Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 297 (NJ DDR 1969, S. 297); ren Organe beeinträchtigt werden darf. Die hier erwähnten staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen haben keine Möglichkeit, in die Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte einzugreifen. Sie sind aber verpflichtet, die massenpolitische und die rechtspropagandistische Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte mitzugestalten und dadurch zur Erhöhung der Wirksamkeit ihrer Rechtsprechung beizutragen. Diese konkreten Aufgaben der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen sind in die allgemeine Zielstellung der Rechtspflege einzuordnen, die sich aus Art. 90 der Verfassung ergibt. Die Wahl der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte, ihre Unterstützung, ihre Information, die Auswertung ihrer Erfahrungen und die wirkungsvolle Zusammenarbeit mit staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen befähigt die gesellschaftlichen Gerichte, im Rahmen ihrer Tätigkeit die in der Verfassung prinzipiell gestellten Aufgaben der Rechtspflege mit zu verwirklichen. Dieses Ziel wird in erster Linie durch die Einordnung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte in die Programme der örtlichen Volksvertretungen zur komplexen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. zur Festigung von Ordnung und Sicherheit erreicht. Im gemeinsamen Kampf der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger gegen Rechtsverletzungen haben die gesellschaftlichen Gerichte den von der Verfassung bestimmten Platz einzunehmen. Für diese Einordnung tragen die örtlichen Volksvertretungen die Verantwortung. Sie haben zu gewährleisten, daß den gesellschaftlichen Gerichten keine zusätzlichen Aufgaben gestellt werden. Sie müssen mit diesen Programmen die vom Gesetz bestimmte Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte mit den Aufgaben und der Arbeit aller vorgesehenen staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte zu einem System verbinden. Einheitliche Entwicklung der staatlichen und der gesellschaftlichen Gerichte Die Entwicklung der Konflikt- und Schiedskommissionen zu gesellschaftlichen Gerichten, die Festigung, Weiterentwicklung und Vervollkommnung der staatlichen Rechtspflegeorgane wie des gesamten sozialistischen Staates sind Glieder des einheitlichen, dialektischen Entwicklungsprozesses der sozialistischen Demokratie. Nachdem der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates zur Entwicklung der gesellschaftlichen und staatlichen Rechtspflegeorgane wesentlich beitrug, kommt es jetzt darauf an, auf der Grundlage der Verfassung und der anderen neuen Gesetze weitere Schritte zur Vervollkommnung der Tätigkeit und Leitung aller Rechtspflegeorgane zu unternehmen. Dieser Entwicklungsprozeß erfaßt die gesellschaftlichen und staatlichen Rechtspflegeorgane in prinzipiell gleichem Maße. Das sei an folgenden Beispielen verdeutlicht: Das Kreisgericht, das als Gericht erster Instanz auch in Privatklageachen zu entscheiden hatte, entwickelte sich zu einem Anleitungsorgan für die Entscheidung von Beleidigung und Verleumdung durch die Schiedskommissionen. Es erhielt das Recht, über Einsprüche gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte, die bei der Behandlung von Verfehlungen ergangen sind, einen gesetzlich vorgezeichneten Beschluß zu fassen und damit für die einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Die Konflikt- und Schiedskommissionen, die über Beleidigungen und Verleumdungen entscheiden konnten, entwickelten sich zu gesellschaftlichen Gerichten, die das alleinige Entscheidungsrecht über die Verfehlungen Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch ausüben. Der Staatsanwalt, der bestimmte Sti'af-sachen nicht mehr anzuklagen hat, weil sie an ein gesellschaftliches Gericht übergeben worden sind, hat ebenfalls neue Aufgaben erhalten. Er muß über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beratung und Entscheidung durch die gesellschaftlichen Gerichte wachen und wenn notwendig mit Hilfe seines Einspruchsrechts für die Durchsetzung oder Wiederherstellung der Gesetzlichkeit sorgen'20. An diesen Beispielen zeigt sich die gemeinsame Entwicklung staatlicher und gesellschaftlicher Gerichte, staatlicher und gesellschaftlicher Rechtspflegeorgane, zeigt sich der einheitliche dialektische Entwicklungsprozeß der sozialistischen Demokratie. Nicht in der Reduzierung des Bereichs der Tätigkeit von Staatsorganen und in der Erweiterung des Kreises der Angelegenheiten, die den gesellschaftlichen Organen und Organisationen übertragen werden, besteht die Entwicklungstendenz. Im Gegenteil: der Sinn der Entwicklung gesellschaftlicher Elemente in der Arbeit der Staatsorgane besteht in der maximalen Stärkung ihrer Tätigkeit, in der Einbeziehung einer immer größeren Anzahl von Werktätigen in ihre Arbeit. Das dient der Aufgabe, die sozialistische Staatlichkeit weiter zu festigen und zu stärken29. In der politischen Organisation des sozialistischen Gesellschaftssystems stehen sich Staat und Gesellschaft nicljt gegenüber, sondern wachsen gesetzmäßig immer mehr zu einer Einheit zusammen, nähern sich immer stärker einander an. Bei einer derartigen Einheitlichkeit ist deshalb die Übertragung staatlicher Aufgaben an gesellschaftliche Organe nicht als ein Vorgang anzusehen, bei dem der Staat „verliert“, was die Gesellschaft „gewinnt“30. Diese Übertragung muß als die Ausübung der staatlichen Funktion betrachtet werden, um die Lösung der vor der gesamten Gesellschaft stehenden Aufgaben zu organisieren31. Mit der Verfassung und den anderen gesetzlichen Bestimmungen sind alle rechtlichen Voraussetzungen für das erfolgreiche Wirken der Konflikt- und Schiedskommissionen geschaffen. Gegenwärtig geht es um die volle Verwirklichung der darin gestellten Aufgaben. Erst dadurch wird das gemeinsame Wirken gesellschaftlicher und staatlicher Gerichte vollständig vollzogen. Diese Gemeinsamkeit ist zugleich ein wichtiges Ziel der Übertragung neuer Aufgaben an die Konflikt- und Schiedskommissionen. Wie bereits dargelegt, kommt es jetzt darauf an. die Konflikt- und Schiedskommissionen entsprechend ihrer neuen Stellung und ihrem Charakter in das System der Gerichte, in die Rechtspflege und damit in das System der sozialistischen Demokratie fest einzuordnen und ihre Rechtsprechung sowie ihre gesamte Tätigkeit zu hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit zu führen. Das kann nur unter Verantwortung und mit aktiver Hilfe des Staates geschehen. Die staatliche Führungstätigkeit wird zum entscheidenden Hebel in diesem Prozeß. Deshalb ergibt sich aus der neuen Rechtsstellung der Konflikt- und Schiedskommissionen und ihrer Mitglieder die Notwendigkeit, die wissenschaftliche Leitung der Rechtspflege durch die dazu berufenen staatlichen Leitungsorgane zu vervollkommnen32. Diese wissenschaftliche Leitung, die stets unter aktiver schöpferischer Mitwirkung der Konflikt- und Schiedskommissionen 28 vgl. dazu Kirmse / Kudernatsch, „Die gesellschaftlichen Gerichte und die Aufgaben der Staatsanwaltschaft“, NJ 1969 S. 237 ft. 28 vgl, Tschchikwadse. „Die Bedeutung der sozialistischen Staatsmacht im Leben der Gesellschaft". N.I 1968 S. 673. 30 vgl. Scheler, „Die Dialektik von gesellschaftlichem Gesamtwillen und Einzel willen der sozialistischen Persönlichkeit“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1968, Heft 10, S. 1181. 31 Zur näheren Bestimmung des Begriffs „Übertragung staatlicher Aufgaben an gesellschaftliche Organe“ vgl. M. Benjamin, Konfliktkommissionen - Strafrecht Demokratie, Berlin 1968 S. 43 und S. 11 ff. 32 Vgl. Toeplitz Die grundlegenden Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der sozialistischen Verfassung“, NJ 1969 S. 33 ff. (36).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 297 (NJ DDR 1969, S. 297) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 297 (NJ DDR 1969, S. 297)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung in stärkerem Maße mit anderen operativen Diensteinheiten des - Staatssicherheit , der Volkspolizei und anderen Organen zusammengearbeitet wurde.

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