Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 321 (NJ DDR 1969, S. 321); NEUE JUSTIZ ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT Nr. 11/1969 1. JlMHEFT Prof. Dr. habil. BERNHARD GRAEFRATH, Sektion Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin Naziverbrechen verjähren nicht! Ende März hatten sich in Moskau Juristen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus 18 europäischen Ländern zusammengefunden. Ihr Anliegen war es, die Notwendigkeit der Verfolgung und Bestrafung der Naziverbrecher zu unterstreichen, auf die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Verfolgung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen zu dringen und „Politiker und Vertreter des gesellschaftlichen Lebens, Historiker, Juristen, Schriftsteller, Journalisten, Künstler und Kulturschaffende aller Länder aufzurufen, an der Entlarvung von Versuchen zur Rechtfertigung der Hitler-Aggression und zur Rehabilitierung der Nazi-Kriegsverbrecher mitzuwirken“1. Der Appell der Moskauer Konferenz stützt sich besonders auf die am 26. November 1968 von der 23. Tagung der UN-Vollversammlung durch die Resolution 2391 (XXIII) angenommene Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit2 und stellt fest: „Diese Konvention bekräftigt die entstandenen Prinzipien des Völkerrechts und verpflichtet die Staaten, jegliche gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind“, um zu gewährleisten, daß die Verfolgung von Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen nicht der Verjährung unterliegt. Damit wird ausdrücklich erklärt, daß die Konvention nicht neues Völkerrecht geschaffen hat, daß nicht erst durch den Beitritt zur Konvention eine völkerrechtliche Verpflichtung' der Staaten zur Verfolgung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen ohne Verjährung entsteht. Das wird auch in der Präambel der Konvention selbst hervorgehoben. Dort stellen die Vereinten Nationen fest, „daß in keiner der feierlichen Erklärungen, in keinem der Dokumente oder in keiner der Konventionen, die sich auf die Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehen, eine Verjährungsfrist vorgesehen ist“. Darüber hinaus wird in der Präambel ausdrück- 1 Der Appell der Internationalen Konferenz 1st abgedrucäct in NJ 1969 S. 257 f.; vgl. dazu Streit, „Europas Sicherheit und die Verfolgung der Nazi-Verbrecher“, NJ 1969 S. 258 f„ derselbe. „Europäische Sicherheit und die Verjährung der Kriegs- und Men sohl ich keits verb rechen“, Sozialistische Demokratie Nr. 19 vom 9. Mai 1969, S. 4. 2 Text der Konvention in: Deutsche Außenpolitik 1969, Heft 3, S. 377 ff. lieh anerkannt, „daß es notwendig und an der Zeit ist, durch diese Konvention völkerrechtlich das Prinzip zu bekräftigen, daß es für Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Verjährungsfrist gibt“. Es wird also eindeutig ein bereits bestehendes Völkerrechtsprinzip bekräftigt, kein neues geschaffen. Diese Feststellung in der Präambel ist von großer Bedeutung. Sie stellt außer jeden Zweifel, daß eine Nichtbeteiligung an der Konvention nicht von der unbefristeten Pflicht zur Verfolgung und Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen befreit. Nach der Entstehungsgeschichte der Konvention und den Debatten in der UN-Vollversammlung ist unzweifelhaft, daß diese Konvention ausgearbeitet wurde, um der Verjährungspolitik der westdeutschen Bundesregierung international entgegenzutreten, deutlich zu machen, daß eine solche Politik dem geltenden Völkerrecht widerspricht3. Ein Rest dieser konkreten Bezugnahme findet sich noch in der Präambel der Konvention, insoweit dort ausdrücklich festgestellt wird, „daß die Anwendung der innerstaatlichen Verjährungsbestimmungen für Verbrechen der allgemeinen Kriminalität auf Kriegsverbrechen und auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit für die Weltöffentlichkeit eine Angelegenheit- von ernster Besorgnis ist, da sie die Verfolgung und Bestrafung von Personen, die für solche Verbrechen verantwortlich sind, verhindert“. Der Moskauer Appell ist somit als ein Appell im Kampf um die Durchsetzung des Völkerrechts zu verstehen. Er ist in erster Linie dazu gedacht, die Völker Europas im Kampf gegen die Bonner Verjährungspolitik zu mobilisieren, die die Grundsätze des geltenden Völkerrechts über die Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen negiert und auf eine systematische Rehabilitierung der Naziverbrechen, auf eine Generalamnestie hinausläuft. Völkerrechtswidrigkeit des Nazismus Wir möchten hier nur einen Gesichtspunkt besonders hervorheben. Im Moskauer Appell wird nachdrücklich 3 zur Entstehungsgeschichte der Konvention vgl. Görner/ Schumann, „UN-Konvention über Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Beitrag zur Förderung des Friedens, Deutsche Außenpolitik 1969, Heft 3, S. 279 ff. %21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu erreichen Um die tägliche Arbeit mit den zielstrebig und systematisch, auf hohem Niveau zu organisieren, eine höhere politisch-operative Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der inoffiziellen Mitarbeiter gesehen werden. Er muß anhand des erteilten Auftrages eine konkrete, ehrliche und objektive Berichterstattung vom inoffiziellen Mitarbeiter fordern.

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