Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 36 (NJ DDR 1969, S. 36); Zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug Nach § 339 StPO sind die Gerichte bei Verurteilung auf Bewährung, bei Auferlegung besonderer Pflichten gegenüber Jugendlichen, bei Geldstrafe, bei öffentlichem Tadel und bei öffentlicher Bekanntmachung des Urteils für die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuständig. Die den Gerichten mit der neuen StPO vom Grundsatz her übertragene Aufgabe ist in der 1. DB zur StPO vom 5. Juni 1968 (GBl. II S. 392) und in der Gemeinsamen Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts vom 25. Juni 1968 zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen5 * konkret bestimmt worden. Ihre Lösung erfordert insgesamt gesehen eine effektivere Arbeitsorganisation aller Kreisgerichte. Um die gesellschaftliehe Wirksamkeit der Rechtsprechung zu erhöhen, müssen die Gerichte zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug rationelle Methoden des Zusammenwirkens mit den gesellschaftlichen Kräften entwickeln. Sie müssen die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte zur Mitwirkung bei der Lösung dieser Aufgaben fördern, mit ihnen über die notwendigen Maßnahmen beraten, ihnen Hinweise geben und sie ggf. bei der Lösung dieser Aufgaben unterstützen sowie die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug in bestimmten Fällen selbst kontrollieren und ggf. weitere gerichtliche Maßnahmen veranlassen. Das Oberste Gericht wird zu prüfen haben, wie die Tätigkeit der Gerichte nach Abschluß der Hauptverhandlung zur Unterstützung des Erziehungsprozesses beim Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug wirksam angeleitet werden kann. Zur Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte Die neue, durch Art. 92 der Verfassung staatsrechtlich festgelegte Stellung der Konflikt- und Schiedskommissionen als gesellschaftliche Gerichte im Gesamtsystem der Rechtsprechung macht deutlich, daß die Konflikt-und Schiedskommissionen neben den staatlichen Gerichten eine wichtige Aufgabe bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts zu erfüllen haben. Nach Art. 92 der Verfassung und § 2 des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR (GGG) vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 229) üben die Konflikt- und Schiedskommissionen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben Rechtsprechung aus. Die gewählten Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind ebenso wie die gewählten Berufsrichter und Schöffen der staatlichen Gerichte in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden; sie sind ihren Wählern rechenschaftspflichtig. Diese neue Rechtsstellung der Konflikt- und Schiedskommissionen und ihrer Mitglieder erfordert eine weitere Vervollkommnung der wissenschaftlichen Leitung der Rechtspflege durch die dazu berufenen staatlichen Leitungsorgane. Das Oberste Gericht hat gemäß § 15 GGG entsprechend seiner Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse zu gewährleisten. Das bedeutet, daß auch die Bezirks- und Kreisgerichte als staatliche Leitungsorgane 5 Veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Mini- steriums der Justiz 1968, Nr. 8, S. 29. Vgl. dazu Peiler / Severin* „Die neuen Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechüichen Verantwortlichkeit“, NJ 1968 S. 461 ff. auf ihren Ebenen eine ständige, systematische Verbesserung der Qualität der Anleitung und Unterstützung der Konflikt- und Schiedskommissionen zu gewährleisten haben. Besondere Aufmerksamkeit hat das Oberste Gericht der Zusammenarbeit der staatlichen Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gewidmet. So wurden auf der 18. Plenartagung sowohl die Verantwortung der staatlichen Gerichte für die Rechtsprechung der Konfliktkommissionen als auch das Zusammenwirken der staatlichen Gerichte mit den Vorständen des FDGB bei der Anleitung und Qualifizierung der Konfliktkommissionen erörtert.6 Bereits jetzt läßt sich sagen, daß diese Plenartagung sowohl bei den Gerichten als, auch bei den Vorständen des FDGB eine beachtliche Aktivität hervorgerufen hat. In zahlreichen Bezirken und Kreisen sind die bisherigen Erfahrungen über die Zusammenarbeit der staatlichen Gerichte mit den Vorständen des FDGB gemeinsam überprüft und zum Teil in nützlichen Vereinbarungen über das weitere Zusammenwirken niedergelegt worden. Zu gegebener Zeit sollten geeignete Beispiele veröffentlicht vyerden, um die Tätigkeit der Konfliktkommissionen zu fördern. Hierzu könnte auch eine Einschätzung der Ergebnisse der 18. Plenartagung durch das Oberste Gericht und den Bundesvorstand des FDGB beitragen. Ein neues Problem stellt die Koordinierung der Arbeit der Konflikt- und Schiedskommissionen dar. Damit haben sich bereits Konferenzen von Vorsitzenden der Konflikt- und Schiedskommissionen in verschiedenen Bezirken befaßt, so z. B. eine Konferenz am 6. November 1968 in Berlin.7 Der FDGB-Bezirksvorstand von Groß-Berlin, das Stadtgericht und der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin haben Grundsätze für das künftige Zusammenwirken zur einheitlichen Leitung der gesellschaftlichen Gerichte erarbeitet. Danach wird der Vorsitzende der Rechtskommission des FDGB-Bezirks-vorstandes an den Sitzungen des Beirates für Schiedskommissionen beim Präsidium des Stadtgerichts teilnehmen, während der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Rechtskommission teilnimmt, wenn Probleme aus der Arbeit der Konfliktkommissionen behandelt werden. Ferner wurde festgelegt, daß wichtige gerichtliche Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse der Konflikt- und Schiedskommissionen gemeinsam ausgewertet und den gesellschaftlichen Gerichten zugänglich gemacht werden sollen. Zu bestimmten Schwerpunkten der Arbeit der Konflikt- und Schiedskommissionen sollen gemeinsame Sitzungen der Rechtskommission und des Beirates einberufen werden. Die Arbeitspläne der Rechtskommission und des Beirates werden in ihren Schwerpunkten abgestimmt. Auf bestimmten Gebieten der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte sollen danach gemeinsame Untersuchungen durchgeführt und Schlußfolgerungen für die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen sowie für die Gestaltung des Leitungssystems gezogen werden. Rechtskommission und Beirat werden gemeinsam ein sinnvolles Schulungssystem für Konflikt- und Schiedskommissionen entwickeln und Schulungsmaterialien austauschen. Richter und Staatsanwälte werden die Gewerkschaftsleitungen bei der Schulung der Konfliktkommissionen auf den Gebieten des Straf- und Zivilrechts unterstützen. Schließlich soll die Berichterstattung über die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, insbesondere über Maßnahmen zur komplexen Bekämpfung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen, gemeinsam vorbereitet werden. 6 Vgl. die Materialien der 18. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1968 S. 261 ff. 1 Vgl. Probst, „Auf dem Wege zu einer guten Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte“, Der Schöffe 1968, Heft 12, S. 377 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 36 (NJ DDR 1969, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 36 (NJ DDR 1969, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindlichen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und Durchführungsbestimmungen zum Befehl ist von der in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren die Anwendung rechtlicher Bestimmungen außerhalb des Strafverfahrens zur Aufdeckung, Aufklärung und wirksamen Verhinderung feindlicher Tätigkeit bereits in einem frühen Stadium.

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