Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 311

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 311 (NJ DDR 1969, S. 311); schließlich auf der Grundlage dieses Gesetzes zu verurteilen ist. Dies ist die Konsequenz daraus, daß entgegen dem alten Strafgesetzbuch ein vorsätzliches Tötungsverbrechen nicht erst durch bestimmte qualifizierende Umstände als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist. Deshalb liegt in jedem Fall der vorsätzlichen Tötung eines Menschen Mord vor, wenn nicht die Voraussetzungen des § 113 StGB gegeben sind. Dabei ist es jedoch unerläßlich, alle objektiven und subjektiven Umstände der Tat, die Aufschluß über die Schwere des Verbrechens geben, in ihrer Gesamtheit zu beachten. Hierfür kommen auch solche Umstände in Betracht, die unter § 112 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 im Hinblick auf die dort angedrohte Strafe tatbestandsmäßig aufgeführt sind. Sie sind bei einer Verurteilung nach § 112 Abs. 1 StGB im Rahmen der allseitigen richtigen Charakterisierung des Verbrechens zu beachten und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Angeklagte hätte somit nach § 112 Abs. 1 StGB verurteilt werden müssen. (Im folgenden wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 15,- 16 und 113 Abs. 1 und 2 StGB nicht Vorlagen.) Das Stadtgericht hat weiterhin geprüft, ob die Gesamtheit der Faktoren, die die Konfliktsituation der Angeklagten charakterisieren, als außergewöhnliche objektive oder subjektive Umstände im Sinne des § 14 StGB oder als besondere Tatumstände gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB rechtlich bedeutsam sind, und dies im Ergebnis verneint. Das Stadtgericht hätte dabei allerdings beachten müssen, daß § 113 StGB als Spezialgesetz für vorsätzliche Tötungsdelikte die Anwendung von § 14 StGB ausschließt. § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB umfaßt die Gründe, die für die Anwendung der zweiten Alternative des § 14 StGB bedeutsam sein können sowie weitere Faktoren. Während die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 14 StGB die Entscheidungsfähigkeit beeinflußt haben müssen, können mit § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB auch besondere Tatumstände erfaßt werden, die sich nicht auf die Entscheidungsfähigkeit ausgewirkt haben. Andererseits ist gemäß § 113 StGB gegenüber § 14 StGB infolge der besonderen Schwere der Tötungsdelikte die Möglichkeit der Strafmilderung eingeschränkt. Das Stadtgericht hat richtig erkannt, daß besondere Tatumstände im Sinne des § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten mindern, nicht vorliegen. Die in dieser Bestimmung genannten besonderen Tatumstände, die sich aus der objektiven oder subjektiven Seite der Tat ergeben können, müssen für die Einschätzung der Schwere der Tat eine solche Bedeutung haben, daß gerade sie die den Tötungsverbrechen im allgemeinen innewohnende große Gefährlichkeit im besonderen verringern und den Grad der strafrechtlichen Schuld mindern (vgl. OG, Urteil vom 28. August 1968 5 Ust 46/68 NJ 1969 S. 122). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wenn auch für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit die Gesamtheit der Konfliktgrundlagen in die Erörterungen einbezogen werden mußten, so ist im Hinblick auf die Voraussetzung des § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zwischen ihnen zu differenzieren. In der Tötung der Ehefrau G. sah die Angeklagte eine Möglichkeit, die Beendigung des Verhältnisses mit dem Zeugen G. doch noch zu verhindern. Dabei war sie sich im klaren darüber, daß nicht nur die Ehe des Zeugen G. einer dauernden Verbindung mit ihr entgegenstand. Die Angeklagte hat selbst eingeschätzt, daß ihre Empfindungen für den Zeugen G. nicht von echter Zunei- gung charakterisiert waren. Zum anderen hat auch der Zeuge die Angeklagte nie glauben lassen, daß einer ständigen Verbindung mit ihr nur die Tatsache, daß er bereits verheiratet war, entgegenstand. Diese Umstände charakterisieren zugleich auch das Ausmaß der Verantwortungslosigkeit der Entscheidung, Frau G. zu töten, um dadurch vage Hoffnungen auf ein weiteres Zusammenbleiben mit dem Zeugen G. aufrechterhalten zu können. Ebenso wie die Angeklagte Möglichkeiten eines Ausweges aus ihren beruflichen Konflikten erwog und schließlich auch fand, setzte sie sich bewußt und überlegt mit den konkreten Umständen ihres Verhältnisses zu G. auseinander und wählte den verbrecherischen Ausweg, ohne in eine subjektiv als außergewöhnlich belastend empfundene psychische Lage geraten zu sein. Die Gesamtheit dieser Umstände waren somit nicht geeignet, die dem schweren Verbrechen der Angeklagten innewohnende große Gefährlichkeit im besonderen zu verringern und den Grad ihrer Schuld in einer dem Inhalt und der Bedeutung des § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB angemessenen Weise zu mindern. Der Tatentschluß ergab sich für die Angeklagte aus der Gewißheit, daß sie sich vom Zeugen G. trennen mußte. Mit dieser Tatsache wurde die Angeklagte jedoch nicht plötzlich konfrontiert. Im Gegenteil: Der Zeuge G. hatte die Angeklagte von Anfang an nicht im unklaren darüber gelassen, daß er bei seiner Frau bleiben und sich spätestens mit Beendigung des Studiums von der Angeklagten trennen werde. Diese rechtliche Beurteilung schließt nicht aus, daß die genannten Faktoren bei der Strafzumessung gemäß § 61 StGB Berücksichtigung finden. Für die Beurteilung der Schwere eines versuchten Verbrechens gibt § 21 Abs. 4 StGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) gesetzliche Hinweise. Es sind die Beweggründe des Täters, die von ihm angestrebten oder für möglich gehaltenen Folgen, der Grad der Verwirklichung der Straftat und die Gründe, aus denen sie nicht vollendet wurde, zu berücksichtigen. Die Angeklagte hat aus kraß egoistischen Motiven ein schweres Verbrechen begangen. Sie wollte das Leben der Ehefrau ihres Freundes vernichten, weil sie glaubte, dadurch möglicherweise eine engere oder dauerhafte Verbindung mit dem Zeugen G zu erreichen. Dieses Verbrechen hat sie Tage vor dessen Begehung geplant, vorbereitet und schließlich zielstrebig zu verwirklichen versucht. Diese Umstände sowie die heimtückische Begehungsweise charakterisieren die erhebliche Intensität des Tatwillens und damit das beträchtliche Ausmaß der Schuld der Angeklagten. Sie hatte alle Möglichkeiten, ihr Leben in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Bürger zu gestalten. Aus einer objektiv nicht schwerwiegenden, subjektiv überbewerteten Konfliktlage suchte sie zur Durchsetzung ihrer persönlichen Belange den verbrecherischen Ausweg, ohne ernsthaft eine gesellschaftsgemäße Lösung ihrer Probleme zu erwägen. Mit dem mehrmaligen gezielten Einschlagen auf den Kopf ihres Opfers mit der scharfen Kante eines Beiles hat die Angeklagte von sich aus alles getan, um ihren verbrecherischen Plan zu realisieren. Daß die Geschädigte dabei nicht getötet wurde, ist auf zufällige Umstände zurückzuführen. Deshalb kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, daß aus dem Tatverhalten der Angeklagten ein auf inneren Hemmungen beruhendes Zögern erkennbar ist. Die vom Stadtgericht ausgesprochene Strafe berücksichtigt weitgehend alle zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände sowie ihre Persönlichkeit. Da- 311;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 311 (NJ DDR 1969, S. 311) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 311 (NJ DDR 1969, S. 311)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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