Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 339 (NJ DDR 1969, S. 339); 1 ' 1 Eine weitere wesentliche Feststellung besteht darin, die Gleichgültigkeit als eine subjektive momentane oder andauernde Einstellung zu Anforderungen und Pflichten zu erfassen. Rubinstein definiert die Einstellung der Persönlichkeit als „die von ihr eingenommene Position in bezug auf ihre Ziele und Aufgaben Das Entstehen einer Einstellung setzt voraus, daß das Subjekt* in eine bestimmte Situation eintritt und daß es Aufgaben übernimmt, die in dieser entstehen“8. Auf Rer Grundlage dieser Analyse hat C1 a u ß alle wesentlichen Merkmale von Einstellungen in folgender Definition zusammengefaßt: „Einstellungen sind erworbene veränderliche Subjektdispositionen von relativer Konstanz, die sich auf allgemeinere oder spezifische Gegenstandsbereiche und Situationen beziehen und die als Reaktionsbereitschaften das Erleben und Verhalten mitbedingen und relativ gleichförmig gestalten.“9 Für die Definition der Gleichgültigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 StGB sind besonders jene Aspekte wesentlich, 8 Rubinstein, a. a. O., S. 768. 9 Clauß, Zur Psychologie der Einstellungsbildung im pädagogischen Feld, Habil.-Schrift, Leipzig 1961, S. 29. die Rubinstein im Zusammenhang mit den Einstellungen hervorhob: die subjektive Bedeutsamkeit des Situationserlebens, das auswählende Mobilisiertsein des Subjekts, die Tätigkeitsbereitschaft. Ünter Beachtung dieser Gesichtspunkte kann die zur unbewußten Pflichtverletzung führende Gleichgültigkeit im Straßenverkehr wie folgt bestimmt werden: Gleichgültigkeit ist eine momentane, zeitweilige oder dauerhafte gesellschaftswidrige Einstellung eines Täters, die dadurch gekennzeichnet ist, daß den Pflichten beim Führen des Fahrzeugs mit einem gewissen Grad an Bewußtheit eine ungenügende Bedeutung beigemessen wird und sie nicht ausreichend als verbindlich für das eigene Handeln betrachtet werden, in diesem Zusammenhang eine herabgesetzte Bereitschaft zur pflichtgemäßen Auseinandersetzung mit Verkehrssituationen besteht, sie schließlich entsprechende Mängel in der Zuwendung zu den Anforderungen und der analytischen Aktivität und Beurteilung, d. h. oberflächliche oder -vorschnelle Handlungen nach sich zieht. Dr. ALFRED FRÄBEL, Staatsamvalt der Stadt Leipzig Zum Merkmal der Hartnäckigkeit bei Arbeitsscheu gemäß § 249 StGB In den bisher veröffentlichten Erläuterungen zu § 249 StGB* wird zutreffend darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der ersten Alternative der Täter entzieht sich aus Arbeitsscheu hartnäckig einer geregelten Arbeit die Abgrenzung der Straftat von der Nichtstraftat am schwierigsten ist. Dabei kommt es insbesondere auch auf die exakte Auslegung des Tatbestandsmerkmals Hartnäckigkeit an. Ebert geht von dem Grundsatz aus, daß dieses Merkmal erst dann gegeben ist, wenn gesellschaftliche oder staatliche Kräfte vergeblich auf den Täter eingewirkt haben, damit-dieser eine geregelte Arbeit aufnimmt. Er weist jedoch gleichzeitig darauf hin, daß insbesondere bei wiederholt vorbestraften oder bereits nach der VO vom 24. August 1961 zur Arbeitserziehung verurteilt gewesenen Personen keine überspitzten Anforderungen zu stellen sind. Dagegen knüpft G u d d an den Nachweis der Hartnäckigkeit die Forderung, in jedem Fall positiv festzustellen, daß trotz der Einwirkung gesellschaftlicher Kräfte und staatlicher Organe keine geregelte Arbeit aufgenommen wurde. Eine derartig absolute Anforderung an den Tatbestand erscheint mir zu eng. Unter den Bedingungen der Großstadt treten nicht wenige Fälle auf, in denen es unmöglich ist, in irgendeiner Weise auf die betreffenden arbeitsscheuen Bürger einzuwirken, weil sie sich durch Vagabundieren, ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes unter Verletzung der polizeilichen Meldepflicht oder durch das „Untertauchen“ bei anderen labilen Elementen über längere Zeiträume hinweg jeglicher gesell-, schaftlichen oder staatlichen Kontrolle entziehen. Die Hartnäckigkeit des arbeitsscheuen Verhaltens kann Vgl. Ebert. „Die Bekämpfung asozialen Verhaltens“, NJ 1969' S. 51 ff.; Gudd, „Einige Aspekte der Untersuchungs- und Beweisführung bei Straftaten gern. § 249 StGB“, Forum der Kriminalistik 1969, Heft 1, S. 33. sich deshalb m. E. auch aus der langen Dauer der Beschäftigungslosigkeit im Zusammenhang mit der konkreten Art und Weise des bewußten Umgehens bzw. Ausschaltens gesellschaftlicher Einwirkungsmöglichkeiten ergeben. Wer sich monatelang ziellos in verschiedenen Ortschaften oder in verschiedenen Bezirken einer Großstadt umhertreibt und keiner Arbeit nachgeht, kann sich nicht darauf berufen, daß mit ihm noch keine Aussprachen über eine Arbeitsaufnahme geführt worden seien und er sich deshalb nicht hartnäckig einer geregelten Arbeit entzogen habe. Nach der VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 343) konnte gegen diese umherziehenden arbeitsscheuen Personen nur unter großen Schwierigkeiten eine Verurteilung zur Arbeitserziehung erwirkt werden. Die Staatsorgane des Ortes, an dem die betreffenden Personen aufgegriffen wurden, besaßen keine Unterlagen und lehnten es deshalb ab, ein Verfahren wegen Arbeitserziehung bei den Gerichten zu beantragen. Dadurch entstand folgender Widerspruch: Gegen die „seßhaften“ Arbeitsbummelanten konnten sowohl Mittel der Überzeugung als auch nötigenfalls staatlicher Zwang angewandt werden; gegenüber den die öffentliche Ordnung in viel stärkerem Maße gefährdenden vagabundierenden Arbeitsscheuen dagegen konnten kaum Maßnahmen der Überzeugung und nur in bestimmtem Umfang strafrechtliche Sanktionen wegen Landstreicherei gemäß § 361 Abs. 1 Ziff. 3 StGB alt zum Zuge kommen. Das neue StGB hat in § 249 die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die zur Erziehung und Eingliederung dieses zahlenmäßig zwar kleinen, aber im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht unbedeutenden Täterkreises notwendigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit differenziert und wirkungsvoll angewandt werden können. 339;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 339 (NJ DDR 1969, S. 339) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 339 (NJ DDR 1969, S. 339)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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