Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 304 (NJ DDR 1969, S. 304); X Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts Nochmals: Zur Verpflichtung, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen (§ 27 StGB) Zu dieser Problematik hat Schiege lin NJ 1969 S. 17 Stellung genommen. Seine Ausführungen waren Gegenstand einer Beratung im Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts. Dabei wurde folgende Auffassung erarbeitet, mit der auch der Verfasser übereinstimmt: Schlegel geht richtig von der These aus, daß die Verpflichtung zur fachärztlichen Heilbehandlung eine Maßnahme zur Verhütung weiterer Straftaten durch den Angeklagten ist. Sie soll ihm helfen, sich mit Unterstützung des Arztes von krankhaften Einflüssen frei zu machen bzw. diese so weit zu paralysieren, daß ein gesellschaftsgemäßes Verhalten gesichert ist. Diese Maßnahme ist daher auch nicht an eine bestimmte Strafart gebunden. Das Gericht muß dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die Heilbehandlung verbindlich anordnen, um krankhaften Erscheinungen, die die Straftat beeinflußt haben, begegnen zu können. Schlegels Auffassung, daß lediglich zum Zwecke einer Entscheidung gemäß § 27 StGB kein Sachverständigengutachten eingeholt und die Hauptverhandlung nicht zwecks Erhebung weiterer Beweise unterbrochen werden sollte, wird jedoch nicht geteilt. Nach Art. 2 StGB besteht der Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit darin, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu diszipliniertem und verantwortungsbewußtem Verhalten zu erziehen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch nachdrückliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung auf den Gesetzesverletzer verwirklicht. § 1 StPO hebt hervor, daß das Strafver- fahren mit Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten zur Bekämpfung der Kriminalität beiträgt. Das bedeutet: Das Gericht wird seiner gesellschaftlichen Verantwortung nur gerecht, wenn es in jedem Verfahren entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen alle erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zur Verhütung von Straftaten ergreift. Einer Ausdehnung des Verfahrens über die Prüfung der Verantwortlichkeit hinaus wird dadurch vorgebeugt, daß die vom Gericht zu treffenden Maßnahmen also auch die Anordnung einer fachärztlichen Heilbehandlung im kausalen Zusammenhang mit der Straftat stehen müssen. Ergeben sich also Hinweise dafür, daß eine fachärztliche Heilbehandlung gemäß § 27 StGB erforderlich sein kann, und kann das Gericht diese Frage an Hand des bisherigen Ermittlungsergebnisses und des Ergebnisses der Haupt Verhandlung z. B. durch ein bereits vorliegendes Gutachten oder durch Aussagen sachverständiger Zeugen (§ 35 StPO), evtl, des behandelnden Arztes nicht mit Sicherheit beantworten, so muß es sich die Sachkunde durch Beiziehung eines Sachverständigengutachtens oder durch die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen verschaffen. Darauf darf das Gericht in einem solchen Fall nicht verzichten. War der Angeklagte in stationärer oder ambulanter ärztlicher Behandlung und wird der behandelnde Arzt als sachver-., ständiger Zeuge vernommen, dann ist zu berücksichtigen, daß dieser exakte Kenntnis über die Ursachen und Bedingungen der Straftat erhalten muß, um sich sachverständig dazu äußern zu können, inwieweit die krankhaften Erscheinungen die Straftat beeinflußt haben. Zur Diskussion Dr. JOHANNES KLINKERT, Direktor des Büros des Rektors der Humboldt-Universität Berlin Einige Probleme bei der Durchsetzung von Käuferrechten „Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems erfordert die Weiterentwicklung des sozialistischen Rechtssystems (es) kommt nun darauf an, das sozialistische Wirtschaftsrecht und das Zivilrecht auszuarbeiten.“ 1 Diese Aufgabe bedarf des zielgerichteten, konzentrierten Einsatzes aller Kräfte und Forschungskapazitäten. Das neue Zivilrecht muß notwendig von den Entwicklungsbedingungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung geprägt und auf deren weitere Ausgestaltung gerichtet sein. Seine Ausarbeitung muß auch unter dem Gesichtspunkt seiner Verwirklichung in Angriff genommen werden. Darauf hat wenn auch in anderem Zusammenhang Walter Ulbricht aufmerksam ge-piacht. Aus seinem Hinweis, „daß gesetzlich verankerten Rechten die Möglichkeiten ihrer Realisierung entsprechen müssen“2, ergibt sich m. E., daß Rechtsschöpfungs- 1 W. Ulbricht, „Die Rolle des sozialistischen Staates bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“, NJ 1968 S. 641 it. (648). 2 w. Ulbricht, Die weitere Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus (Referat auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1963, S. 80. und Rechtsverwirklichungsprozeß als dialektische Einheit zu betrachten sind. Es kommt also nicht nur darauf an, den Rechtsschöpfungsprozeß zu perfektionieren und mit Hilfe des perfekten Rechts Konflikte zu bereinigen; das sozialistische Recht ist vielmehr so auszugestalten, daß' es seine schöpferischen, die Wirklichkeit verändernden Potenzen durch das bewußte, mit dem Gesetz übereinstimmende Verhalten der Menschen entfalten kann. Das setzt aber voraus, daß die Normen überschaubar und verständlich sind. Ausgangspunkt eines jeden rechtsschöpferischen Vorhabens ist die Verständigung über das zu erreichende Ziel. Dabei kann auf die Analyse der gesellschaftlichen Wirklichkeit und der Wirksamkeit des geltenden Rechts sowie auf den Vergleich mit den prognostisch fixierten Aufgaben nicht verzichtet werden, weil nur dadurch Quantität und Qualität der notwendigen Veränderungen bestimmt werden können. Im folgenden sollen einige Probleme der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet der Durchsetzung der Käuferrechte behandelt werden, weil m. E. die optimale 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 304 (NJ DDR 1969, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 304 (NJ DDR 1969, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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