Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 31 (NJ DDR 1969, S. 31); penmitglieder, von der Straftat abzusehen, u. a. ergeben. Es ist durchaus denkbar, daß diese Merkmale sogar bei allen Gruppenmitgliedern vorliegen. Die darauf bezogene gerichtliche Prüfung ist in jedem Fall erforderlich, weil eine über § 215 Abs. 1 StGB hinausgehende Differenzierung in der Anwendung weiterer Strafarten nur möglich ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 215 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Den Gerichten obliegt dabei eine große Verantwortung, die jeglichen Schematismus bei der Beurteilung von Gruppendelikten verbietet. Ulrich Roehl, Richter am Obersten Gericht §§ 33, 70, 72 StGB. Die Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht nach § 70 StGB ist eine selbständige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher. Sie kann nicht mit der Verurteilung auf Bewährung verbunden werden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 18. November 1968 Kass. S 16/68. Der jugendliche Angeklagte wurde wegen mehrfach begangener vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 115, 65, 66, 63 Abs. 2 StGB) auf Bewährung verurteilt. Ihm wurde ferner die Pflicht auferlegt, in der Freizeit zehn Stunden gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten (§ 70 Abs. 2 StGB). Der Staatsanwalt des Bezirks hat die Kassation des Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat neben der Verurteilung auf Bewährung (§§ 33, 72 StGB) den Jugendlichen gemäß § 70 Abs. 2 StGB verpflichtet, in seiner Freizeit zehn Stunden gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten. Die Verbindung dieser Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 72 und 70 StGB verletzt das Gesetz. Die für Jugendliche vorgesehenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind in § 69 StGB ausschließlich geregelt. Eine Verbindung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen untereinander ist nicht zulässig. In §70 StGB ist festgelegt, daß das Gericht dem Jugendlichen besondere Pflichten auferlegen kann, wenn diese unter Berücksichtigung der Schwere des Vergehens, der Lebens- und Erziehungsverhältnisse und der Persönlichkeitsentwicklung des jugendlichen Rechtsverletzers ausreichen, seine Bewährung und seine eigene Entwicklung durch sinnvolle, kontrollierbare Anforderungen zu fördern. Die Auferlegung besonderer Pflichten stellt nach § 69 StGB eine selbständige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber Jugendlichen dar. Bei Strafen ohne Freiheitsentzug gelten für Jugendliche die Bestimmungen des 3. Kapitels des StGB, wobei die in den §§ 71 ff. angeführten Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, daß zür wirksamen Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung außer den in den §§ 33, 34 StGB vorgesehenen Verpflichtungen auch die in § 72 StGB genannten Auflagen, die speziell auf den Lern- und Ausbildungsprozeß des Jugendlichen gerichtet sind, ausgesprochen werden können. Eine Verbindung der nach § 72 StGB möglichen Maßnahmen mit den sich aus § 70 StGB ergebenden ist dagegen im Gesetz nicht vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn die nach den §§ 33, 34, 72 StGB zur Verurteilung auf Bewährung möglichen zusätzlichen Auflagen den jugendlichen Rechtsverletzer auf gleiche Verhaltensweisen orientieren wie die über § 70 StGB selbständig auferlegten Verpflichtungen. Familienrecht §§ 19, 22 FGB; § 131 Abs. 4 GBA. 1. Im allgemeinen muß ein Unterhaltsverpflichteter dem Unterhaltsberechtigten davon Kenntnis geben, daß sich die für die Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Umstände wesentlich verändert haben. Es reicht jedoch auch aus, wenn der Berechtigte durch den Betrieb, in dem eine zum Unterhalt verpflichtete Frau arbeitet, darauf hingewiesen wird, daß Unterhaltsbeträge nicht mehr überwiesen werden können, weil sich die Unterhaltsverpflichtete gemäß § 131 Abs. 4 GBA von der Arbeit hat freisteilen lassen. 2. Eine zur Unterhaltsleistung an ihre Kinder aus geschiedener Ehe verpflichtete Mutter wird durch die Freistellung nach § 131 Abs. 4 GBA nicht von ihren Unterhalts Verpflichtungen frei. 3. Kann eine zum Unterhalt verpflichtete Mutter wegen der notwendigen Betreuung eines Kleinstkindes durch eigene Arbeit lediglich den eigenen Lebensbedarf decken, so entfällt ihre Verpflichtung zur Unterhaltsleistung. In diesen Fällen muß der erziehungs-berechtigte Elternteil vorübergehend voll für den Unterhalt der Kinder aufkommen. BG Gera, Urt. vom 28. Juli 1967 - BF 53/67. Die Parteien sind geschieden. Das Erziehungsrecht für die beiden Kinder E. und H. wurde dem Verklagten übertragen. Durch Urteil vom 21. Oktober 1964 wurde die Klägerin verpflichtet, für jedes Kind monatlich 40 M Unterhalt zu zahlen. Dabei wurde ein Nettoeinkommen von 335 M zugrunde gelegt. Am 18. April 1967 hat die Klägerin gemäß § 22 FGB Abänderungsklage erhoben und beantragt, dieses Urteil dahin abzuändern, daß sie ab 1. April 1967 an jedes Kind nur noch 20 M Unterhalt zu zahlen hat. Außerdem hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für die Zeit vom 21. März 1966 bis zum 7. Februar 1967 für unzulässig zu erklären. Der Verklagte hat sich damit einverstanden erklärt, daß die Klägerin für jedes Kind monatlich 35 M zahlt, und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht hat dem Antrag des Verklagten entsprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der vorgetragen wird, daß diese wegen der Betreuung der bei ihr lebenden drei Kinder nur sieben Stunden täglich arbeiten könne. Da sie sich nach der Geburt ihres letzten Kindes gemäß § 131 Abs. 4 GBA von ihrem Betrieb habe freistellen lassen und demzufolge keinen Verdienst gehabt habe, könne sie für diese Zeit auch nicht unterhaltspflichtig sein. Sie hat ihren Klageantrag wiederholt. Der Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und darauf hingewiesen, daß es der Klägerin möglich sei, voll zu arbeiten und 375 M netto monatlich zu verdienen. Die beiden älteren der bei ihr lebenden Kinder könnten sie im Haushalt unterstützen. Auf die bestehenden Unterhaltsrückstände könne er nicht verzichten, da ihn die Klägerin nicht darüber informiert habe, daß sie sich freistellen lasse. Er habe lediglich von ihrem Betrieb eine Mitteilung bekommen, daß kein Unterhalt mehr einbehalten werden könne, weil die Klägerin unbezahlte Freizeit nach § 131 Abs. 4 GBA in Anspruch nehmen wolle. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Begründet ist die Berufung insoweit, als der Wegfall der Unterhaltspflicht der Klägerin für die Zeit verlangt wird, während der sie von der Arbeit frei-gestellt war. Nach § 22 FGB ist eine Abänderung auch für die zurückliegende Zeit möglich, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte Kenntnis von den Veränderungen erhalten hat, die eine Abänderung rechtfertigen. Wie ihm diese Kenntnis zu ver- 31;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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