Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 36 (NJ DDR 1969, S. 36); Zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug Nach § 339 StPO sind die Gerichte bei Verurteilung auf Bewährung, bei Auferlegung besonderer Pflichten gegenüber Jugendlichen, bei Geldstrafe, bei öffentlichem Tadel und bei öffentlicher Bekanntmachung des Urteils für die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuständig. Die den Gerichten mit der neuen StPO vom Grundsatz her übertragene Aufgabe ist in der 1. DB zur StPO vom 5. Juni 1968 (GBl. II S. 392) und in der Gemeinsamen Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts vom 25. Juni 1968 zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen5 * konkret bestimmt worden. Ihre Lösung erfordert insgesamt gesehen eine effektivere Arbeitsorganisation aller Kreisgerichte. Um die gesellschaftliehe Wirksamkeit der Rechtsprechung zu erhöhen, müssen die Gerichte zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug rationelle Methoden des Zusammenwirkens mit den gesellschaftlichen Kräften entwickeln. Sie müssen die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte zur Mitwirkung bei der Lösung dieser Aufgaben fördern, mit ihnen über die notwendigen Maßnahmen beraten, ihnen Hinweise geben und sie ggf. bei der Lösung dieser Aufgaben unterstützen sowie die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug in bestimmten Fällen selbst kontrollieren und ggf. weitere gerichtliche Maßnahmen veranlassen. Das Oberste Gericht wird zu prüfen haben, wie die Tätigkeit der Gerichte nach Abschluß der Hauptverhandlung zur Unterstützung des Erziehungsprozesses beim Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug wirksam angeleitet werden kann. Zur Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte Die neue, durch Art. 92 der Verfassung staatsrechtlich festgelegte Stellung der Konflikt- und Schiedskommissionen als gesellschaftliche Gerichte im Gesamtsystem der Rechtsprechung macht deutlich, daß die Konflikt-und Schiedskommissionen neben den staatlichen Gerichten eine wichtige Aufgabe bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts zu erfüllen haben. Nach Art. 92 der Verfassung und § 2 des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR (GGG) vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 229) üben die Konflikt- und Schiedskommissionen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben Rechtsprechung aus. Die gewählten Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind ebenso wie die gewählten Berufsrichter und Schöffen der staatlichen Gerichte in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden; sie sind ihren Wählern rechenschaftspflichtig. Diese neue Rechtsstellung der Konflikt- und Schiedskommissionen und ihrer Mitglieder erfordert eine weitere Vervollkommnung der wissenschaftlichen Leitung der Rechtspflege durch die dazu berufenen staatlichen Leitungsorgane. Das Oberste Gericht hat gemäß § 15 GGG entsprechend seiner Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse zu gewährleisten. Das bedeutet, daß auch die Bezirks- und Kreisgerichte als staatliche Leitungsorgane 5 Veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Mini- steriums der Justiz 1968, Nr. 8, S. 29. Vgl. dazu Peiler / Severin* „Die neuen Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechüichen Verantwortlichkeit“, NJ 1968 S. 461 ff. auf ihren Ebenen eine ständige, systematische Verbesserung der Qualität der Anleitung und Unterstützung der Konflikt- und Schiedskommissionen zu gewährleisten haben. Besondere Aufmerksamkeit hat das Oberste Gericht der Zusammenarbeit der staatlichen Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gewidmet. So wurden auf der 18. Plenartagung sowohl die Verantwortung der staatlichen Gerichte für die Rechtsprechung der Konfliktkommissionen als auch das Zusammenwirken der staatlichen Gerichte mit den Vorständen des FDGB bei der Anleitung und Qualifizierung der Konfliktkommissionen erörtert.6 Bereits jetzt läßt sich sagen, daß diese Plenartagung sowohl bei den Gerichten als, auch bei den Vorständen des FDGB eine beachtliche Aktivität hervorgerufen hat. In zahlreichen Bezirken und Kreisen sind die bisherigen Erfahrungen über die Zusammenarbeit der staatlichen Gerichte mit den Vorständen des FDGB gemeinsam überprüft und zum Teil in nützlichen Vereinbarungen über das weitere Zusammenwirken niedergelegt worden. Zu gegebener Zeit sollten geeignete Beispiele veröffentlicht vyerden, um die Tätigkeit der Konfliktkommissionen zu fördern. Hierzu könnte auch eine Einschätzung der Ergebnisse der 18. Plenartagung durch das Oberste Gericht und den Bundesvorstand des FDGB beitragen. Ein neues Problem stellt die Koordinierung der Arbeit der Konflikt- und Schiedskommissionen dar. Damit haben sich bereits Konferenzen von Vorsitzenden der Konflikt- und Schiedskommissionen in verschiedenen Bezirken befaßt, so z. B. eine Konferenz am 6. November 1968 in Berlin.7 Der FDGB-Bezirksvorstand von Groß-Berlin, das Stadtgericht und der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin haben Grundsätze für das künftige Zusammenwirken zur einheitlichen Leitung der gesellschaftlichen Gerichte erarbeitet. Danach wird der Vorsitzende der Rechtskommission des FDGB-Bezirks-vorstandes an den Sitzungen des Beirates für Schiedskommissionen beim Präsidium des Stadtgerichts teilnehmen, während der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Rechtskommission teilnimmt, wenn Probleme aus der Arbeit der Konfliktkommissionen behandelt werden. Ferner wurde festgelegt, daß wichtige gerichtliche Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse der Konflikt- und Schiedskommissionen gemeinsam ausgewertet und den gesellschaftlichen Gerichten zugänglich gemacht werden sollen. Zu bestimmten Schwerpunkten der Arbeit der Konflikt- und Schiedskommissionen sollen gemeinsame Sitzungen der Rechtskommission und des Beirates einberufen werden. Die Arbeitspläne der Rechtskommission und des Beirates werden in ihren Schwerpunkten abgestimmt. Auf bestimmten Gebieten der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte sollen danach gemeinsame Untersuchungen durchgeführt und Schlußfolgerungen für die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen sowie für die Gestaltung des Leitungssystems gezogen werden. Rechtskommission und Beirat werden gemeinsam ein sinnvolles Schulungssystem für Konflikt- und Schiedskommissionen entwickeln und Schulungsmaterialien austauschen. Richter und Staatsanwälte werden die Gewerkschaftsleitungen bei der Schulung der Konfliktkommissionen auf den Gebieten des Straf- und Zivilrechts unterstützen. Schließlich soll die Berichterstattung über die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, insbesondere über Maßnahmen zur komplexen Bekämpfung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen, gemeinsam vorbereitet werden. 6 Vgl. die Materialien der 18. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1968 S. 261 ff. 1 Vgl. Probst, „Auf dem Wege zu einer guten Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte“, Der Schöffe 1968, Heft 12, S. 377 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 36 (NJ DDR 1969, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 36 (NJ DDR 1969, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie mit den Mitteln des Gesetzes zu beachten, daß die Gefahr nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an Staatssicherheit , sondern auch noch zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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