Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 323 (NJ DDR 1969, S. 323); einem Land nicht als solches bezeichnet wird, seine Begehung gesetzlich gestattet oder sogar geboten ist. Noch viel weniger liegt es in der Macht eines Staates noch dazu eines ehemaligen Aggressorstaates , zu entscheiden, daß die Strafverfolgung gegen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen eingestellt wird. Der ausdrückliche Hinweis, daß es nicht darauf ankommt, ob in dem jeweiligen Staat das Menschlichkeitsverbrechen als solches gesetzlich verboten war, ist nicht nur eine Weiterführung der in den Artikeln 7 und 8 des Statuts des Internationalen Militärtribunals enthaltenen Ausklammerung der Berufung auf Staat- liehe Immunität6. Er schließt auch eine Berufung auf das Rückwirkungsverbot aus, soweit es auf landesrechtliche Bestimmungen bezogen wird, die im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Regeln über Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen stehen. Ein Kriegs- oder Menschlichkeitsverbrecher kann sich also nicht darauf berufen, daß in der Landesgesetzgebung diese Handlung nicht als Verbrechen geahndet wurde. Maßgeblich ist die völkerrechtliche Regelung, die Kennzeichnung dieser Handlung als Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen durch das Völkerrecht. Unmaßgeblich ist, ob das Verbrechen als solches auch in der Landesgesetzgebung zur Zeit der Begehung der Tat geregelt war. Das heißt: Der Grundsatz „nullum crimen sine lege“ gilt nur insoweit, als die Gesetzgebung des Staates den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts entspricht. Er kann nicht zur Rechtfertigung von Handlungen herangezogen werden, die nach allgemeinem Völkerrecht Verbrechen sind. Die Begehung internationaler Verbrechen ist eben keine Ausübung völkerrechtsgemäßer Souveränität. Die UNO-Konvention über die Nichtverjährung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen zeigt im ganzen ebenso wie in der hier behandelten speziellen Bestimmung , daß nach geltendem Völkerrecht eine Berufung auf die faschistische Ordnung als eine völkerrechtlich zu respektierende Ordnung ausgeschlossen ist. Damit wird in der Konvention unmittelbar deutlich, daß der Kampf gegen die Bonner Verjährungspolitik notwendig zu Grundpositionen zurückführt, die bereits von der Anti-Hitler-Koalition erarbeitet und mit den Opfern von Millionen Menschen gegen den faschistischen Aggressor erkämpft wurden7. Sie haben ihren Niederschlag in den Prinzipien der UN-Charta gefunden und gehen von der Völkerrechtswidrigkeit des faschistischen Regimes aus. Das wird unter dem Aspekt der Nichtanerkennung von landesrechtlichen Bestimmungen, die Kriegs- oder Menschlichkeitsverbrechen gebieten, dulden oder rechtfertigen, in der Nichtverjährungskonvention deutlich, denn normalerweise beruht das Völkerrecht auf der gegenseitigen Achtung der Souveränität und damit auch der fremden Rechtsordnung. Das nazistische Terrorregime aber wird nicht als fremde Rechtsordnung oder völkerrechtsgemäße Ausübung der Souveränität respektiert. Es wird als eine Gefahr für den Frieden verurteilt. Das war keine einmalige Angelegenheit der Nürnberger Prozesse, des Potsdamer Abkommens oder der Friedensverträge von 1947. Das begegnet uns heute in vielfältiger Form immer wieder. Die Nichtverjährungskonvention ist nur ein Beispiel. Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammenhang auch die Resolutionen 2331 (XXII)8 und 2438 (XXIII) der UN-Vollversammlung, in denen der Nazismus ausdrücklich verurteilt wird. Der Zusammenhang dieser 6 Vgl. dazu Graefrath, „Schutz der Menschenrechte Bestra-lung der Kriegsverbrecher“, NJ 1967 S. 393 fl. und 458 fl. 7 Vgl. dazu Oeser / Graefrath, Die Bedeutung der Friedensregehing nach dem zweiten Weltkrieg für den Abschluß des deutschen Friedensvertrages, Habil.-Schrift, Berlin 1963, S. 36 f. 8 Text in: UNO-Bilanz 67/68, Berlin 1968, S. 156 f. Resolutionen mit der Resolution über die Nichtverjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen ist offensichtlich. In den Resolutionen gegen den Nazismus werden alle Staaten aufgerufen, konkrete Maßnahmen gegen nazistische Gruppen und Organisationen zu ergreifen. Sowenig das Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen der Nazis von gestern als interne Kriminalität betrachtet wird, über deren Verfolgung Bonn nach Belieben verfügen kann, sowenig wird das Wiedererstehen nazistischer Organisationen und die nazistische Tätigkeit in Westdeutschland heute als innere Angelegenheit Westdeutschlands betrachtet. In der Resolution 2438 (XXIII) wird ausdrücklich der Nazismus als eine schwere Verletzung der Menschenrechte und der Prinzipien der UN-Charta sowie als eine schwere Gefährdung des Weltfriedens und der Sicherheit der Völker verurteilt. Die Renazifizierung ist ebenso wie die Rehabilitierung der Nazi- und Kriegsverbrecher keine innere Angelegenheit, sondern eine internationale Angelegenheit, die alle Staaten angeht. Eben das wird durch die Resolutionen der Organisation der Vereinten Nationen und durch die Konvention über die Nichtverjährung von Kriegs- und Nazi verbrechen nachdrücklich hervorgehoben. Es sind die gleichen Kriterien, die auf die Verurteilung des Rassismus und speziell des Apartheid-Regimes angewandt werden. Auch hier finden wir die ausdrückliche Nichtachtung der für das völkerrechtswidrige System typischen Terrorgesetze, die Forderung, diese Gesetze aufzuheben bzw. zu ändern, die völkerrechtswidrig Verfolgten freizulassen, und die ausdrückliche Bestätigung der „Legitimität des Kampfes der Gegner des Apartheid-Regimes für die Verwirklichung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten“9. In Westdeutschland wurde von Regierungssprechern und verantwortlichen Politikern eine Ratifikation der Konvention brüsk abgelehnt. Sie wurde als unvereinbar mit den westdeutschen Rechtsvorstellungen bezeichnet. Das trifft den Kern der Sache insofern, als die Konvention tatsächlich der völkerrechtswidrigen westdeutschen Justizpraxis und den entsprechenden Rechtsvorstellungen diametral entgegengesetzt ist. Der offene Widerspruch zwischen den Rechtsvorstellungen der friedliebenden Völker, die in der Konvention ihren Niederschlag gefunden haben, und der westdeutschen Rechtstheorie und -praxis wird dazu beitragen, die Gefahr der Entwicklung in Westdeutschland für die europäische Sicherheit und den Weltfrieden allen Völkern bewußt zu machen. An ihm wird deutlich, daß der Kampf gegen die Bonner Verjährungspolitik nicht irgendeine Einmischung in spezielle juristische Regelungen ist, sondern ein Kampf um die prinzipielle Durchsetzung der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges, ein Kampf für die zukünftige Sicherung der Menschenrechte und des Weltfriedens. Auslieferung von Kriegsverbrechern Westdeutschland hat nichts unversucht gelassen, um das Zustandekommen der Konvention zu verhindern. Es greift zu allen möglichen Mitteln, um die Wirksamkeit der Konvention zu beeinträchtigen und die Verfolgung von Naziverbrechen gänzlich einzustellen’0. Das lenkt unsere Aufmerksamkeit auf Art. III der Konvention. Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten, „alle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Auslieferung der im Art. II dieser Konvention genannten Personen zu ermöglichen“. 9 UNO-Resolution Nr. 2440 (XXin), 2439 (XXIII), 2446 (XXIII), alle aus dem Jahre 1968. 10 vgl. dazu Streit, Sozialistische Demokratie Nr. 19 vom 9. Mal 1969, S. 4. 323;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 323 (NJ DDR 1969, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 323 (NJ DDR 1969, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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