Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 346 (NJ DDR 1969, S. 346); eigenhändig begangen haben, sind nur zu belangen wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen. Da man ihnen diese Beweggründe selbst aber heute kaum nachweisen kann, sind sie es, die jetzt am besten dran sind.“117 In seiner Entscheidung vom 20. Mai dieses Jahres hat nun der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs höchstrichterlich bestätigt, daß niedrige Beweggründe i. S. von § 211 westd. StGB besondere persönliche Merkmale i. S. des § 50 Abs.2 neuer Fassung sind. Das bedeutet, daß die Verbrechen sämtlicher Nazi-Mörder, denen niedrige Beweggründe nach den Maßstäben der Bonner Justiz „nicht nachweisbar“ sind, als seit dem 8. Mai 1960 verjährt gelten:iTa. * Die Taktik der verdeckten Amnestierung der nazistischen Systemverbrecher bestätigt die von der 10. Plenartagung des Zentralkomitees der SED getroffene Einschätzung, daß „das monopolkapitalistische System seine aggressive Politik aus einer Defensivposition heraus betreibt“33. Diese Defensivtaktik des Bonner Staates in der Nazi- und Kriegsverbrecherfrage kann nicht über seine zunehmende Identifizierung mit dem Nazi-Regime und dessen verbrecherischem Staats- und Normativsystem30 hinwegtäuschen. Diese Identifizierung mit dem Nazi-Regime erklärt sich allein aus der Tatsache, daß dessen stockreaktionäre und aggressive politische Generallinie im westdeutschen Staat fortexistiert. Wer wie die Bundesrepublik die Änderung des politischen und territorialen Status quo in Europa anstrebt, an der völkerrechtswidrigen Alleinvertretungsanmaßung gegenüber der DDR festhält und um jeden Preis die Verfügungsgewalt über Massenvernichtungswaffen aller Gattungen erreichen will, für den sind die Erfah- 37 Der Spiegel (Hamburg) vom 13. Januar 1969. 37a Süddeutsche Zeitung vom 21. Mal 1969. 38 Vgl. Honeclter, Aus dem Bericht des Politbüros an die 10. Tagung des Zentralkomitees der SED, Neues Deutschland (Ausg. B) vom 29. April 1969. 39 Näheres hierzu bei Kaul, „Der Fall Rehse“, NJ 1969 S. 150 ff. und 179 ff. rungs werte der strategischen Planer und verantwortlichen Gestalter der verbrecherischen Anwendung von Gewalt im innerstaatlichen wie im internationalen Maßstab unentbehrlich. Deshalb gilt die ganze Sorge d.3 westdeutschen Staates vor allem den sog. Schreibtischtätern, jenen in der Geschichte einzig dastehenden intellektuellen Mördertypen, die in den Ministerien und Parteiämtern, den Gerichtssälen und Konzernbüros die Direktiven und Normativakte zur Dezimierung und Ausrottung von Teilen des deutschen Volkes und anderer europäischer Völker sowie für deren absolute Unterjochung unter die Herrschaftsgewalt des deutschen Imperialismus konzipierten, formulierten und ihre Vollstreckung anwiesen. Mindestens 2 300 dieser Schreibtischtäter des Hitler-Staates sind heute noch in entscheidenden Stellungen des westdeutschen Staats- yind Wirtschaftsapparates tätig oder beziehen hohe Pensionen10. Indem der westdeutsche Staat versucht, mit Hilfe der Verjährungsgesetzgebung die faschistischen Systemverbrecher, insbesondere die sog. Schreibtischtäter zu amnestieren, legitimiert er die Aggressionsakte des faschistischen Staates und identifiziert sich mit diesem Staat. Er mißbraucht dabei legalistische Methoden zur Sicherung der Kontinuität der aggressiven, verbrecherischen Politik des deutschen Monopolkapitals. Gleichzeitig bereitet er damit den Boden für die Anwendung neuer Terrorgesetze vor, die sich sowohl gegen die westdeutschen Werktätigen (z. B. Notstandsgesetze und Notstandsverordnungen) als auch gegen die Völker anderer Staaten wenden (zB. die in Gesetzesform gekleideten gegen die DDR und andere sozialistische Staaten gerichteten Annexionsakte11). Die Wurzel dieser völkerrechtswidrigen Praxis und Gesetzgebung ist die revanchistisch-aggressive Politik der westdeutschen Regierung. Sie aufzugeben ist ein Grundgebot der europäischen Sicherheit. 'iO vgl. Braunbuch (Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik und in Westberlin), Berlin 1968, S. 9. 't Vgl.: Die juristische Aggression Bonns bedroht den Frieden Europas, Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, 5. Wahlperiode, Heft 13, Berlin 1968. Rechtsprechung Strafrecht § 113 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB. 1. Die Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach §113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB schließt die Anwendung von § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nicht aus. 2. Mit dem Tatbestand des Totschlags in der Alternative der Tötung eines Kindes in oder gleich nach der Geburt (§ 113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) trägt das Gesetz der damit verbundenen psychischen und physischen Belastungssituation der Mutter in strafmildernder Hinsicht Rechnung. Weitergehende als die mit der Entbindung verbundenen allgemeinen physischen und psychischen Belastungen der Mutter werden vom Gesetz nicht gefordert. Mithin ist das der Tötung zugrunde liegende Motiv der Mutter für die Anwendung des privilegierten Tatbestands nicht beachtlich. Das sich daraus ergebende Ausmaß ihrer strafrechtlichen Schuld und die hiervon mitbestimmte Tatschwere sind ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3. Besondere Tatumstände im Sinne von § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB liegen vor, wenn sich eine Mutter infolge fortgesetzter roher Mißhandlungen und anderer schwerer Drangsalierungen, denen sie von ihrem Ehepartner wegen des zu erwartenden Kindes ausgesetzt war, zur Tötung des Neugeborenen entschließt. OG, Urt. vom 11. März 1969 - 5 Ust 6/69. Die 32jährige Angeklagte übt seit dem Besuch einer medizinischen Fachschule den Schwesternberuf aus. 1963 gebar sie ihr erstes Kind, heiratete 1966 und bekam ein Jahr später ihr zweites Kind. Ihr Ehemann unterstützte sie weder in der Betreuung der Kinder noch in der Haushaltsführung. In seiner Freizeit sprach er in starkem Maße dem Alkohol zu. Im angetrunkenen Zustand mißhandelte er die Angeklagte. Der hohe Alkoholkonsum des Ehemannes wirkte sich spürbar nachteilig auf die Wirtschaftsführung aus. Der Ehemann hatte außerdem für den Unterhalt von drei Kindern aus erster Ehe aufzukommen. Dieser Umstand war auch mitbestimmend dafür, daß er an Kindern aus der Ehe mit der Angeklagten nicht interessiert war. Er hatte die Angeklagte bereits während der früheren Schwangerschaften dazu angehalten, etwas dagegen zu unternehmen. Als die Angeklagte ihre dritte Schwangerschaft vermutete, forderte er abermals von ihr, alles zu tun, um die Leibesfrucht abzutreiben. Infolge der komplizierten Ehesituation war die Angeklagte ebenfalls gegen ein weiteres Kind. Während ihrer Schwangerschaft wurde die Angeklagte von ihrem Ehemann mehrfach brutal mißhandelt. Um sie zur Einnahme von Tabletten zu zwingen, die zu 346;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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