicht für erforderlich, da das den Kritikbeschluß fassende Gericht selbst zu kontrollieren hat, ob der Kritisierte ordnungsgemäß dazu Stellung nimmt. Allerdings sollte in diesen Fällen dem Staatsanwalt des anderen Kreises, der die Gerichtskritiken und deren Ergebnisse speichert und auswertet, die Auswertungskarte zur Information übersandt werden. Ebenso wie in einer Strafsache mehrere Gerichtskritiken an verschiedene Organe ergehen können wobei jede gesondert abgefaßt werden muß , halten wir es auch für möglich, daß für mehrere Verfahren nur eine Gerichtskritik ergeht. So wurden z. B. innerhalb weniger Tage aus einem Betrieb drei Mitarbeiter wegen Vergehen nach § 200 StGB (Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit) angeklagt. Jeder hatte für sich gehandelt. Alle drei Fälle hatten aber eines gemeinsam: In dem Betrieb wurde das Verbot, während der Arbeitszeit Alkohol zu trinken, nicht befolgt. Die Angeklagten hatten den Betrieb ohne Genehmigung verlassen, alkoholische Getränke gekauft und dann im Betrieb getrunken und waren kurze Zeit später mit ihren Kraftfahrzeugen nach Hause gefahren. In den Hauptverhandlungen wurde festgestellt, daß die Betriebsleitung zwar auf die Einhaltung der ASAO Nr. 1 achtete, der Betriebsschutz aber die während der Arbeitszeit das Werkgelände verlassenden und betretenden Arbeiter nicht ordnungsgemäß kontrollierte, was die Straftaten begünstigt hatte. In der Gerichtskritik wurde dem Direktor des Betriebes empfohlen, eine exakte Kontrolle am Betriebseingang zu schaffen und ein Verkehrssicherheitsaktiv im Betrieb aufzubauen. Dem wurde entsprochen. Das Verkehrssicherheitsaktiv unterstützt den Direktor aktiv bei der Verwirklichung seiner Pflichten zur Vorbeugung von Straftaten. § 19 Abs. 3 StPO schreibt vor, daß eine Ausfertigung des Kritikbeschlusses dem übergeordneten Organ des Kritisierten zuzusenden ist. Während diese Organe in der Vergangenheit den Beschluß lediglich zur Kenntnis nahmen und kaum kontrollierten, welche Veränderungen durch die Kritik eingetreten sind, zeichnet sich in .letzter Zeit auch insoweit eine erfreuliche Entwicklung ab. Wir hatten z. B. den Leiter eines Auslieferungslagers des VEB Baustoffversorgung kritisiert, weil wir in einem Strafverfahren feststellten, daß auszuladendes Baumaterial an J70 a;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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