Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 351 (NJ DDR 1969, S. 351); I gen begangen hat, wäre unter Beachtung der die Tatschwere charakterisierenden Umstände § 64 Abs. 3 StGB anzuwenden, so daß die im § 115 StGB festgelegte Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe wesentlich überschritten werden müßte. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 2 StPO). In der künftigen Hauptverhandlung hat es den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldausspruchs unter Beachtung von § 64 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren Dauer nicht wesentlich unter drei Jahren liegen sollte. Zivil- und Familienrecht §§301, 402 ff. ZPO. 1. Sind 'in einem Zivilverfahren Klage und Widerklage erhoben, so kann ein Teilurteil über den Klaganspruch nur dann ergehen, wenn er selbständig zur Endentscheidung reif ist. Ein Teilurteil darf jedoch nicht ergehen, wenn die Berechtigung des Klaganspruchs erst dann erwiesen werden kann, wenn über die Widerklage entschieden ist. 2. Ein von einer Partei im Prozeß überreichtes Gutachten kann vom Gericht bei Widerspruch der Gegenpartei nicht als Gutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO behandelt werden. Das Gericht hat dieses Gutachten als Parteivorbringen zu werten, dazu Stellung zu nehmen und erforderlichenfalls eine Beweisaufnahme und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen. OG, Urt. vom 21. Februar 1969 2 Zz 1 69. Die Verklagte ist im Wege der Erbfolge Eigentümerin einer Waldparzelle geworden. Bis 1966 war der ln Westberlin wohnhaft gewesene Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; danach wurde dies berichtigt. t Der Rat der Gemeinde hat diese Parzelle zunächst als sog. Westgrundstück angesehen und sie mit Vertrag vom 15. Juni 1961 auf die Dauer von fünf Jahren an die Kläger verpachtet. Diese haben die Parzelle genutzt und darauf ein Wochenendhaus errichtet. Der Pachtvertrag ist nach Ablauf der Pachtzeit nicht verlängert worden. Die Verklagte hat erstmalig im Jahre 1966 von dem Pachtvertrag Kenntnis erlangt und erfahren, daß die Kläger das Grundstück nutzen und es bebaut haben. Sie hat einer weiteren Überlassung des Grundstücks widersprochen und seine Räumung sowie den Abbruch des Wochenendhauses verlangt. Das ist als unstreitig festgestellt. Die Kläger haben vorgetragen, sie seien bis 1966 der Auffassung gewesen, es handele sich bei dem Grundstück um ein sog. Westgrundstück. Sie hätten beabsichtigt, dieses Grundstück käuflich zu erwerben. Da die Verklagte den Verkauf bzw. eine Weiterverpachtung ablehne, hätten sie Anspruch auf Wertersatz des errichteten Wochenendhauses. Dessen Wert betrage nach denr Gutachten des Sachverständigen S. 11 000 M. Sie haben beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an die Kläger 11 000 M zu zahlen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Mit der Widerklage hat sie außerdem beantragt, die Kläger zu verurteilen, das Grundstück zu räumen und vom 15. Juni 1961 an bis zur Räumung ein der Höhe nach noch festzustellendes monatliches Nutzungsentgelt zu zahlen. Sie hat erwidert, daß sie den Rat der Gemeinde bereits 1946 vom Eigentumsübergang in Kenntnis gesetzt habe. Der Pachtvertrag hätte daher nicht abgeschlossen werden dürfen. Die Kläger seien verpflichtet, die Laube und den ohne Genehmigung errichteten kleinen Anbau zu entfernen. Die Kläger haben Abweisung der Widerklage beantragt. Das Kreisgericht hat mit Teilurteil dem Klagantrag stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend führt der Kassationsantrag aus, daß in diesem Rechtsstreit wo Klage und Widerklage anhängig sind die Voraussetzungen für ein Teilurteil nicht gegeben waren. Gemäß § 301 ZPO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn die Klage oder die Widerklage zur Entscheidung reif ist Das ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Die Kläger haben Wertersatz für Bauten, die sie auf dem Grundstück der Verklagten errichtet haben, gefordert, andererseits haben sie aber das Grundstück der Verklagten noch in Besitz. Die Verklagte wiederum verlangt mit der Widerklage die Räumung des Grundstücks. Es ist also unschwer zu erkennen, daß die beiderseitigen Klaganträge sehr eng Zusammenhängen. Solange die Kläger das Grundstück der Verklagten noch in Besitz haben und seine Räumung verweigern, die Verklagte es also noch gar nicht nutzen kann, kann sie auch aus den von den Klägern errichteten Bauten keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil ziehen. Diese Rechtslage hätten beide Gerichte erkennen müssen; es hätte daher kein Teilurteil über den Zahlungsanspruch ergehen dürfen. Es wäre im Gegenteil eher möglich gewesen, über die Widerklage durch Teilurteil zu entscheiden, da von deren Erfolg in erster Linie die Begründetheit des Anspruchs der Kläger abhängt. Es ist daher dem Kassationsantrag zu folgen, wenn er ausführt, daß mit der Entscheidung über die Klage im Prinzip schon über die Widerklage mit entschieden wurde; denn es wird stillschweigend vorausgesetzt, daß die Kläger zur Räumung verpflichtet sind. Aber auch der Verfahrensweise der Instanzgerichte bei der Ermittlung der Höhe „der ungerechtfertigten Bereicherung“ kann nicht beigetreten werden. Obwohl die Verklagte mehrfach auf die Zweifelhaftigkeit der Wertermittlung durch S. hingewiesen hat, wurde diese von beiden Gerichten bedenkenlos zur Grundlage der Entscheidung gemacht. Bei der Schätzung von S. handelt es sich um ein von den Klägern eingeholtes Parteigutachten. Wie ein solches Parteigutachten im Prozeß zu behandeln ist, hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1955 2 Zz 172/54 (OGZ * Bd. 3 S. 274; NJ 1955 S. 279) dargelegt; danach hat das Gericht zwar zu ihm Stellung zu nehmen wie zu jedem beachtlichen Parteivorbringen , es kann, wenn die Gegenpartei die Ausführungen des Parteigutachtens ablehnt, verpflichtet sein, daraufhin eine Beweisaufnahme anzuordnen, es kann das Parteigutachten aber nicht als Gutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO und damit als Beweismittel verwenden. Das Kreisgericht wird daher nunmehr unter Beachtung dieser Hinweise entsprechend den §§ 402 ff. ZPO ein Sachverständigengutachten einholen müssen. §§19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGB; §20 Abs. 1 FVerfO. 1. Der Unterhaltsbeitrag des nichterziehungsberechtig-ten Elternteils ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Die Umwandlung eines Teils dieses Unterhaltsbeitrags in Naturalleistungen ist kein Verzicht auf Unterhalt im V 351;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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