Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 313 (NJ DDR 1969, S. 313); sicher anzusprechen ist, gehandelt hat. Sicher ist das Wild dann angesprochen, wenn der Jäger sich davon überzeugt hat, daß er wirklich ein Stück Wild vor sich hat. Erst dann darf er schießen. Diese Sicherheitsbestimmungen hat der Angeklagte pflichtwidrig verletzt. Er hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus etwa drei Meter Entfernung auf den auf ihn zukommenden Schatten, von dem er glaubte, ein Stück Schwarzwild vor sich zu haben, geschossen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß er den beschossenen Gegenstand nicht sicher angesprochen hatte und das auf Grund der Sichtverhältnisse auch nicht konnte. Der Angeklagte hat bewußt die sich aus deii Sicherheitsbestimmungen ergebende Pflicht erst nach zweifelsfreiem Ansprechen des Wildes zu schießen verletzt. Die Begründung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unverschuldeten Irrtum über den festgestellten Gegenstand befunden, geht fehl. Der Angeklagte konnte nicht darauf vertrauen und davon überzeugt sein, daß sich in seiner Schußrichtung kein Treiber befindet. Er hat als Jäger große Erfahrungen und wußte daher, daß beim Durchdrücken von nicht durchforsteten Dickungen die Treiber durcheinander geraten und an Stellen auftauchen können, wo sie nicht erwartet werden. Gerade deshalb ist jeder Jäger verpflichtet, vor Abgabe des Schusses das Wild sicher als solches anzusprechen und keinesfalls in das Treiben oder Drücken zu schießen. Im vorliegenden Fall war dem Angeklagten bekannt, daß sich drei Treiber mit ihm in der Dickung befanden, deren genauen Standort er nicht kannte, als er den Schuß abgab. Sein Verhalten kann der Angeklagte auch nicht damit rechtfertigen, daß er meinte, im Interesse der eigenen Sicherheit schießen zu müssen. Abgesehen davon, daß er sich selbst leichtfertig in diese Situation gebracht hatte, da er seinen Begleithund nicht bei sich behalten hatte, gilt auch insoweit, daß er sich auf alle Fälle vom Vorhandensein einer wirklichen Gefahr, d. h., ob ein Wildschwein vor ihm war, hätte sicher überzeugen müssen. Eine solche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben wäre aber bei der geschilderten Sachlage noch nicht gegeben gewesen, da sich der Schatten, den der Angeklagte für ein angeschossenes Wildschwein hielt,, ihm nur langsam näherte und bei Abgabe des Schusses noch etwa drei Meter entfernt war. Dem Bezirksgericht ist lediglich soweit zuzustimmen, daß sich der Angeklagte im Tatirrtum befunden hat. Er hat bei seirjem Handeln tatsächlich das Vorhandensein von Tatumständen, nämlich die Anwesenheit eines Menschen anstatt eines Wildschweines, nicht erkannt (§ 13 StGB). Fehlerhaft ist aber die Annahme, diese Unkenntnis der wirklichen Tatumstände beruhe nicht auf der Schuld des Angeklagten. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich eindeutig, daß diese Unkenntnis der Tatumstände auf Fahrlässigkeit beruht. Der Angeklagte hat damit gemäß § 8 Abs. 1 StGB fahrlässig den Bürger M. gesundheitlich geschädigt. Bei verantwortungsbewußter Prüfung der Situation und pflichtgemäßem Verhalten hätte er die entstandenen Folgen vermeiden können. Das Bezirksgericht hätte den Angeklagten deshalb wegen Verletzung von § 118 Abs. 1 StGB verurteilen müssen. Der Freispruch ist ungerechtfertigt und verletzt das Gesetz durch Nichtanwendung dieser Bestimmung. Die Entscheidung ist geeignet, den nachgeordneten Gerichten eine fehlerhafte Orientierung zu geben, und steht zu den sich aus den jagdrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten der Jäger in Widerspruch. Sie muß deshalb aufgehoben werden. Das Bezirksgericht wird nach erneuter Verhandlung unter Berücksichtigung dieser Weisungen entscheiden müssen. Hierbei hat es zu beachten, daß die Entscheidung des KreiSgerichts insoweit zwar richtig war, als es den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden hat. Von seiner Bestrafung hat es jedoch zu Unrecht Abstand genommen (§ 9 Abs. 2 StEG). Das Kreisgericht begründet das Absehen von Strafe mit dem äußerst verantwortungsbewußten und umsichtigen Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat und damit, daß beim Zustandekommen des Jagdunfalls Umstände mitgewirkt haben, die die Schuld des Angeklagten erheblich mindern. Das Urteil des Kreisgerichts wird der Schwere der vom Angeklagten begangenen Straftat nicht gerecht. Soweit es zunächst das weisungswidrige und leichtfertige Verhalten des Treibers betrifft, das zweifellos mit zum Jagdunfall geführt hat, ist dieses zwar in einem bestimmten Umfang geeignet, die strafrechtliche Schuld des Angeklagten zu mindern. Leichtfertiges Verhalten eines Geschädigten ist aber kein Kriterium für die Anwendung des § 9 Abs. 2 StEG. Nach dem Gesetz kann von Strafe dann abgesehen werden, wenn im Gesamtverhalten des Täters ein grundlegender Wandel zu erkennen ist, der die künftige Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit auch ohne Androhung einer Strafe erwarten läßt. Dem Kreisgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß das bisherige überaus verantwortungsbewußte und umsichtige Verhalten des Angeklagten im krassen Widerspruch zu seinem Tatverhalten steht. Das Gesetz stellt es aber nicht auf das Verhalten des Täters vor, sondern nach der Tat ab. Zu der vom Angeklagten dem Geschädigten nach dem Unfall geleisteten Hilfe war er gesetzlich verpflichtet. Die selbstkritische Stellungnahme des Angeklagten verbunden mit Schlußfolgerungen, die gewährleisten sollen, daß sich eine derartig flagrante Gesetzesverletzung nicht wiederholt, wenn ihm die Jagderlaubnis wieder erteilt werden sollte, rechtfertigen in der vorliegenden Sache jedoch nicht das Absehen von Strafe, weil sie keine ausreichenden, der Schwere der Straftat entsprechenden Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen darstellten. Die Schwere der Tat des Angeklagten wird maßgeblich durch die von ihm in bewußter Pflichtverletzung dem Geschädigten zugefügten schweren Verletzungen bestimmt. Die vom Kreisgericht angeführten Gesichtspunkte, insbesondere das positive Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat, rechtfertigen seine Verurteilung auf Bewährung nach §33 StGB. § 196 Abs. 1 und 2 StGB. Bei der Annäherung an Kinder auf oder unmittelbar neben der Fahrbahn besteht für jeden Kraftfahrer die generelle Verpflichtung, höchste Vorsicht walten zu lassen. In solchen Fällen kann nicht uneingeschränkt der Grundsatz des Vertrauens gelten. Das Maß der dabei zu beachtenden Rücksichtnahme wird entscheidend mit durch die konkrete Verkehrssituation sowie das Alter der Kinder bestimmt. OG, Urt. vom 25. März 1969 - 3 Zst 5 69. Das Kreisgericht sprach den Angeklagten von der Anklage frei, fahrlässig einen schweren Verkehrsunfall verursacht zu haben. Dieser Entscheidung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 313 (NJ DDR 1969, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 313 (NJ DDR 1969, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie der geltenden dienstlichen. Bestimmungen und eisungen relativ selbständig und räumlich entfernt von der und dem Leiter der Diensteinheit.

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