Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 312 (NJ DDR 1969, S. 312); bei hat das Stadtgericht die Tatsache, daß das Verbrechen nicht vollendet wurde, bei der Strafzumessung beachtet, jedoch zu Recht eine außergewöhnliche Strafmilderung aus den Gründen des Versuchs (§ 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 StGB) abgelehnt. §§118 Abs. 1, 8 Abs. 1, 13 Abs.2, 25, 61 StGB; Absclin. II Ziff. 12 der Verfügung über Unfall- und Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen vom 2. November 1964. 1. Verläßt ein Treiber eigenmächtig den ihm bei einer Treib- oder Drückjagd vom Jagdleiter zugewiesenen Weg und kommt cs dadurch zu einem Jagdunfall, so erweist sich sein Verhalten als die Nichtbefolgung einer Weisung des Jagdleiters, nicht aber als ein Verstoß gegen jagdrechtliche Bestimmungen. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Jagdausübungsberechtigten und somit auf die mit den speziellen Unfall-uud Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen vertrauten Jäger. 2. Der Jagdausübungsberechtigte hat vor Abgabe eines Schusses das Wild sicher anzusprechen. Sicher ist ein Wild dann angesprochen, wenn sich der Jäger durch eine intensive Beobachtung davon überzeugt hat, daß er unter Ausschluß jeglichen Zweifels ein Stück Wild vor sich hat. 3. Schießt ein Jäger auf einen sich ihm nähernden, von ihm aber nur schemenhaft ausgemachten Gegenstand in der irrigen Annahme, er werde von einem weidwund geschossenen Stück Schwarzwild angegriffen, und verursacht er dadurch die körperliche Schädigung eines Menschen, so ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 118 StGB zu prüfen. Bei dieser Sachlage ist zwar davon auszugehen, daß der Jagdausübungsberechtigte bei seinem Handeln das Vorhandensein von Tatumständen nicht kannte, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Sie sind ihm iin Falle einer fahrlässig begangenen Handlung aber nur dann nicht zuzurechnen, wenn die Unkenntnis der Tatumstände nicht auf Fahrlässigkeit beruht. § 13 Abs. 2 StGB findet dann keine Anwendung, wenn vom Jäger bei verantwortungsbewußter Prüfung der Situation und einem pflichtgemäßen Verhalten die entstandenen Folgen hätten vermieden werden können. 4. Das einen Jagdunfall begünstigende weisungswidrige und leichtfertige Verhalten eines Treibers ist zwar in einem bestimmten Umfang geeignet, die strafrechtliche Schuld des Angeklagten zu mindern. Leichtfertiges Verhalten eines Geschädigten ist aber kein Kriterium für das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ebenso kann die von einem Angeklagten dem Geschädigten nach dem Unfall geleistete Hilfe nicht als ein solcher Umstand gewertet werden, w'eil der Täter hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Hierfür ist auch das bisherige, im krassen Widersprueh zum Tatverhalten stehende verantwortungsbewußte und umsichtige Verhalten des Angeklagten nicht geeignet, weil es das Gesetz nicht auf das Verhalten vor, sondern nach der Tat abstellt. 5. Die vom Angeklagten nach der Tat unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder andere positive Leistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen, um das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu rechtfertigen. OG, Urt. vom 18. Dezember 1968 - 5 Zst 17/68. Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren als Revierförster tätig und hat seit 1955 die Jagderlaubnis. Am Nachmittag des 24. Februar 1968 nahm er an einer Drückjagd auf Schwarzwild teil. Nach vorangegangenen Drückjagden in anderen Abteilungen des Reviers ordnete der Jagdleiter gegen 17 Uhr die Nachsuche nach angeschossenem Schwarzwild und gleichzeitig eine weitere Drückjagd in der Abteilung 254 an. Der Angeklagte wurde beauftragt, einer Wundfährte nachzugehen und das angeschossene Stück Schwarzwild zu erledigen. Etwa 11)0 m links vom Angeklagten wurden drei Treiber für die Drückjagd angesetzt. Sie hatten den Wald zu durchkämmen und die sich darin aufhaltenden Tiere den außerhalb der Abteilung postierten Schützen zuzutreiben. Die Treiber und der Angeklagte setzten sich zur gleichen Zeit und in gleicher Richtung in Bewegung. Am Ende des Waldstücks kehrten sie um und gingen den gleichen Weg zurück. Dabei nahm einer der Treiber, der spätere Geschädigte M., eine Wundfährte wahr. Er verließ den ihm zugewiesenen Bereich und folgte der Fährte. Die gleiche Fährte verfolgte auch der Angeklagte von Anfang an und kam dabei der von den Treibern durchkämmten Dickung immer näher. Infolge der einsetzenden Dämmerung und des auf den Zweigen liegenden Schnees war seine Sicht behindert. Beim Verfolgen der Fährte nahm der Angeklagte einen Schatten wahr, der sich in einer Entfernung von 25 m auf ihn zübewegte. Als sich der dunkle Gegenstand dem Angeklagten bis auf 3 m genähert hatte, gab er darauf einen gezielten Schuß aus der Jagdwaffe ab. Er hielt diesen Schatten für das von ihm verfolgte, angeschossene Wildschwein und war der Annahme, von diesem angegriffen zu werden. Der Schuß traf den Zeugen M. im Bereich der Beugeseiten beider Oberschenkel. Er erlitt tiefe Muskelzerreißungen und Oberflächenverletzungen und befand sich etwa 10 Wochen in stationärer Behandlung. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten am 17. Mai 1968 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 230 StGB (alt) schuldig gesprochen, von einer Bestrafung gemäß § 9 Abs. 2 StEG jedoch abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Staatsanwalt zuungunsten des Angeklagten Protest eingelegt. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation der freisprechenden Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist die Feststellung des Bezirksgerichts richtig, daß die Nachsuche nach angeschossenem Wild in dem Gebiet, in dem eine Treib- und Drückjagd stattfindet, gegen die Unfall- und Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen verstößt. Das war auch dem Angeklagten als einem erfahrenen Jagdleiter bekannt. Zutreffend ist auch die Feststellung, daß der Treiber M. eigenmächtig eine Wundfährte verfolgte. Er verletzte damit jedoch nicht die jagdrechtlichen Bestimmungen, wie das Bezirksgericht irrtümlich annimmt, sondern handelte entgegen den Weisungen des Jagdleiters. Die jagdrechtlichen Bestimmungen beziehen sich nur auf die Jäger und nicht auf die Jagdhelfer, die entsprechend den Weisungen des Jagdleiters zu handeln haben. Das pflichtwidrige Verhalten des Treibers M. hat zwar den Jagdunfall begünstigt, schließt jedoch die Schuld des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht aus, wovon das Bezirksgericht rechtsirrig ausgeht. Die entscheidende Frage für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten besteht darin, ob er entsprechend der im Abschn. II Ziff. 12 der Verfügung über die Unfall- und Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen vom 2. November 1964*) verbindlichen Festlegung, daß vor Abgabe eines Schusses das Wild * Veröffentlicht ln Verfügungen und Mitteilungen des Land-wirtschaftsrates der DDR 1964. Sonderdruck Nr. 3, b/.w. in der Textsammlung „Jagdrecht“, Berlin 1968, s. 117 ff. - D. Red. 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 312 (NJ DDR 1969, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 312 (NJ DDR 1969, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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