Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 333 (NJ DDR 1969, S. 333); J fäfngt, die Grenzen seiner Kompetenzen zu erkennen und dem Gericht im konkreten Fall sachdienliche Hinweise zur eventuellen Beiziehung weiterer Gutachter zu geben. Das trifft ebenso auf den erfahrenen forensischen Psychiater zu. Nach alledem erscheint folgende Verfahrensweise bei der Erstattung von Gutachten als zweckmäßig: Vermutet ein mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 66 StGB beauftragter Psychologe bei dem Jugendlichen einen hirnorganischen Defekt, so sollte er unverzüglich dem Rechtspflegeorgan, das den Auftrag erteilte, empfehlen, einen Psychiater einzubeziehen und ein Gemeinschaftsgutachten anzuordnen. Ebenso sollte verfahren werden, wenn ein mit der Erstattung eines Gutachtens nach §§ 15, 16 StGB beauftragter Psychiater im Rahmen seiner Untersuchung feststellt, daß der Jugendliche als vermindert zurechnungsfähig nach § 16 StGB anzusehen ist. Der Psychologe hätte dann im Zusammenwirken mit dem Psychiater zu prüfen, ob unter den gegebenen Voraussetzun- gen die Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) bei dem Jugendlichen zu bejahen oder zu verneinen ist. In den Fällen, in denen bereits das Rechtspflegeorgan sachlich begründete Zweifel hat, ob die Bedingungen des §66 StGB und die Voraussetzungen der §§15, 16 StGB vorliegen, sollte es die Gründe dafür präzisiert darlegen und ein psychiatrisch-psychologisches Gemeinschaftsgutachten anfordern. Die Begrenzung der Gemeinschaftsgutachten auf solche Fälle entspräche auch unseren gegenwärtigen personellen, ökonomischen und organisatorischen Möglichkeiten der Begutachtung. Wir halten es für zweckdienlich, daß Psychologen und Psychiater in Gemeinschaftsarbeit mit Juristen Grundsätze für die Begutachtung ausarbeiten, die die Rechtspflegeorgane besser befähigen würden, den im Einzelfall sachkundigsten Gutachter zu bestellen. In Gemeinschaftsarbeit sollten auch Formen der gegenseitigen Qualifizierung und Möglichkeiten einer systematischen Weiterbildung der Vertreter aller drei Wissenschaftszweige gefunden werden. Kommentare zum neuen Strafrecht Diplom-Psychologe HERBERT GÄBLER, Medizinischer Dienst des Verkehrswesens der DDR Direktion Erfurt ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Feststellung der bewußten und unbewußten Pflichtverletzungen bei Verkehrsstraftaten Zutreffend weist Mürbe darauf hin, daß „das Beharren auf den überholten Kategorien der ,bewußten1 und .unbewußten1 Fahrlässigkeit das Erkennen des Neuen in der Regelung der §§ 7 und 8 StGB erschwert, weil sich im Bewußtsein der Richter mit den alten Kategorien auch automatisch die alten Kriterien verbinden“1. Bei fahrlässig begangenen Handlungen kommt der bewußtseinsmäßigen Stellung des Täters zu den verletzten Rechtspflichten die zentrale Bedeutung zu2. Die insoweit vorzunehmende Schuldprüfung setzt zunächst Klarheit über die Kriterien bewußter und unbewußter Pflichtverletzungen in ihrer Abgrenzung voneinander voraus. Beide Formen der Pflichtverletzung sind vielfach auf gleiche gesellschaftswidrige Einstellungen und Haltungen wie Gleichgültigkeit, Überheblichkeit, Aggressivität usw. zurückzuführen. § 8 Abs. 2 StGB trägt dem Rechnung, indem bei unbewußten Pflichtverletzungen die darin beschriebenen Haltungen für schuldbegründend erklärt werden und insofern kein Unterschied zur bewußten Pflichtverletzung gemacht wird. Überdies können die jeweils im Einzelfall unterschiedlichen objektiven und subjektiven Bedingungen des Pflichtverstoßes einmal die bewußte, ein anderes Mal die unbewußte Pflichtverletzung schwerwiegender machen. Die Unterscheidung zwischen bewußter und unbewußter Pflichtverletzung In jeder einzelnen Handlung des Menschen also auch in der Fahrhandlung des Fahrzeugführers lassen sich zwei Aspekte der Bewußtheit unterscheiden: 1 Mürbe, „Feststellung der Arten der Fahrlässigkeit“, NJ 1969 S. 47. 2 Vgl. Lekschas, „Die Regelung des Schuldprinzips Im StGB-Entwurf“, NJ 1967 S. 137; Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. I (Allg. Teil), Berlin 1969, S. 91 0. S die allgemeine Bewußtheit des Handelns, die Bewußtheit einzelner Phasen und Elemente im Handlungsgeschehen. Während im ersten Fall die Bewußtheit eine direkte r Widerspiegelung des individuellen Erkenntnis- und Erfahrungsschatzes auf gesellschaftlichem, ideologischem, ökonomischem und kulturellem Gebiet ist, wird die Bewußtheit des einzelnen Tätigkeitsprozesses von weiteren, vor allem auch zeitweilig und situativ wirkenden Bedingungen mitbestimmt. Diese Bedingungen sind besonders bei Fahrlässigkeitsereignissen im Straßenverkehr gegeben. Von diesem Aspekt geht auch die begriffliche Fixierung einer bewußten und einer unbewußten Pflichtverletzung im StGB aus. Damit wird der jeweilige, augenblickliche ergebnismäßige Bezug des Subjekts zu den konkreten momentanen Anforderungen und den Bedingungen ihrer Bewältigung gekennzeichnet. Es handelt sich also um diejenige Seite der ideellen Widerspiegelung, die den ständig wechselnden psychischen Realitätskontakt des Individuums in der Tätigkeit enthält. Diese Seite sagt allerdings nichts darüber, was für eine Einstellung des Verkehrsteilnehmers sich hinter den äußeren Formen der Pflichtverletzung verbirgt. Dafür ist der zuerst genannte Gesichtspunkt der Bewußtheit von großer Bedeutung. Sozialistisches Bewußtsein als eine der wichtigsten Triebkräfte unserer gesellschaftlichen Entwicklung bestimmt auch das Verhalten der Menschen im Straßenverkehr. Die weitere Vertiefung der bewußten Einstellung zur Gestaltung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und Menschengemeinschaft in der DDR führt auch zu aufmerksamem und rücksichtsvollem Verhalten der Verkehrsteilnehmer. In Wechselwirkung dazu trägt auch die Verkehrsrechtsprechung zur Verwirklichung solcher Verhaltenswei- 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 333 (NJ DDR 1969, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 333 (NJ DDR 1969, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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