Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 350

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 350 (NJ DDR 1969, S. 350); §§ 115, 64 StGB. Die Überschreitung der im § 115 Abs. 1 StGB angedrohten Höchststrafe kann bei mehrfacher Gesetzesverletzung gemäß § 64 Abs. 3 StGB dann geboten sein, wenn die mehrfachen, mit erheblichen Folgen verbundenen Gcsundheitsschädigungen und körperlichen Mißhandlungen in brutaler Weise begangen wurden und der Täter aus einer die körperliche Integrität des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft und die Normen des sozialistischen Gemeinschaftslebens grob mißachtenden Einstellung heraus gehandelt hat. OG, Urt. vom 21. März 1969 - 5 Zst 3/69. Der 26jährige Angeklagte trank am 17. August 1967 in einer Gaststätte insgesamt etwa 10 Glas Bier und 10 Schnäpse. Später lud er die Zeugen St. und Si., die er dort kennengelemt hatte, ein, mit in seinen Wohnwagen zu kommen, um dort weiterzutfinken. Im Wohnwagen stritt der Angeklagte mit dem Zeugen St. und bezichtigte ihn, seine Freundin P. belästigt zu haben. Da dem Zeugen St. aufgefallen war, daß sich die Zeugin P. von dem Angeklagten abwandte, äußerte er zu ihm, er solle das Mädchen in Ruhe lassen. Darüber geriet der Angeklagte in Wut und schlug dem Zeugen St. mehrfach mit der Faust ins Gesicht, wodurch diesem die Lippe aufplatzte. Danach warf der Angeklagte den Zeugen gewaltsam aus dem Wohnwagen und versetzte ihm dabei noch einen Faustschlag. Den Zeugen Si., der in seiner Trunkenheit eingeschlafen war, warf er ebenfalls gewaltsam aus dem Wohnwagen und versetzte ihm im Freien mehrere Faustschläge ins Gesicht. Der Zeuge Si. trug eine Rißwunde am rechten Auge davon. Gegen 3 Uhr morgens begegnete der Angeklagte erneut dem Zeugen St. Er verfolgte den davonlaufenden Zeugen und schlug auf ihn ein, bis dieser zu Boden stürzte und für kurze Zeit das Bewußtsein verlor. Der Zeuge trug durch diese Mißhandlung eine Platzwunde am linken Augenwinkel und ein Augenlidhämatom davon. Am Morgen des 18. August 1967 wurde der Angeklagte durch die Betriebsleitung aufgefordert, die Baustelle zu verlassen. Er sollte auf eine andere Baustelle versetzt werden. In seiner Wut machte der Angeklagte dafür den Zeugen Sch. verantwortlich, in dessen Wohnwagen er am Vortage die Zeugin P. angetroffen und daraufhin geohrfeigt hatte. Der Angeklagte begann erneut Alkohol zu trinken und drohte dem Zeugen Sch. mit Tätlichkeiten; u. a. äußerte er, er werde den Zeugen totschlagen. Gegen 20 Uhr begab er sich im angetrunkenen Zustand zum Wohnwagen des Zeugen Sch. Dort fiel er über den Zeugen her und forderte von ihm, er solle bescheinigen, daß er ihn zu Unrecht der Körperverletzung bezichtigt habe. Da der Zeuge dies ablehnte, zerrte ihn der Angeklagte aus dem Bett und versetzte ihm mehrere heftige Faustschläge, vorwiegend gegen den Kopf. Der Zeuge verlor dadurch für kurze Zeit das Bewußtsein. Er erlitt durch die Gewalttätigkeiten des Angeklagten eine leichte Gehirnerschütterung sowie einen Anbruch des linken Oberkiefers mit äußerlichen Verletzungen. Er wurde zwei Wochen im Krankenhaus stationär behandelt und war danach noch weitere vier Wochen arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen teils fortgesetzter, teils in Tatmehrheit begangener vorsätzlicher Körperverletzung §§ 223, 74 StGB (alt) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, der Einzelstrafen von zehn Monaten sowie einem Jahr und vier Monaten Gefängnis zugrunde lagen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Entscheidung im Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten beantragt. Mit dem Antrag wird gröblich unrichtige Strafe gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat bei der Beurteilung des strafrechtlich relevanten Handelns des Angeklagten zu- nächst richtig erkannt, daß die Schwere der von ihm begangenen Straftaten durch ihren rowdyhaften Charakter, die nicht geringen Folgen und die ihnen zugrunde liegenden Motive maßgeblich bestimmt wird. Diese die Tatschwere charakterisierenden Faktoren sind aber nicht in der erforderlichen Weise bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Zum anderen hat das Bezirksgericht weitere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände außer Betracht gelassen. Die vom Bezirksgericht gegen den Angeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafen, insbesondere die von zehn Monaten wegen der körperlichen Mißhandlung der Zeugen St. und Si., werden der Gefährlichkeit der Vergehen des Angeklagten nicht gerecht. Mit ihr bleiben mehrere in der Hauptverhandlung vom Bezirksgericht festgestellte objektive und subjektive Tatfaktoren außer Betracht, die bei ihrer richtigen Würdigung eine weit höhere Bestrafung des Angeklagten erfordert hätten. So wird der Charakter der vom Angeklagten begangenen Straftaten durch die sich in ihnen offenbarende Brutalität und Rücksichtslosigkeit wie auch durch ihre mehrfache Begehung entscheidend mitbestimmt. Soweit es die körperliche Mißhandlung der Zeugen St. und Si. betrifft, zeigt sich dies darin, daß der Angeklagte aus Lust am Schlagen und somit unter grober Mißachtung der körperlichen Integrität der Menschen in der sozialistischen Gesellschaft und der Normen ihres Zusammenlebens die von ihm mit eingeladenen Geschädigten, teils nach vorangegangener Provokation, brutal mißhandelte. Die meisten seiner Faustschläge waren gegen den Kopf der Zeugen gerichtet und bargen dadurch die Gefahr einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädigung in sich. Demgegenüber brauchte der Angeklagte infolge des auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführenden Unvermögens der Angegriffenen zu einer den Erfordernissen entsprechenden Gegenwehr nicht mit für ihn verbundenen Gefahren zu rechnen. Der Angeklagte hat es zudem nicht bei einer einmaligen körperlichen Mißhandlung des Zeugen St. bewenden lassen, sondern ihn kurze Zeit später erneut brutal mißhandelt und zu Boden geschlagen. Unter Mißachtung der von der Leitung seines Betriebes beschlossenen Maßnahmen und mit dem Ziel, die von ihm an den Zeugen St. und Si. verübten strafbaren Handlungen zu verdecken bzw. ihre Aufklärung zu erschweren, schlug er den Zeugen Sch. zusammen. Hierbei ging es ihm mit darum, sich am Geschädigten für den Aufenthalt seiner Freundin in dessen Wohnwagen am Vortage zu rächen. Die Art und Weise des Einwirkens auf den Geschädigten war mit erheblichen Gefahren für dessen Gesundheit und, wie der Sachverhalt beweist, auch mit ernsten Folgen verbunden. Wenn dem Angeklagten auch nicht zu widerlegen ist, daß er mit dieser Tat die am Vortage geäußerte Drohung, den Zeugen Sch. totzuschlagen, nicht verwirklichen wollte, so läßt doch die Begehungsweise der Tat darauf schließen, daß der Angeklagte zwar nicht mit dem Eintritt des Todes, wohl aber mit einer erheblichen Gesundheitsschädigung des Zeugen rechnete. Unter Beachtung dieser Umstände und Faktoren erweist sich die vom Bezirksgericht gegen den Angeklagten ausgesprochene zweijährige Freiheitsstrafe als gröblich unrichtig. Der Tatschwere entsprechend hätte das Vordergericht auf eine Freiheitsstrafe zukommen müssen, die an der oberen Grenze der in § 223 StGB (alt) vorgesehenen Höchststrafe liegt. Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe wäre auch nach den Bestimmungen des sozialistischen Strafgesetzbuchs gerechtfertigt. Nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs der DDR wäre das strafrechtlich relevante Handeln des Angeklagten nach § 115 StGB zu verfolgen. Da der Angeklagte jedoch mehrere Gesetzesverletzun- 350;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 350 (NJ DDR 1969, S. 350) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 350 (NJ DDR 1969, S. 350)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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