Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 29 (NJ DDR 1969, S. 29); Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung, die nach der Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit auf einem Forum mit etwa 300 Bürgern (zumeist Kraftfahrer, Kfz.-Betriebsschlosser und PGH-Angehörige) diskutiert wurde, führte zu lebhaften Auseinandersetzungen und fand durchaus nicht nur die ungeteilte Zustimmung der Anwesenden. Insbesondere Kraftfahrzeugfiandwer-ker äußerten Bedenken und glaubten, künftig einer erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterliegen. Bereits das Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Oktober 1966 - 3 Ust V 18160 - (NJ 1966 S. 760) zeigt, daß das keineswegs zutrifft. Die vorliegende Entscheidung baut. auf den damals entwickelten Grundsätzen auf und führt sie weiter. Dabei werden keine unzumutbaren und überspitzten Anforderungen an das Verhalten von Kfz.-Handwerkern gestellt. Die Entscheidung verfolgt nicht das Ziel, Kfz.Handwerker in Zukunft generell für jeden alsbald nach einer Dienstleistung am Kfz. auftretenden Mangel, der zu einem Unfall führt, verantwortlich zu machen. Vielmehr beruht sie streng auf dem Verschuldensprinzip des sozialistischen Strafrechts, das eine strafrechtliche Verantwortlichkeit erst dann begründet, wenn objektiv und subjektiv mögliche, exakt erfaßbare konkrete Pflichten nicht eingehalten werden. Um den Umfang dieser Pflichten feststellen zu können, muß zunächst der Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und dem Kfz.-Handwerksbetrieb geprüft werden. So ist es z. B. selbstverständlich, daß eine Werkstatt für Autoelektrik nicht die Funktionfähigkeit der Lenkung eines Fahrzeugs überprüfen muß. Aber auch ein Kfz.-Reparatur-betieb ist nicht verpflichtet, ein Fahrzeug insgesamt auf Betriebs- und Verkehrssicherheit zu untersuchen, wenn der Kunde beispielsweise lediglich die Auswechselung eines Stoßdämpfers wünscht. Enthält aber der Auftrag des Kraftfahrzeugbesitzers die globale Verpflichtung zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrsicherheit des Fahrzeugs durch den Kfz.-Hand-werker (allgemeine Durchsicht), so muß die betreffende Arbeit alle wichtigen, die Verkehrssicherheit bedingenden Anlagen des Fahrzeugs erfassen. Der Kunde darf dann darauf vertrauen, daß die im Rahmen eines solchen Auftrags liegenden Vorkehrungen für ein einwandfreies Funktionieren dieser Anlagen getroffen wurden. Es ist wünschenswert, daß ein Kfz.-Handwerlcer den Kunden ggf. auf Mängel aufmerksam macht, die über den konkreten Reparaturauftrag hinausgehen (deren Beseitigung also hiervon nicht erfaßt wird). Damit soll aber keine Rechtspflicht zum Auffinden solcher Fehler statuiert werden. Hinsichtlich der Garantiedurchsicht gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze, ohne daß solche Durchsichten schematisch einem speziellen Reparaturauftrag oder einer allgemeinen Durchsicht gleichgesetzt werden können. Bei der Garantiedurchsicht bestehen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Vertragswerkstatt. Demzufolge ist die Vertragswerkstatt auch nicht an die Weisungen des Kunden gebunden, sondern hat die vom Herstellerwerk garantierten Leistungen im Interesse des Kunden vorzunehmen. Ausschließlich der Inhalt der Garantie bestimmt, welche Arbeiten im einzelnen durchzuführen sind. Indes wäre es verfehlt, hierbei Fragen der Verkehrs- und Betriebssicherheit gänzlich außer Betracht zu lassen, weil sich die Durchsicht nicht nur auf die Überprüfung des richtigen Einlaufens des Motors beschränken kann. T Dr. Hans N eumann, Oberrichter am Obersten Gericht §§ 115, 215 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Bei gruppenmäßigen Rowdyhandlungen muß sich die gerichtliche Prüfung stets auch darauf erstrecken, in welchem Umfang sich jedes einzelne Gruppenmit-giicd an der Tat beteiligt hat. 2. Zur Differenzierung der Strafzumessung bei gruppenweise begangener Körperverletzung. OG, Urt. vom 4. September 1968 5 Zst 14/68. Der 19jährige Angeklagte H. hielt sich am 15. Februar 1968 mit den inzwischen rechtskräftig verurteilten S., Sch., A. und K. in der Gaststätte „Felsenkeller“ auf. Dort feierte eine Oberschulklasse Fasching. Als die Schüler die Gaststätte verließen, folgten ihnen die Angeklagten und begannen, sie zu provozieren. Da die Schüler auf diese Provokation nicht reagierten, wurden die Angeklagten gegen sie tätlich. S. forderte Sch. auf. einen der Schüler herumzudrehen. Sch. kam dieser Aufforderung nach. Daraufhin schlug S. diesem Schüler grundlos mit der Faust in das Gesicht. In der gleichen Weise verfuhren diese Angeklagten mit zwei weiteren Schülern. Als die Angeklagten K., H. und A. bemerkten, was vor ihnen geschah, fühlten sie sich ebenfalls zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Schülern veranlaßt. K. und A. schlugen zwei Schülern in das Gesicht. Danach zerrte K. einen anderen Schüler herum, diesen schlug der Angeklagte H. ins Gesicht. Danach gingen die Angeklagten weiter, wobei sie die ganze Breite des Gehwegs einnahmen. Als sie von dem Ehepaar R. überholt wurden, beschimpften sie dieses mit üblen Worten. Der Angeklagte S. lief dem Ehemann R. hinterher und nahm ihm die Mütze vom Kopf. Als dieser sich die Mütze zurückholen wollte, wurde auch er von S. mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Die fünf von den Angeklagten mißhandelten Oberschüler erlitten zum Teil erhebliche Verletzungen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten wegen gefährlicher Köperverletzung (§ 223a StGB alt) zu Freiheitsstrafen, wobei es gegen den Angeklagten H. eine solche von neun Monaten aussprach. Dieses Urteil änderte das Bezirksgericht im Strafausspruch dahin ab, daß der Angeklagte H. zu acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem für den Angeklagten H. eine Verurteilung auf Bewährung erstrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach dem mit dem Kassationsantrag nicht angegriffenen Sachverhalt steht fest, daß die Angeklagten aus Lust am Schlagen, in gegenseitiger Aufmunterung und gemeinschaftlicher Art die Oberschüler tätlich angrif-fen. Sie provozierten die Schüler zunächst durch Beinstellen und andere Ungehörigkeiten und schlugen dann auf sie ein, ohne daß die Betreffenden auf die Provo-* kationen reagierten. Ihre Angriffsstimmung zeigte sich auch im Verhalten gegenüber dem Ehepaar R. Zweifellos verdient das Verhalten der Angeklagten strenge Zurückweisung. Aus den gerichtlichen Feststellungen geht hervor, daß die Oberschüler und der Bürger R. mißhandelt und teilweise schwer verletzt wurden. Die Gefährlichkeit der tätlichen Angriffe erhöhte sich durch das gemeinschaftliche Vorgehen, das die Angriffsbereitschaft des einzelnen stärkte und die Abweh rmöglichkeiten der Geschädigten einsdhränlcte. Die Auffassung der Instanzgerichte, daß es strenger Maßnahmen bedurfte, um den Angeklagten die Verwerflichkeit ihres Verhaltens bewußt zu machen und sie zu disziplinierten jungen Menschen zu erziehen, ist richtig, beantwortet indes noch nicht die Frage, ob es;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 29 (NJ DDR 1969, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 29 (NJ DDR 1969, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diens teinheiten des entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränlcung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit ergeben sich unter anderem auch aus den Bestrebungen des Gegners, in die Un-tersuchungshaftanstaltsn Staatssicherheit hineinzuwirken.

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