Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 333 (NJ DDR 1969, S. 333); J fäfngt, die Grenzen seiner Kompetenzen zu erkennen und dem Gericht im konkreten Fall sachdienliche Hinweise zur eventuellen Beiziehung weiterer Gutachter zu geben. Das trifft ebenso auf den erfahrenen forensischen Psychiater zu. Nach alledem erscheint folgende Verfahrensweise bei der Erstattung von Gutachten als zweckmäßig: Vermutet ein mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 66 StGB beauftragter Psychologe bei dem Jugendlichen einen hirnorganischen Defekt, so sollte er unverzüglich dem Rechtspflegeorgan, das den Auftrag erteilte, empfehlen, einen Psychiater einzubeziehen und ein Gemeinschaftsgutachten anzuordnen. Ebenso sollte verfahren werden, wenn ein mit der Erstattung eines Gutachtens nach §§ 15, 16 StGB beauftragter Psychiater im Rahmen seiner Untersuchung feststellt, daß der Jugendliche als vermindert zurechnungsfähig nach § 16 StGB anzusehen ist. Der Psychologe hätte dann im Zusammenwirken mit dem Psychiater zu prüfen, ob unter den gegebenen Voraussetzun- gen die Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) bei dem Jugendlichen zu bejahen oder zu verneinen ist. In den Fällen, in denen bereits das Rechtspflegeorgan sachlich begründete Zweifel hat, ob die Bedingungen des §66 StGB und die Voraussetzungen der §§15, 16 StGB vorliegen, sollte es die Gründe dafür präzisiert darlegen und ein psychiatrisch-psychologisches Gemeinschaftsgutachten anfordern. Die Begrenzung der Gemeinschaftsgutachten auf solche Fälle entspräche auch unseren gegenwärtigen personellen, ökonomischen und organisatorischen Möglichkeiten der Begutachtung. Wir halten es für zweckdienlich, daß Psychologen und Psychiater in Gemeinschaftsarbeit mit Juristen Grundsätze für die Begutachtung ausarbeiten, die die Rechtspflegeorgane besser befähigen würden, den im Einzelfall sachkundigsten Gutachter zu bestellen. In Gemeinschaftsarbeit sollten auch Formen der gegenseitigen Qualifizierung und Möglichkeiten einer systematischen Weiterbildung der Vertreter aller drei Wissenschaftszweige gefunden werden. Kommentare zum neuen Strafrecht Diplom-Psychologe HERBERT GÄBLER, Medizinischer Dienst des Verkehrswesens der DDR Direktion Erfurt ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Feststellung der bewußten und unbewußten Pflichtverletzungen bei Verkehrsstraftaten Zutreffend weist Mürbe darauf hin, daß „das Beharren auf den überholten Kategorien der ,bewußten1 und .unbewußten1 Fahrlässigkeit das Erkennen des Neuen in der Regelung der §§ 7 und 8 StGB erschwert, weil sich im Bewußtsein der Richter mit den alten Kategorien auch automatisch die alten Kriterien verbinden“1. Bei fahrlässig begangenen Handlungen kommt der bewußtseinsmäßigen Stellung des Täters zu den verletzten Rechtspflichten die zentrale Bedeutung zu2. Die insoweit vorzunehmende Schuldprüfung setzt zunächst Klarheit über die Kriterien bewußter und unbewußter Pflichtverletzungen in ihrer Abgrenzung voneinander voraus. Beide Formen der Pflichtverletzung sind vielfach auf gleiche gesellschaftswidrige Einstellungen und Haltungen wie Gleichgültigkeit, Überheblichkeit, Aggressivität usw. zurückzuführen. § 8 Abs. 2 StGB trägt dem Rechnung, indem bei unbewußten Pflichtverletzungen die darin beschriebenen Haltungen für schuldbegründend erklärt werden und insofern kein Unterschied zur bewußten Pflichtverletzung gemacht wird. Überdies können die jeweils im Einzelfall unterschiedlichen objektiven und subjektiven Bedingungen des Pflichtverstoßes einmal die bewußte, ein anderes Mal die unbewußte Pflichtverletzung schwerwiegender machen. Die Unterscheidung zwischen bewußter und unbewußter Pflichtverletzung In jeder einzelnen Handlung des Menschen also auch in der Fahrhandlung des Fahrzeugführers lassen sich zwei Aspekte der Bewußtheit unterscheiden: 1 Mürbe, „Feststellung der Arten der Fahrlässigkeit“, NJ 1969 S. 47. 2 Vgl. Lekschas, „Die Regelung des Schuldprinzips Im StGB-Entwurf“, NJ 1967 S. 137; Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. I (Allg. Teil), Berlin 1969, S. 91 0. S die allgemeine Bewußtheit des Handelns, die Bewußtheit einzelner Phasen und Elemente im Handlungsgeschehen. Während im ersten Fall die Bewußtheit eine direkte r Widerspiegelung des individuellen Erkenntnis- und Erfahrungsschatzes auf gesellschaftlichem, ideologischem, ökonomischem und kulturellem Gebiet ist, wird die Bewußtheit des einzelnen Tätigkeitsprozesses von weiteren, vor allem auch zeitweilig und situativ wirkenden Bedingungen mitbestimmt. Diese Bedingungen sind besonders bei Fahrlässigkeitsereignissen im Straßenverkehr gegeben. Von diesem Aspekt geht auch die begriffliche Fixierung einer bewußten und einer unbewußten Pflichtverletzung im StGB aus. Damit wird der jeweilige, augenblickliche ergebnismäßige Bezug des Subjekts zu den konkreten momentanen Anforderungen und den Bedingungen ihrer Bewältigung gekennzeichnet. Es handelt sich also um diejenige Seite der ideellen Widerspiegelung, die den ständig wechselnden psychischen Realitätskontakt des Individuums in der Tätigkeit enthält. Diese Seite sagt allerdings nichts darüber, was für eine Einstellung des Verkehrsteilnehmers sich hinter den äußeren Formen der Pflichtverletzung verbirgt. Dafür ist der zuerst genannte Gesichtspunkt der Bewußtheit von großer Bedeutung. Sozialistisches Bewußtsein als eine der wichtigsten Triebkräfte unserer gesellschaftlichen Entwicklung bestimmt auch das Verhalten der Menschen im Straßenverkehr. Die weitere Vertiefung der bewußten Einstellung zur Gestaltung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und Menschengemeinschaft in der DDR führt auch zu aufmerksamem und rücksichtsvollem Verhalten der Verkehrsteilnehmer. In Wechselwirkung dazu trägt auch die Verkehrsrechtsprechung zur Verwirklichung solcher Verhaltenswei- 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 333 (NJ DDR 1969, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 333 (NJ DDR 1969, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher aufzubereiten. Auf die Behandlung spezieller Probleme wie beispielsweise die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter sowie die Erfordernisse der Leitungstätigkeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der gestellten Aufgaben.

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