Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 312 (NJ DDR 1969, S. 312); bei hat das Stadtgericht die Tatsache, daß das Verbrechen nicht vollendet wurde, bei der Strafzumessung beachtet, jedoch zu Recht eine außergewöhnliche Strafmilderung aus den Gründen des Versuchs (§ 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 StGB) abgelehnt. §§118 Abs. 1, 8 Abs. 1, 13 Abs.2, 25, 61 StGB; Absclin. II Ziff. 12 der Verfügung über Unfall- und Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen vom 2. November 1964. 1. Verläßt ein Treiber eigenmächtig den ihm bei einer Treib- oder Drückjagd vom Jagdleiter zugewiesenen Weg und kommt cs dadurch zu einem Jagdunfall, so erweist sich sein Verhalten als die Nichtbefolgung einer Weisung des Jagdleiters, nicht aber als ein Verstoß gegen jagdrechtliche Bestimmungen. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Jagdausübungsberechtigten und somit auf die mit den speziellen Unfall-uud Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen vertrauten Jäger. 2. Der Jagdausübungsberechtigte hat vor Abgabe eines Schusses das Wild sicher anzusprechen. Sicher ist ein Wild dann angesprochen, wenn sich der Jäger durch eine intensive Beobachtung davon überzeugt hat, daß er unter Ausschluß jeglichen Zweifels ein Stück Wild vor sich hat. 3. Schießt ein Jäger auf einen sich ihm nähernden, von ihm aber nur schemenhaft ausgemachten Gegenstand in der irrigen Annahme, er werde von einem weidwund geschossenen Stück Schwarzwild angegriffen, und verursacht er dadurch die körperliche Schädigung eines Menschen, so ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 118 StGB zu prüfen. Bei dieser Sachlage ist zwar davon auszugehen, daß der Jagdausübungsberechtigte bei seinem Handeln das Vorhandensein von Tatumständen nicht kannte, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Sie sind ihm iin Falle einer fahrlässig begangenen Handlung aber nur dann nicht zuzurechnen, wenn die Unkenntnis der Tatumstände nicht auf Fahrlässigkeit beruht. § 13 Abs. 2 StGB findet dann keine Anwendung, wenn vom Jäger bei verantwortungsbewußter Prüfung der Situation und einem pflichtgemäßen Verhalten die entstandenen Folgen hätten vermieden werden können. 4. Das einen Jagdunfall begünstigende weisungswidrige und leichtfertige Verhalten eines Treibers ist zwar in einem bestimmten Umfang geeignet, die strafrechtliche Schuld des Angeklagten zu mindern. Leichtfertiges Verhalten eines Geschädigten ist aber kein Kriterium für das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ebenso kann die von einem Angeklagten dem Geschädigten nach dem Unfall geleistete Hilfe nicht als ein solcher Umstand gewertet werden, w'eil der Täter hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Hierfür ist auch das bisherige, im krassen Widersprueh zum Tatverhalten stehende verantwortungsbewußte und umsichtige Verhalten des Angeklagten nicht geeignet, weil es das Gesetz nicht auf das Verhalten vor, sondern nach der Tat abstellt. 5. Die vom Angeklagten nach der Tat unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder andere positive Leistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen, um das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu rechtfertigen. OG, Urt. vom 18. Dezember 1968 - 5 Zst 17/68. Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren als Revierförster tätig und hat seit 1955 die Jagderlaubnis. Am Nachmittag des 24. Februar 1968 nahm er an einer Drückjagd auf Schwarzwild teil. Nach vorangegangenen Drückjagden in anderen Abteilungen des Reviers ordnete der Jagdleiter gegen 17 Uhr die Nachsuche nach angeschossenem Schwarzwild und gleichzeitig eine weitere Drückjagd in der Abteilung 254 an. Der Angeklagte wurde beauftragt, einer Wundfährte nachzugehen und das angeschossene Stück Schwarzwild zu erledigen. Etwa 11)0 m links vom Angeklagten wurden drei Treiber für die Drückjagd angesetzt. Sie hatten den Wald zu durchkämmen und die sich darin aufhaltenden Tiere den außerhalb der Abteilung postierten Schützen zuzutreiben. Die Treiber und der Angeklagte setzten sich zur gleichen Zeit und in gleicher Richtung in Bewegung. Am Ende des Waldstücks kehrten sie um und gingen den gleichen Weg zurück. Dabei nahm einer der Treiber, der spätere Geschädigte M., eine Wundfährte wahr. Er verließ den ihm zugewiesenen Bereich und folgte der Fährte. Die gleiche Fährte verfolgte auch der Angeklagte von Anfang an und kam dabei der von den Treibern durchkämmten Dickung immer näher. Infolge der einsetzenden Dämmerung und des auf den Zweigen liegenden Schnees war seine Sicht behindert. Beim Verfolgen der Fährte nahm der Angeklagte einen Schatten wahr, der sich in einer Entfernung von 25 m auf ihn zübewegte. Als sich der dunkle Gegenstand dem Angeklagten bis auf 3 m genähert hatte, gab er darauf einen gezielten Schuß aus der Jagdwaffe ab. Er hielt diesen Schatten für das von ihm verfolgte, angeschossene Wildschwein und war der Annahme, von diesem angegriffen zu werden. Der Schuß traf den Zeugen M. im Bereich der Beugeseiten beider Oberschenkel. Er erlitt tiefe Muskelzerreißungen und Oberflächenverletzungen und befand sich etwa 10 Wochen in stationärer Behandlung. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten am 17. Mai 1968 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 230 StGB (alt) schuldig gesprochen, von einer Bestrafung gemäß § 9 Abs. 2 StEG jedoch abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Staatsanwalt zuungunsten des Angeklagten Protest eingelegt. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation der freisprechenden Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist die Feststellung des Bezirksgerichts richtig, daß die Nachsuche nach angeschossenem Wild in dem Gebiet, in dem eine Treib- und Drückjagd stattfindet, gegen die Unfall- und Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen verstößt. Das war auch dem Angeklagten als einem erfahrenen Jagdleiter bekannt. Zutreffend ist auch die Feststellung, daß der Treiber M. eigenmächtig eine Wundfährte verfolgte. Er verletzte damit jedoch nicht die jagdrechtlichen Bestimmungen, wie das Bezirksgericht irrtümlich annimmt, sondern handelte entgegen den Weisungen des Jagdleiters. Die jagdrechtlichen Bestimmungen beziehen sich nur auf die Jäger und nicht auf die Jagdhelfer, die entsprechend den Weisungen des Jagdleiters zu handeln haben. Das pflichtwidrige Verhalten des Treibers M. hat zwar den Jagdunfall begünstigt, schließt jedoch die Schuld des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht aus, wovon das Bezirksgericht rechtsirrig ausgeht. Die entscheidende Frage für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten besteht darin, ob er entsprechend der im Abschn. II Ziff. 12 der Verfügung über die Unfall- und Sicherheitsbestimmungen im Jagdwesen vom 2. November 1964*) verbindlichen Festlegung, daß vor Abgabe eines Schusses das Wild * Veröffentlicht ln Verfügungen und Mitteilungen des Land-wirtschaftsrates der DDR 1964. Sonderdruck Nr. 3, b/.w. in der Textsammlung „Jagdrecht“, Berlin 1968, s. 117 ff. - D. Red. 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 312 (NJ DDR 1969, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 312 (NJ DDR 1969, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der politisch-operativen Erfordernisse und der Uberprüfungsergebnisse die Leiter zu entscheiden, die das Anlegen des betreffenden Vorlaufs bestätigten. Zur Festlegung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten und zur Lösung weiterer politisch-operativer Aufgaben Staatssicherheit beizutragen. Insbesondere die Erfüllung der Beweis-führungsaufgaben des einzelnen Ermittlungsverfahrens erfordert zwingend die Unterstützung durch politisch-operative Diensteinheiten.

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