Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 347 (NJ DDR 1969, S. 347);  ihrem Tode führen sollten, brachte ihr der Ehemann mit einem. Messer Stich Verletzungen am Körper bei. Nach einer weiteren schweren körperlichen Mißhandlung nahm die Angeklagte polizeilichen Schutz in Anspruch* Das Verhalten des Ehemannes wirkte sich auf den psychischen Zustand der Angeklagten aus. Sie bereitete sich-nicht auf die Entbindung vor und hoffte, doch noch einen Weg zu finden, damit das Kind nicht am Leben bliebe. Sie war fest entschlossen, in der Wohnung zu entbinden. Am Morgen des 8. September .1968 Verspürte die Angeklagte einen starken Druck auf die Blase und entnahm daraus, daß die Geburt des'Kindes unmittelbar bevorstand. Sie sprach darüber mit ihrem Ehemann, der aber die Wohnung verließ. Gegen 9.45 Uhr setzten bei der Angeklagten die Wehen ein, die sich in kürzeren Intervallen wiederholten. Bei den letzten Wehen war ihr das Aufsuchen der Toilette nicht mehr möglich. Sie hockte sich auf einen in der Küche stehenden leeren Eimer und gebar das Kind. Noch vor dem Ausstoß der Nachgeburt nahm sie wahr, daß das Kind mit Mund und Nase in einer blutigen Flüssigkeit im Eimer lag und einmal nach Luft schnappte. Der Austritt der Nachgeburt erfolgte etwa 10 Minuten nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit verharrte die Angeklagte auf dem Eimer. Wegen eines Schwächeanfalls setzte sie sich danach auf einen Stuhl. Als sie kurz darauf das Kind aus dem Eimer nahm, gab es kein Lebenszeichen mehr von sich. Die später verständigte Ärztin stellte gegen 11 Uhr den Tod des Kindes und eine bereits beträchtliche Abkühlung seines Körpers fest. Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten hat das voll ausgetragene Kind gelebt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagte wegen Totschlags gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Angeklagten, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Angeklagte für ihre Tat strafrechtlich verantwortlich ist. Sie hat das Neugeborene vorsätzlich durch pflichtwidrige Unterlassung getötet. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Angeklagte bis zur Geburt des Kindes über die Art und Weise der Tötung noch nicht völlig im klaren war. Sie war spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts der Wehen fest entschlossen, das Kind nicht am Leben zu erhalten und keine Hilfe während der Entbindung in Anspruch zu nehmen, obwohl ihr das möglich gewesen wäre. Wie die Angeklagte mehrfach und auch in der Hauptverhandlung aussagte, hat sie nach dem Ausstoß der Leibesfrucht das Kind mit Mund und Nase in der blutigen Flüssigkeit liegen und einmal nach Luft schnappen gesehen. Als ausgebildete Krankenschwester war sie sich bewußt, daß das Kind in dieser Lage durch Aspiration dieser Flüssigkeit sterben würde. Sie hat dennoch das Kind nicht aus dieser lebensbedrohlichen Lage befreit, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist die Behauptung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie habe vielleicht das Kind doch noch retten wollen, als Schutzbehauptung zu bewerten. Ihrem weiteren Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung, sie habe nicht gewußt, wie sie vom Eimer hochkommen sollte, steht die Tatsache entgegen, daß sie dazu später selbst dann in der Lage war, als sie von einer Schwäche befallen wurde. Dieser Schwächeanfall hat auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten deshalb keinen Einfluß, weil es ihr vorher möglich gewesen wäre, das Kind aus der lebensbedrohlichen Lage Zu befreien, was sie aber in der Erwartung seines Ablebens bewußt unterließ. Wie vom psychiatrischen Sachver-' ständigen überzeugend dargelegt worden ist, war die mit der Geburt des Kindes verbundene physische und psychische Belastung der Angeklagten nicht so schwerwiegend, um ihre Zurechnungsfähigkeit auszuschließen (§ 15 Abs. 1 StGB) oder einzuschränken (§ 16 Abs. 1 StGB). . ■* Nach dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung geht das Vordergericht auch zu Recht davon aus, daß die Angeklagte entgegen den anderslautenden Einlassungen ihres Ehemannes von ihm mehrfach und in der von ihr dargelegten brutalen Art und Weise mißhandelt worden ist. Hierüber hat die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gleichlautend ausgesagt. Blaue Verfärbungen am Körper und im Gesicht der Angeklagten, als Spuren vorangegangener Gewalteinwirkungen, sind von Arbeitskollegen der Angeklagten, auch von den Zeuginnen F. und J., mehrfach wahrgenommen worden. Ihren Kolleginnen gegenüber hat die Angeklagte auch die Zustände in ihrer Ehe offenbart. Bei diesem Sachverhalt hätte das Bezirksgericht prüfen müssen, ob die mehrfachen und brutalen, vorwiegend auf die Schwangerschaft der Angeklagten zurückzuführenden Mißhandlungen durch ihren Ehepartner und seine ständigen Trinkereien, die sie zur Tötung des Neugeborenen maßgeblich bestimmt haben, als besondere Tatumstände im Sinne von § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu beurteilen sind, die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern. Hierauf ist von der Verteidigung in der Hauptverhandlung und auch mit der Berufung hingewiesen worden. Das Bezirksgericht geht davon aus, daß die fortgesetzten schweren und rohen körperlichen Mißhandlungen der Angeklagten durch ihren Ehepartner und sein Hang zum Alkoholmißbrauch zwar als Ausdruck einer chronischen Ehekrise anzusehen sind, deren Auswirkungen jedoch die mit der Geburt verbundene allgemeine psychische Belastungssituation der Angeklagten nicht übersteigen und die daher als Strafmilderungsgrund bereits in der Alternative des §113 Ziff. 2 StGB ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Mit dieser Auffassung wird das Bezirksgericht dem von ihm in der Hauptverhandlung festgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht gerecht. Wie auch vom Vordergericht als erwiesen angesehen wird, war der Ehepartner der Angeklagten an der Entwicklung eines harmonischen Ehelebens und an Kindern aus der Ehe mit der Angeklagten nicht interessiert. Er hat in allen Fällen der Schwangerschaft die Angeklagte einige Male dazu angehalten, die Leibesfrucht abzutreiben, wobei ihn die damit für die Angeklagte verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit unberührt ließ. Während der zweiten Schwangerschaft wurde die Angeklagte erstmals von ihrem Ehepartner körperlich mißhandelt. Die Mißhandlungen nahmen im Verlaufe der -Zeit immer schwerere Formen an. Über die vom Bezirksgericht angeführten Gewalttätigkeiten hinaus ist die Angeklagte nach ihren Einlassungen in / Zum 20. Jahrestag der DDR erscheint im Staatsveriag: Das System der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung in der DDR Dokumente, herausgegeben von der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Etwa 850 Seiten; Preis: etwa 12 M. Der Sammelband vermittelt einen Überblick über das Gesamtsystem der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung in der DDR und über folgende wichtige Teilsysteme: das ökonomische System des Sozialismus, das System der Bildung und Kultur, das System des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherung der Bürger, das System der Volksvertretungen, das System der Rechtspflege. Das Werk ist in folgende Kapitel gegliedert: 1. Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR 2. Grundlagen der sozialistischer Gesellschafts- und Staatsordnung (politische Grundlagen, ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) 3. Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft 4. Aufbau und System der staatlichen Leitung 5. Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege 347;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften ist zu welchem Zweck zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken? Welche weiteren Informationsquellen und -Speicher sind für die weitere Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet.

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