Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 308 (NJ DDR 1969, S. 308); Nach der von den obengenannten Verfassern vertretenen Auffassung sind die Kosten wie folgt zu verteilen: Der Verklagte zahlt 720 M, die Klägerin zahlt 360 M. Da der Verklagte der Klägerin bereits 300 M vorgeschossen hat, beläuft sich seine Kostenlast auf 1 020 M, während die Klägerin 60 M zu zahlen hat. Dieses Ergebnis kann nicht befriedigen, denn es macht die Kostenentscheidung zur Farce. Es ist auch untragbar im Hinblick darauf, daß die Klägerin in erheblichem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und nach ihrer Genesung wieder über ausreichendes Einkommen verfügt. Dieses Beispiel zeigt, daß durch die vorgeschlagene Art der Kostenverrechnung grobe Diskrepanzen zur gerichtlichen Kostenentscheidung entstehen nach dieser war die Kostenverteilung 2/3 zu 1/3, tatsächlich sind es aber 17/18 zu ‘/ts und daß damit auch ein Mißverhältnis zur Sachentscheidung herbeigeführt wird. Nach der bisher vertretenen Meinung zahlt der unterhaltsverpflichtete Ehepartner, der den Vorschuß leistet, noch einmal den gleichen Anteil, der auf ihn nach der Quotelung der Kostenentseheidung fällt. Das ist aber unbillig. Eine sachgerechte Lösung ist nur zu finden, wenn man sich von der Auffassung trennt, der Prozeßkostenvorschuß sei Unterhalt für den klagenden Ehegatten im Sinne der §§ 17 ff. FGB. Das ist er aber zweifellos nicht, denn er wird m. E. gerade deshalb in § 9 FVerfO gesondert angeführt (vgl. Abs. 1 Ziff. 2 und 5). Er ist auch deswegen kein Unterhalt für die klagende Prozeßpartei, weil ein Kostenvorschuß niemals die Zweckbestimmung des Unterhalts erfüllen kann. Der Prozeßkostenvorschuß ist vielmehr ein innerhalb der Familie zu tätigender Aufwand, der im Rahmen der Unterhaltspflicht (besser: im Rahmen des Familienaufwands) vorzunehmen ist. Sobald der Beitrag eingezahlt ist, ist er unabhängig davon, wer ihn eingezahlt hat voll auf die Prozeßkosten anzurechnen. Der eingezahlte Betrag ist weder erstattungs- noch aufrechnungsfähig, er ist verbraucht. Geht man von dieser Auffassung aus, so ergibt sich in dem von Borkmann, Latka/Thoms und Niethammer gewählten Beispiel folgende Rechnung: Gesamtkosten 210 M durch Vorschuß gedeckt 130 M. Für die Kostenverteilung verbleiben 80 M, davon trägt die Klägerin J/4 = 20 M, der Verklagte 3/4 .= 60 M. In dem von mir angeführten Beispiel ergibt sich: Gesamtkosten 1 080 M durch Vorschuß gedeckt 300 M der Kosten Verteilung verbleiben 780 M ä/3 Kostenlast der Klägerin = 260 M 2/u Kostenlast des Verklagten = 520 M. Bei dieser Handhabung, die m. E. dem Gesetz entspricht, behält die gerichtliche Kostenentscheidung, die von der Sachentscheidung abgeleitet sein muß (vgl. OG, Urteil vom 22. März 1957 - 1 Zz 1/57 - NJ 1957 S. 315), ihren Sinn und wird nicht durch die Kostenverteilung des Sekretärs in ein für die belastete Partei unverständliches Ergebnis verkehrt. Soweit das Einkommen der klagenden Prozeßpartei nicht zuläßt, daß sie mit Kosten belastet wird, obwohl sie teilweise oder ganz zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, muß dies im Urteil berücksichtigt werden, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren, dessen Ergebnis nach der bisherigen Auffassung zwangsläufig in Widerspruch zur Sachentscheidung geraten muß. Eine Zweispurigkeit hier Verteilung der Kostenlast und dort Aufbürdung praktisch der ganzen Kostenlast mindert die Überzeugungskraft der gerichtlichen Entscheidung und ruft Vorbehalte des Belasteten gegen die Richtigkeit der Verfahrensweise hervor. Im übrigen besteht auch keine Notwendigkeit, zu einem solchen Ergebnis zu kommen, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichts genügend Raum läßt, im Scheidungsurteil eine solche Kostenentscheidung zu treffen, die im Verteilungsverfahren nicht mit sich selbst in Widerspruch gerät: Soweit ständige Erwerbslosigkeit der klagenden Prozeßpartei vorliegt, ist es zulässig, aus dieser Sachfest-stellung die Kostenpflicht der verklagten Partei zu begründen: auch längere Krankheit einer Partei beeinflußt die Kostenentscheidung (OG, NJ 1958 S. 183X. Die Einkommensverhältnisse sind in jedem Fall zu beachten (OG, NJ 1959 S. 250, 819; NJ 1964 S. 62; NJ 1965 S. 395). Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze beziehen sich zwar noch auf § 19 EheVO, sind aber ausnahmslos auch auf § 42 FVerfO anwendbar. Es sollte daher in der Hand des Gerichts bleiben, die Kostenentscheidung den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Geschieht das, dann werden Erinnerungen und sofortige Beschwerden im Kostenfestsetzungsver-fahren die Ausnahme bleiben, und zwar als Ausdruck dafür, daß das Elleverfahren durchgängig überzeugend geführt wurde. Dr. JOACHIM GÖHRING, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlit Kann spezifisch staatliche Tätigkeit als Geschäftsführung ohne Auftrag angesehen werden? In seiner Entscheidung vom 7. Juni 1968 3 BCB 20/68 (NJ 1969 S. 64) vertritt das Bezirksgericht Dresden die Auffassung, von der Staatlichen Bauaufsicht zur Beseitigung einer Gefahrensituation angeordnete Maßnahmen zur Räumung von Bauwerksteilen auf Kosten des Grundstückseigentümers seien Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Interesse. Das Bezirksgericht hat sich im Urteil leider nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob es überhaupt möglich ist, ein spezifisch staatliches Tätigwerden zivilrechtlich als Geschäftsführung ohne Auftrag zu erfassen. Meines Erachtens ist das zu verneinen. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war fol- gender: Eine Stützmauer eines in privatem Eigentum stehenden Gebäudes stürzte ein und versperrte eine Fernverkehrsstraße. Es bestand die Gefahr eines weitergehenden Einsturzes. Der Rat der Stadt als Organ der Staatlichen Bauaufsicht soweit ihm bauaufsicht-liche Befugnisse übertragen sind beauftragte einen Betrieb mit der Beseitigung der Trümmer und der Wiedererrichtung der Stützmauer, um die Gefahrensituation zu beseitigen, nachdem die Eigentümer von sich aus nicht tätig wurden. Mit der Klage gegen die Eigentümer machte der Rat der Stadt die dem Betrieb gezahlten Beträge geltend, und zwar unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Auf- 30S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 308 (NJ DDR 1969, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 308 (NJ DDR 1969, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen politisch-operativen Linien und Diensteinheiten, vor allem mit den Diensteinheiten der Linie sowie die weitere Vervollkommnunq des - ,ii,., - Zusammenwirkens mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion zu einem ausgesprochenen Feind entwicke! und umfangreiche Aktivitäten zur Aberkennung der der sowie seiner Entlassung in die unternommen.

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