Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 352 (NJ DDR 1969, S. 352); Sinne des § 21 FGB, sondern lediglich eine Modifizierung der Zahlungsart, zu deren Kechtswirksamkeit es einer Vereinbarung der Parteien bedarf. Z. Der Unterhaltsverpflichtete ist nicht berechtigt, zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die er für das Kind gemacht hat (z. B. während eines gemeinsamen Urlaubs), auf den Unterhalt anzurechnen. BG Dresden, Urt. vom 30. Mai 1968 - 3 BF 39 68. Durch das seit 30. Juni 1964 rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts ist .die Ehe der Parteien geschieden worden. Das elterliche Erziehungsrecht für das Kind wurde der Verklagten übertragen. Der Kläger wurde gegenüber dem Kind zur Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 90 M verpflichtet, ln der Zeit vom l.Juni 1964 bis 30. Oktober 1967 hat er jedoch nur 75 M Unterhalt je Monat gezahlt. Der Kläger hat behauptet: Zwischen ihm und der Verklagten sei vereinbart worden, daß er nur 75 M Unterhalt im Monat zahle und den Restbetrag in Naturalien abgelte. Das habe er getan. Seit November 1967 zahle er den festgesetzten Unterhalt wieder in voller Höhe. Der Kläger hat deshalb beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig zu erklären, soweit 615 M Unterhaltsrückstände für die Zeit vom l.Juni 1964 bis 30. Oktober 1967 gefordert werden. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Sie habe sich nicht auf eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts eingelassen. Darüber hinaus seien für das Kind auch keine Naturalleistungen erfolgt. Der Kläger habe lediglich in der Zeit vom August bis 15. November 1964 täglich 1 Liter Milch zur Verfügung gestellt. Mit Urteil vom 30. Januar 1968 hat das Kreisgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit für die Zeit vom l.Juni 1964 bis 31. Oktober 1967 mehr als 562,50 M gefordert werden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung mit dem gleichen Antrag eingelegt und ergänzend dazu ausgeführt: Obwohl er in der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1966 lediglich Stipendium bezogen habe, habe er den vereinbarten Unterhalt weitergezahlt. Im Juli und August 1965 sei er mit dem Kind an der Ostsee gewesen und dort für dessen gesamten Lebensunterhalt aufgekommen. Die Berufung ist im wesentlichen unbegründet. Aus den Gründen: Ausgehend von der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 12. Oktober 1966, dem an den Kläger gerichteten Brief der Verklagten vom 24. Mai 1967 und der von den Parteien jahrelang geübten Praxis, sieht der Senat als erwiesen an, daß die Parteien durch eine nach a Abschluß des Scheidungsverfahrens getroffene mündliche Abmachung den vom Kläger laut Urteil des Kreisgerichts vom 2. Mai 1964 für das Kind zu entrichtenden Unterhalt von 90 M im Monat in eine monatliche Geldzahlung von 75 M und eine für den Differenzbetrag von 15 M jeweils zu erbringende Naturalleistung abgewandelt haben. In der schriftlichen Vereinbarung vom 12. Oktober 1966, nach welcher sich der Kläger verpflichtete, den monatlichen Unterhalt von 75 M für 8 Monate im voraus zu zahlen, wird ausdrücklich auf den „für das Kind vereinbarten“ Unterhalt Bezug genommen. Diese Vereinbarung ist von der Verklagten unterschrieben worden. Daran zeigt sich, daß sie zum damaligen Zeitpunkt von einer Unterhaltsverpflichtung des Klägers in Höhe von 75 M je Monat ausging. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte sie sich nicht jahrelang mit einer vom gerichtlich festgesetzten Betrag abweichenden Unterhaltsleistung des Verpflichteten einverstanden er- klärt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Verklagte in der Zeit von Juni 1964 bis Mai 1967 den im Scheidungsurteil festgesetzten vollen Unterhaltsbetrag von 90 M im Monat vom Kläger forderte. Sie hat sich vielmehr wie auch aus ihrem an den Kläger gerichteten Brief vom 24. Mai 1967 deutlich wird mit einem geringeren Unterhalt beschießen. Im vorgenannten Schreiben heißt es dazu wörtlich: „Ich habe bisher nicht auf dem vom Gericht festgesetzten Satz bestanden, weil Du uns oft geholfen und auch während der Studienzeit voll bezahlt hast.“ Wenn aber die Verklagte die während der Studienzeit des Klägers erfolgte Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 75 M als volle Leistung bezeichnet und andererseits zum Ausdruck bringt, daß sie aus bestimmten Gründen auf dem gerichtlich festgelegten Betrag nicht bestanden, hat, muß zwischen den Parteien eine von der gerichtlichen Festlegung abweichende Unterhaltsregelung getroffen worden sein. Der Senat geht deshalb davon aus, daß die Parteien eine mündliche Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts abgeschlossen haben. Diese Abmachung hat Rechtswirksamkeit erlangt. Die Umwandlung eines Unterhausteilbetrags in Naturalleistungen ist kein Verzicht im Sinne des § 21 FGB, sondern stellt eine im gegebenen Falle als zulässig anzusehende bloße Modifizierung der Zahlungsart dar. Diese Feststellung ändert nichts daran, daß grundsätzlich von einem in Geld zu zahlenden Unterhalt auszugehen ist. Es ergibt sich nunmehr die Frage, ob und inwieweit der Kläger die ihm laut Vereinbarung obliegende Naturalleistung auch tatsächlich erbracht hat. Insoweit werden von den Parteien unterschiedliche Darstellungen gegeben. Während die Verklagte erklärt, dem Kind sei lediglich in der Zeit von August bis 15. November 1964 täglich ein Liter Milch zur Verfügung gestellt worden, behauptet der Kläger, er habe für den Sohn bis Sommer 1965 laufend Eier, Fleisch, Milch und Gemüse geliefert und ihm darüber hinaus noch sonstige Zuwendungen gemacht. Daraus folgt, daß sich der Kläger nicht auf eine während des gesamten strittigen Zeitraums erfolgte Naturallieferung berufen kann. Auch hinsichtlich des von ihm benannten Zeitraums vermochte er jedoch nicht den Nachweis der vollständigen Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu führen. Unter diesen Umständen mußte davon ausgegangen werden, daß eine Lieferung von landwirtschaftlichen Produkten entsprechend der Erklärung der Verklagten in erster und zweiter Instanz lediglich in der Zeit von August bis November 1964 erfolgte. Der Kläger ist darüber hinaus nicht berechtigt, weitere finanzielle Aufwendungen für das Kind auf den Unterhalt in Anrechnung zu bringen. Die während des gemeinsamen Urlaubs oder bei anderen Gelegenheiten für den Sohn verausgabten Beträge dienten nicht der Erfüllung einer Unterhaltspflicht. Auch die Tatsache, daß der Kläger während seiner Studienzeit trotz Sti-pendien-Empfangs weiterhin 75 M Unterhalt für das Kind zahlte, kann für die Beurteilung der vorliegenden Sache keine Bedeutung gewinnen. Auf Grund der veränderten Umstände wäre seinerzeit gegebenenfalls ein Abänderungsanspruch gerechtfertigt gewesen. Aus alldem folgt, daß der Kläger ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. Mai 1967 lediglich für den Zeitraum von August bis November 1964 den Unterhalt in voller Höhe an das eheliche Kind erbrachte. Im übrigen ist der laut Vereinbarung durch Naturalien abzudeckende Differenzbetrag von monatlich 15 M bisher unbeglichen geblieben. Deshalb war bezüglich des vorgenannten Zeitraums die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Betrages von 60 M für unzulässig zu erklären. 352;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 352 (NJ DDR 1969, S. 352) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 352 (NJ DDR 1969, S. 352)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen.

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