Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 296 (NJ DDR 1969, S. 296); Scheidungen als konkrete Formen der Anleitung für den Einzelfall besitzen. Das Rechtsbewußtsein und die durch die Schulung vermittelten Rechtskenntnisse der Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte sind wichtige Garantien für eine der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entsprechende Rechtsprechung. Eine weitere Garantie besteht darin, daß die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte sowohl prinzipiell als auch im einzelnen nach bestimmten Verfahrensvorschriften gesetzlich geregelt ist. So werden z. B. nach § 10 Abs. 1 GGG gesellschaftliche Gerichte nur auf Grund eines Antrags oder einer Ubergabeentscheidung tätig. Sie können also ihre sachliche Zuständigkeit nur in diesem Rahmen wahrnehmen. Nach § 11 Abs. 2 GGG können sie im Ergebnis ihrer Beratungen nur die im Gesetz bestimmten Erziehungsmaßnahmen festlegen. Ihre Entscheidungen dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in der vom Gesetz bestimmten Art und Weise geändert oder aufgehoben werden (§ 13 Abs. 2 GGG). Diese Grundsätze sind bindende gesetzliche Regeln, die keine Abweichungen zulassen. Demgegenüber sind, einige Verfahrensfragen nicht bis ins einzelne gesetzlich geregelt, so z. B. über Eröffnung und Ablauf der Beratung oder über die Ordnung im Beratungsraum. Das ist einerseits auf die jahrelangen Erfahrungen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane zurückzuführen, andererseits durch die Tatsache bedingt, daß Bürger unmittelbar auf einem vom Gesetz entsprechend ihren Fähigkeiten abgegrenzten Sachgebiet Recht sprechen. Ihre selbständige Tätigkeit und Initiative soll insoweit nicht eingeengt werden. Dieses Verhältnis von exakter Regelung der Grundsätze und die Beschränkung der gesetzlichen Bestimmungen über die Formen des Verfahrens auf ein notwendiges Mindestmaß durchzieht das gesamte neue Recht der gesellschaftlichen Gerichte. Dabei sind beide Seiten gleichermaßen gesetzlich. Es gibt keine gesellschaftliche Notwendigkeit, die Formen des Verfahrens ebenso exakt zu regeln wie seine Prinzipien. Die Dialektik der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte wird immer in der Einheit von Exaktem (in den Grundsätzen) und Beweglichem (in den Formen) bestehen. Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsprechung sind in der sozialistischen Rechtspflege nicht zu trennen. Art. 86 der Verfassung besagt, daß die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit sind. Somit sind auch die Verfassung selbst und alle Gesetze im weiteren Sinne als Teile der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung Garantien der Gerechtigkeit. Deshalb liegt in der Anwendung und Verwirklichung der Prinzipien der Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte eine entscheidende Garantie für eine gerechte Rechtsprechung dieser Organe. Zusammenarbeit mit staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen Im GGG sind die Aufgaben und Pflichten der örtlichen Volksvertretungen, der Leiter der Betriebe und der Ausschüsse der Nationalen Front zur Information der gesellschaftlichen Gerichte über die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen im jeweiligen Verantwortungsbereich bestimmt (vgl. §§ 17, 18 und 19 GGG). Diese Information dient der Qualifizierung der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte und hilft ihnen vor allem bei der Lösung des gesellschaftlichen Widerspruchs, der einer bestimmten Rechtsverletzung zu- grunde liegt. Damit wird die Wirksamkeit der Rechtsprechung der Konflikt- und Schiedskommissionen erhöht und die massenpolitische und rechtspropagandistische Tätigkeit der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte qualifiziert Andererseits haben die örtlichen Volksvertretungen, die Betriebe und die Ausschüsse der Nationalen Front mit der Informationsmöglichkeit ein Mittel in der Hand, um zu erreichen, daß die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dazu beitragen, bestimmte Probleme des jeweiligen Bereichs lösen zu helfen. Dabei geht es nicht um neue Aufträge, sondern darum, sie durch diese Informationen in die Lage zu versetzen, bei ihren Beratungen und Aussprachen die örtlich oder betrieblich wichtigen Aufgaben mit zu erläutern und die Bürger zur Aktivität anzuregen. Gegenwärtig gibt es noch Schwierigkeiten, mit geringem Aufwand und hohem Nutzen die vom Gesetz geforderte Information und das dazu notwendige Informationssystem praktisch zu verwirklichen. Fest steht aber, daß darauf nicht verzichtet werden kann, wenn die Effektivität der Arbqit, der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte erhöh werden soll-“. Den Weg, den die genannten Informationen gehen sollen, müssen in umgekehrter Richtung die Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte nehmen. So haben die örtlichen Volksvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Kreisgericht und mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen sowie mit den anderen Rechtspflegeorganen und den Ausschüssen der Nationalen Front zu sichern, daß die Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte ausgewertet und für die komplexe Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen genutzt werden (vgl. § 17 GGG). Die Leiter der Betriebe nutzen die Erfahrungen der Konfliktkommissionen für die Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit (vgl. § 18 GGG). Diese Festlegungen korrespondieren mit dem Auftrag an die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte, die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen in ihrem Tätigkeitsbereich bei der Erziehung der Bürger zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu unterstützen und auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken (§ 12 Abs. 1 GGG). Der gleichzeitige gesetzliche Auftrag an die „Empfän-ger-‘ und an die „Übermittler“ macht bereits deutlich, daß die Auswertung und Nutzung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte eine enge Zusammenarbeit verlangt-7. Dafür sind die in den §§ 17 und 18 GGG bezeichneten Organe verantwortlich. Die Information durch die zuständigen Organe und die Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte müssen effektiv sein und zu einer Einheit entwickelt werden. So kann z. B. eine gemeinsame Beratung der Ständigen Kommission Ordnung und Sicherheit mit den gesellschaftlichen Gerichten einer Stadt beide Teilnehmer als aktive Gestalter nicht nur.einer Berichterstattung, sondern auch eines echten Erfahrungsaustausches zusammenführen. Damit aber wird der Gedanke der Gemeinschaftsarbeit praktisch verwirklicht, wobei die Verantwortlichkeiten klar abgegrenzt sein müssen und weder die staatsrechtliche Stellung der gesellschaftlichen Gerichte noch die der ande- Zur Bedeutung der Information für die Förderung der bewußten Teilnahme der Bürger an der Lösung wichtiger Probleme vgl. W. Ulbricht, „Die Rolle, des sozialistischen Staates bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“, NJ 1968 S. 641 ft. (649). vgl. dazu Probst / Winkler. „Die Leitung der gesellschaftlichen Gerichte-', NJ 1969 S. 234 if. 296;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 296 (NJ DDR 1969, S. 296) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 296 (NJ DDR 1969, S. 296)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit voraus. Divergierende reak ionä Überzeugungen und Interessen. Die Erweiterung des Netzes im Operationsgebiet macht es erforderlich, auch divergierende reaktionäre Überzeugungen und Interessen zu nutzen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter die Durchführung der von den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in dieser Komplexität nur mit einem relativ großen Aufwand von Kräften, Mitteln und Methoden tschekistischer Arbeit und von Kräften und Mitteln der zu realisieren sind.

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