Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 316 (NJ DDR 1969, S. 316); bei zwar von erheblicher Bedeutung; sic ist jedoch nicht das alleinige Abgrenzungskriterium. 3. Bei der Abgrenzung eines Eigentumsvergehens von einer Eigentumsverfehlung sind an die Qualität der übrigen für das Vorliegen einer Verfehlung sprechenden Umstände in dem Maße höhere Anforderungen zu stellen, in dem sich die Höhe des Schadens der Grenze von 50 M nähert oder diese sogar unwesentlich übersteigt. BG Halle, Urt. vom 1. November 1968 Kass. S 6 68. Die Angeklagte S. und die Angeklagte F. waren befreundet. Sie verkehrten in schlecht beleumdeten Kreisen und zeigten beide keine gute Arbeitsdisziplin. Am 13. April 1968 befanden sich beide Angeklagten in einem Cafe. An dem Tisch, an dem sie Platz genommen hatten, saß auch die Zeugin Si. Da den Angeklagten das Aussehen der Zeugin nicht gefiel, entschlossen sie sich, ihr etwas zu entwenden. Als die Zeugin tanzte, nahm die Angeklagte S. deren Handtasche und reichte sie der Angeklagten F. Diese entnahm die Geldbörse und begab sich damit auf die Toilette. Dort nahm sie 20 M heraus und warf die Geldbörse weg. Auf dem Nachhauseweg übergab sie der Angeklagten S. 10 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (Vergehen gegen §§177 Abs. 1, 180 StGB) unter Androhung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Es setzte die Bewährungszeit auf je zwei Jahre fest und verpflichtete die Angeklagten für diese Zeit zur Bewährung am Arbeitsplatz. Der Staatsanwalt des Bezirks beantragte zugunsten beider Angeklagten die Kassation dieser Entscheidung. Er rügt, daß das Kreisgericht zu Unrecht zu einer Verurteilung wegen Eigentumsvergehens gelangt sei. Der festgestellte Sachverhalt sei als Eigentumsverfehlung zu würdigen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Beurteilung eines Diebstahls als Verfehlung oder als Vergehen hängt zwar wesentlich davon ab, ob der verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 M nicht wesentlich übersteigt (§ 1 Abs. 2 der 1. DVO zum EGStGB/StPO im folgenden: VerfehlungsVO). Es bedarf jedoch der sorgfältigen Prüfung aller Umstände der Tat' unter Berücksichtigung der hierzu im Gesetz festgelegten Grundsätze. ' Die im EinzelfaH vorzunehmende Feststellung der den Diebstahls- oder Betrugstatbestand charakterisierenden Umstände muß daher einhergehen mit der Erörterung der Frage, ob es sich bei der Tat entweder um eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger handelt, bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind, so daß eine Verfehlung gegeben ist (§ 4 Abs. 1 StGB, § 1 Abs. 1 VerfehlungsVO), oder ob sich die Tat als eine durch Schädigung des sozialistischen Eigentums bzw. der Rechte und Interessen der Bürger vorsätzlich begangene gesellschaftswidrige Straftat, d. h. als ein Vergehen, darstellt (§ 1 Abs. 2 StGB). Abgrenzungskriterien hierfür sind im 5. und 6. Kapitel des Besonderen Teils des StGB enthalten. So ist gemäß §§ 160, 179 StGB für die Qualifizierung eines Diebstahlstatbestands als Eigentums Verfehlung die „Geringfügigkeit“ der konkreten Handlung maßgeblich, die „unter Berücksichtigung aller Umstände“ festzustellen ist. Diese Umstände werden im Gesetz nicht erschöpfend, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Das eröffnet die Möglichkeit, auch bei Vorliegen anderer als der aufgeführten Umstände auf eine Verfehlung zu schließen. In entsprechender Weise enthalten auch die §§ 161, 180 StGB keine erschöpfende Aufzählung der Umstände, bei deren Vorliegen die Charakterisierung eines Diebstahlstatbestands als Vergehen geboten ist. In beiden Bestimmungen wird auf der Grundlage der in der Praxis anzutreffenden Haupterscheinungsformen von Umständen lediglich beispielhaft dargelegt, welche unter dem Begriff „erschwerende Umstände“ zusammengefaßten Faktoren die Kennzeichnung eines Diebstahls als Vergehen rechtfertigen. Es wird in der Praxis nicht selten geschehen, daß erst aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren auf das Vorliegen „erschwerender Umstände“ zu schließen ist, auch wenn diese Faktoren für sich allein genommen noch keine solche Bewertung gestatten. Die Entscheidung darüber, ob ein Diebstahlstatbestand als Verfehlung oder als Vergehen zu verfolgen ist, erfordert daher die zusammenhängende Betrachtung und Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat. Im Rahmen einer solchen Betrachtungsweise nimmt die Höhe des Schadens zwar einen wichtigen Platz ein; sie ist jedoch keineswegs das alleinige Kriterium für die Abgrenzung einer Verfehlung von einem Vergehen. Das ergibt sich u. a. insbesondere aus der in § 1 Abs. 2 VerfehlungsVO enthaltenen Legaldefinition der Eigentumsverfehlung. Nach dieser Vorschrift liegt eine Eigentumsverfehlung vor, „wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit, geringfügig ist“ (so wörtlich auch §§ 160, 179 StGB) und „der verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 M nicht wesentlich übersteigt“. Dabei darf es sich in der Regel nur um eine erstmalige Tat handeln. Mit dieser Bestimmung werden somit für den Bereich der gegen das Eigentum gerichteten Gesetzesverletzungen die Grundsätze der Abgrenzung von Verfehlungen und Vergehen, wie sie in §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 StGB enthalten sind, konkretisiert. Zugleich werden dadurch die in den §§ 160, 179 bzw. §§ 161, 180 StGB niedergelegten Grundsätze der Abgrenzung von Eigentumsverfehlungen und Eigentumsvergehen ergänzt. In bezug auf einen der nach diesen Grundsätzen insgesamt zu prüfenden Umstände nämlich die Schadenshöhe ist eine Verfehlung dann gegeben, wenn der Schaden den Betrag von 50 M nicht wesentlich übersteigt. Im Gegenschluß aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß für eine Verfolgung von gegen das Eigentum gerichteten Gesetzesverletzungen als Verfehlung dann kein Raum ist, wenn der Schaden den Betrag von 50 M wesentlich übersteigt. Damit wird zugleich der in §§ 161, 180 StGB als einer der möglichen erschwerenden Umstände bezeichnete „höhere Schaden“ konkretisiert. Eine Verfolgung der betreffenden Handlung als Eigentumsvergehen 1st demnach geboten, wenn der verurVj sachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 Mj wesentlich übersteigt, es sei denn, daß anderweitige' Umstände möglicherweise sogar eine Beurteilung als verbrecherischen Diebstahl oder Betrug erfordern. An die Qualität der übrigen für das Vorliegen einer Verfehlung sprechenden Umstände sind in dem Maße höhere Anforderungen zu stellen, wie sich die Höhe des Schadens der Grenze von 50 M nähert oder diese unwesentlich übersteigt. In der Begründung des Kassationsantrags werden die vorstehend dargelegten Grundsätze der Abgrenzung von Eigentumsverfehlungen und Eigentumsvergehen nicht berücksichtigt. Vielmehr wird einseitig darauf verwiesen, daß das Kreisgericht mit Rücksicht auf den geringen Schadensbetrag zu Unrecht von der Verursachung eines höheren Schadens i. S. des § 180 StGB aus- 316;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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