Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 32 (NJ DDR 1969, S. 32); \ mittein ist, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Wenn es im allgemeinen auch so sein wird, daß der Verpflichtete dem Berechtigten diese Mitteilung macht, so muß es aber wie Im vorliegenden Fall auch genügen, wenn der Betrieb der Klägerin dem Verklagten mitteilt, daß eine weitere Überweisung von gepfändeten Unterhaltsbeträgen nicht mehr möglich ist, weil die Klägerin von ihrem Recht auf Freistellung nach § 131 Abs. 4 GBA Gebrauch gemacht hat. Dem Verklagten war somit bekannt, daß die Klägerin keinen Verdienst hatte. Dem Kreisgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß die Klägerin durch die Freistellung nach § 131 Abs. 4 GBA nicht von ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern frei wird. Sie kann sich dann nicht auf das Recht auf Freistellung berufen, wenn dadurch der Unterhalt für ihre Kinder gefährdet wird. Voraussetzung für eine Unterhaltsverpflichtung ist jedoch, daß es der Klägerin objektiv möglich war, während dieser Zeit einer Arbeit nachzugehen. Das Kreisgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Klägerin das Kleinkind in einer Krippe unterbringen konnte. Der Rat der Gemeinde W hat dazu erklärt, daß in der Tageskrippe keine Säuglinge aufgenommen werden. Die Klägerin konnte also das Kind nicht unterbringen und hätte höchstens eine Heimarbeit aufnehmen können. Die Möglichkeit dazu hat bestanden; sie hätte bei ganztägiger Arbeit 280 M und bei Halbtagsarbeit 150 M verdienen können. Nach Auffassung des Senats war ihr nur eine Halbtagsarbeit zuzumuten, weil sie im übrigen durch die Betreuung des Kleinkindes und die Hausarbeit voll ausgelastet war. Ein Einkommen von 150 M monatlich hätte jedoch nur für ihren eigenen Unterhalt ausgereicht. Demnach liegt für diese Zeit Leistungsunfähigkeit der Klägerin vor, weshalb der Wegfall der Unterhaltspflicht auszusprechen war. Dem Verklagten war es bei einem Einkommen von monatlich etwa 600 M zuzumuten, für diese vorübergehende Zeit den Unterhalt für die beiden Kinder allein zu übernehmen. Da das FGB aber erst am 1. April 1966 in Kraft getreten ist und eine rückwirkende Abänderung eines Unterhaltstitels bis dahin nach § 323 ZPO nicht möglich war, kann eine Abänderung erst von diesem Zeitpunkt an erfolgen. Nachdem das Kind R. in der Kinderkrippe aufgenommen werden konnte, hat die Klägerin ihre Arbeit wieder aufgenommen. Sie arbeitet aber täglich nur 7 Stunden, obwohl sie in der Lage ist, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen. Die Klägerin hat die Möglichkeit, bis 16 Uhr zu arbeiten und kann dann das Kind aus der Krippe abholen. Nach § 12 FGB haben die im Haushalt lebenden Kinder entsprechend ihren Kräften zu den Aufwendungen des Haushalts beizutragen. Die Klägerin muß deshalb die bei ihr lebenden großen Kinder zur Hausarbeit mit heranziehen, so daß sie voll arbeiten kann. Sie wird dann monatlich etwa 375 M netto verdienen. § 22 FGB setzt eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse voraus, die für die Festsetzung des Unterhalts maßgeblich waren. Das Einkommen der Klägerin betrug bei Festsetzung des Unterhalts auf 40 M je Kind 335 M netto. Sie war allerdings auch nur vier Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Inzwischen kann sie zwar 375 M netto verdienen. Da sie nunmehr aber auch dem Kind R. gegenüber verpflichtet ist, ist die Herabsetzung des Unterhalts für die Kinder E. und H. auf monatlich je 35 M gerechtfertigt. Eine weitere Herabsetzung dieser Beträge ist jedoch nicht möglich. Die Klägerin erhält für die bei ihr lebenden drei Kinder Unterhalt. Die beiden größeren Mädchen sind in der Lehre und erhalten für ihre erhöhten Aufwendungen Lehrlingsentgelt. Auch für das Kind R. wird Unterhalt gezahlt. Die Kinder aus der geschiedenen Ehe mit dem Verklagten können nicht schlechtergestellt werden als die im Haushalt der Klägerin lebenden. §18 GKG; §43 FVerfO; Abschn. B II, Ziff. 12 OG-Richtlinie Nr. 24. Werden hinsichtlich der Verteilung des gemeinsamen Vermögens von einem Ehegatten mehrere Ansprüche geltend gemacht und beantragt der andere nur teilweise deren Abweisung, dann erkennt er damit die übrigen Ansprüche an. Das hat zur Folge, daß der Streitwertfestsetzung nur der Wert der noch streitigen Ansprüche zugrunde gelegt werden kann. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschl. vom 6. Juni 1968 - 2 BFR 78/68. Die Ehe der Parteien wurde geschieden. In Ziff. 5 des Urteilstenors wird der gemeinsame Hausrat und das Vermögen aufgeteilt, außerdem wird der Kläger zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags an die Verklagte in Höhe von 2 740 M verurteilt. Die Verklagte hatte im streitigen Termin die Vermögensauseinandersetzung, die Festsetzung ungleicher Anteile am gemeinsamen Vermögen und die Zahlung eines Betrags von 2 740 M beantragt. Der Kläger hat Klageabweisung beantragt, soweit er mehr als 1 240 M zahlen sollte. Den Streitwert für die Vermögensauseinandersetzung hat das Stadtbezirksgericht auf 14 000 M festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der darauf hingewiesen wird, daß bei der Wertfestsetzung der Wert des Unstreitigen außer Betracht bleiben müsse und demzufolge ein weitaus niedrigerer Streitwert festzusetzen sei. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Streitwert war nach § 43 FVerfO in Verbindung mit Abschn. B II, Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 244) festzusetzen. Danach beruht die Festsetzung des Wertes für die Vermögensauseinandersetzung auf den von den Parteien gestellten Anträgen, wobei vom Zeitwert der Vermögenswerte auszugehen ist. Bei unterschiedlichen Anträgen der Parteien ist der wertmäßig höhere Antrag maßgeblich. Der Antrag der Verklagten umfaßt nach freier Schätzung einen Wert von 14 000 M. Davon ist jedoch der Wert des Unstreitigen abzuziehen. Nach den in der Verhandlung gestellten Anträgen war lediglich der Klageabweisungsantrag des Klägers hinsichtlich des Zahlungsanspruchs streitig, weil er entgegen der Forderung der Verklagten in Höhe von 2 740 M nur eine Ausgleichssumme von 1 240 M anerkannte. Da er nur insoweit einen abweichenden Antrag gestellt hat, hat er sein Einverständnis mit dem Verteilungsvorschlag der Verklagten hinsichtlich des Mobiliars zu erkennen gegeben. Somit war zwischen den Parteien lediglich die Differenz zwischen 2 740 M und 1 240 M im Streit. Auf diesen Differenzbetrag von 1 500 M war der Wert festzusetzen, wobei jedoch zu beachten ist, daß nach § 43 Abs. 2 FVerfO der Wert der mit der Ehesache verbundenen Ansprüche außer Ansatz bleibt, wenn die Summe von 2 000 M nicht überschritten wird. 32 \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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