Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 329 (NJ DDR 1969, S. 329); den nicht erreicht. Dabei geht es nicht um eine Verlegung des Verhandlungsortes in die Betriebe schlechthin, sondern um eine möglichst betriebsnahe Arbeitsweise der Gerichte, durch die über den Einzelfall hinaus dem Entstehen' von Arbeitsstreitfällen wirksam begegnet werden kann. Im Jahre 1968 wurde in 4,7% der Verfahren Gerichtskritik geübt. Auch hier zeigen sich Schwankungen in der Handhabung dieses wirksamen Instruments zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Derzeit untersuchen Arbeitsgruppen des Obersten Gerichts diese Problematik mit dem Ziel, der Leitung geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Praxis mit den Gerichtskritiken vorzulegen. Die Gewerkschaften sollten stärker von ihrem Recht Gebrauch machen, den Ausspruch einer Gerichtskritik im arbeitsrechtlichen Verfahren zu beantragen. 3. Die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und Fragen der Mitwirkung der Gewerkschaften in den arbcitsrcchtlichen Verfahren Trotz der bisher erzielten Erfolge bleibt weiterhin viel zu tun. Insbesondere muß auf Probleme, wie sie im Prozeß der wissenschaftlich-technischen Revolution neu auftreten, rechtzeitig reagiert werden. Außerordentlich wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften. Aus ihrer Tätigkeit ergeben sich viele Hinweise, die vor allem bei der Vorbeugung von Arbeitsstreitfällen beachtet werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeitsrechtsprechung wie auch bei der Behandlung anderer Fragen der gerichtlichen Tätigkeit, so des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und der vorbeugenden Bekämpfung der Kriminalität, besteht eine enge Zusammenarbeit des Obersten Gerichts mit dem Bundesvorstand des FDGB. Nach dem Inhalt und den Methoden der Zusammenarbeit sowie ihren Resultaten kann gesagt werden, daß sich eine echte Gemeinschaftsarbeit entwickelt hat, die der Verwirklichung des Verfassungsauftrages an das Oberste Gericht ebenso dient wie der Verwirklichung des verfassungsmäßigen Rechts der Gewerkschaften, die gesellschaftliche Kontrolle über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen auszu-tiben. 1 So wurden alle arbeitsrechtlichen Plenartagungen und Leitungsdokumente des Obersten Gerichts mit den Gewerkschaften vorbereitet. Eine Reihe von Fragen wurde auf Empfehlung des Bundesvorstandes des FDGB aufgegriffen, z. T. gemeinsam untersucht und auf Plenartagungen oder in Leitungsdokumenten behandelt, z. B. der verantwortungsbewußte Umgang mit sozialistischem Eigentum, die exakte Festlegung der Arbeitsaufgabe und der Lohngruppe, die Unzulässigkeit der allgemeinen, undifferenzierten Kennziffer „Arbeitsdisziplin“, die Notwendigkeit der Mitwirkung der Gewerkschaften beim Abschluß von Änderungs- und Aufhebungsverträgen und Fragen der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen, inige Leitungsdokumente des Obersten Gerichts und der Gewerkschaften ergänzen sich für das jeweilige Anwendungsgebiet, so die Ordnung vom 10. April 1967 für die Mitwirkung der Gewerkschaften bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit dem Beschluß der 11. Plenartagung vom 28. September 1966 zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge und der Richtlinie Nr. 21, die Ordnung vom 25. Februar 1966 für die Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren mit dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 25. August 1965 zur Verbesserung der Arbeit der Kreis- und Bezirksgerichte (Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen) bei der Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren". Seit dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates nimmt der Bundesvorstand des FDGB durch seine Vertreter unmittelbar an der Arbeit des Plenums des Obersten Gerichts teil, während ein Mitglied des Obersten Gerichts in der Rechtskommission des Bundesvorstands des FDGB mitarbeitet. Zwischen den Kollegien des Obersten Gerichts und den Fachabteilungen des Bundesvorstands bestehen vielfältige Verbindungen. Eine für das gemeinsame Anliegen der Gewerkschaften und des Obersten Gerichts bedeutsame Arbeit leistet das Organ des Bundesvorstands des FDGB „Tribüne“. Auch auf Bezirks- und Kreisebene hat sich die Zusammenarbeit der Gerichte mit den gewerkschaftlichen Vorständen und Leitungen gut entwickelt. Vertreter der Bezirksvorstände des FDGB wirken in Vorbereitung von Plenartagungen der Bezirksgerichte mit, nehmen an Plenartagungen und Sitzungen der Präsidien teil, und die wichtigsten Aufgaben werden koordiniert. Die Rechtskonferenzen der Gewerkschaften in den Bezirken und Kreisen nehmen einen festen Platz im System des Zusammenwirkens zur Verwirklichung des sozialistischen Rechts und bei der Leitung der Tätigkeit der Konfliktkommissionen ein. Die meisten Bezirksvorstände des FDGB und immer mehr Kreisvorstände nehmen in etwa jährlichen Abständen Berichte der Direktoren der Gerichte entgegen. Dabei geht es um die Grundfragen der Arbeitsrechtsprechung im Territorium, die Erhöhung der Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit sowie die Verbesserung der gewerkschaftlichen Mitwirkung. Insbesondere im Zusammenhang mit den Aufgaben aus dem Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte und der Konfliktkommissionsörd-nung des Staatsrates sind in einer Reihe von Bezirken und Kreisen Vereinbarungen zwischen den Gerichten und den Gewerkschaftsvorständen abgeschlossen worden12. Dieser Weg der Organisierung der Zusammenarbeit und der Koordinierung in den Grundfragen ist erfolgversprechend. Demgegenüber werden übereinstimmend mit der gewerkschaftlichen Auffassung Versuche, für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte besondere Leitungsgremien zu schaffen, die neben den bestehenden Leitungen arbeiten sollen, abgelehnt12. Das Gesetzbuch der Arbeit gewährt den Gewerkschaften umfassende Möglichkeiten der Teilnahme an arbeitsrechtlichen Verfahren. Hauptformen sind die Mitwirkung gemäß § 3 Abs. 3 AGO und die Übernahme von Prozeßvertretungen gemäß § 17 Abs. 1 AGO. Der Umfang der gewerkschaftlichen Mitwirkung unterlag in den zurückliegenden Jahren gewissen Schwankungen. Leitungsmaßnahmen des Obersten Gerichts und parallel dazu verlaufende Maßnahmen dSs Bundesvorstands des FDGB führten jedoch seit dem Jahre 1964 zu einem kontinuierlichen Anstieg. Besondere Bedeutung besitzt die gewerkschaftliche Mitwirkung in den Verfahren vor dem Obersten Gericht. 1968 war eine gewerkschaftliche Mitwirkung in allen dazu überhaupt geeigneten Berufungsverfahren vor dem Obersten Gericht gegeben. In Kassationsverfahren bieten sich für eine gewerkschaftliche Prozeßvertretung wegen der Eigenart des Verfahrens kaum Möglichkeiten. Dagegen kommt eine gewerkschaftliche Mitwirkung gemäß § 3 Abs. 3 AGO meist in Betracht. Der Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung 11 Die gewerkschaftlichen Ordnungen sind in der Schriftenreihe Arbeitsreeht Nr. 15: Gewerkschaftliche Ordnungen zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts, Berlin 1968, S. 11 ff. und 36 H. veröffentlicht. 12 Vgl. dazu Toeplitz, „Neue IniUaüven bei der Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1969 S. 131 ff.: Probst / Winkler, „Die Leitung der gesellschafUichen Gerichte“, NJ 1969 S. 234 ff. „ 13 vgl. Probst / Winkler, a. a. O., S. 236 (t'nke Sp.l. 329;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit einheitliche Auffassungen bestehen. In meinem Schlußwort werde ich mich deshalb nur noch auf einige wesentliche Probleme konzentrieren, die für die Auswertung des zentralen Führungsseminars, für die weitere Gestaltung der politisch-operativen Arbeit insgesamt, vor allem für die weitere Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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