Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 288 (NJ DDR 1969, S. 288); Kette. Den Fahrradständer benutzte er diesmal nicht, weil auf dem Dach des neben dem Ständer befindlichen Gebäudes Bäuarbeiten ausgeführt wurden. Der Zugang zum Fahrradständer war nicht gesperrt. Gegen 14 Uhr stellte der Verklagte fest, daß sein Fahrrad abhanden gekommen war. Der Verklagte forderte von der Klägerin Schadenersatz. Nach deren Weigerung wandte er sich an die Konfliktkommission, die die Klägerin zur Schadenersatzleistung verpflichtete. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission erhob die Klägerin Klage (Einspruch) beim Stadtbezirksgericht mit dem Antrag, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und die Forderung des Verklagten abzuweisen. Das Stadtbezirksgericht entsprach diesem Antrag der Klägerin. Gegen dieses Urteil legte der Verklagte Einspruch (Berufung) ein. Das Stadtgericht wies den Einspruch (Berufung) als unbegründet zurück. Aus den Gründen: Die soziale Betreuung der Werktätigen ist nach § 119 Abs. 1 GBA Aufgabe des Betriebes, der dabei mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen eng zusammenzuarbeiten hat. Zur Verwirklichung dieser Aufgabe ist der Betrieb u. a. nach Abs. 2 Buchst, d der genannten Rechtsvorschrift verpflichtet, für die von den Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen, wobei Näheres hierzu in der betrieblichen Arbeitsordnung festzulegen ist. Es ist unzweifelhaft, daß Fahrräder zu den Gegenständen gehören, die der Werktätige im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitbringen kann und für die der Betrieb deshalb ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen hat. Diese Aufgabe halte auch die Klägerin im gegebenen Fall zu erfüllen. Mit der Aufstellung des Fahrradständers allein konnte sie der gesetzlich gestellten Aufgabe allerdings nicht genügen, wenn der Ständer auch von seiner Beschaffenheit her eine ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeit darstellt. Es wäre darüber hinaus erforderlich gewesen, auch insofern für die Sicherheit der abgestellten Fahrräder zu sorgen, als im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Kontrollen durch dazu beauftragte Betriebsangehörige vorgesehen worden wären, um wie z. B. Kirmse („Muß der Betrieb für den Parkplatz sorgen?“ Arbeit und Arbeitsrecht 1967, Heft 14, S. 333 if.) mit Recht fordert das unkontrollierte Herankommen betriebsfremder oder anderer unbefugter Personen zu verhindern. Vom Standpunkt der Sicherheit der unter Benutzung des Fahrradständers abgestellten Fahrräder ihrer Mitarbeiter wird die Klägerin also noch einiges in Übereinstimmung mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung zu veranlassen haben. Bei Verletzung der Pflichten der Betriebe aus § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA können die Werktätigen in hierdurch bedingten Schadensfällen vom Betrieb gemäß § 116 GBA Ersatz verlangen, d. h. unter der Voraussetzung. daß der Schaden dadurch entstand, daß Pflichten des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis schuldhaft nicht erfüllt wurden. Wie sich aus § 116 GBA ergibt, ist für den Schadenersatzanspruch des Werktätigen nicht allein eine schuldhafte Pflichtverletzung des Betriebes unabdingbare Voraussetzung, sondern zusätzlich das Vorliegen der Tatsache, daß zwischen dieser und dem Schadensfall ein ursächlicher Zusammenhang besteht; die schuldhafte Pflichtverletzung des Betriebes muß für den entstandenen Schaden kausal (ursächlich) sein. So liegt der Fall des Verklagten jedoch nicht. Wenn auch Pflichtverletzungen der Klägerin hinsichtlich der Schaffung ordentlicher und sicherer Aufbewahrungsmöglichkeiten der Fahrräder ihrer Mitarbeiter nicht auszuschließen sind, so fehlt es dennoch am Kausalzusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und dem Schadensfall; denn das Fahrrad des Verklagten ist nicht aus dem Fahrradständer gestohlen worden, sondern von einer anderen Stelle, und zwar von einer Stelle des Universitätsgeländes, die erkennbar weder für das Abstellen von Fahrrädern bestimmt noch geeignet war. Der Senat vermochte sich nicht der Auffassung des Verklagten, daß der Fahrradständer keine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit bot und er deshalb sein Fahrrad abstellen konnte, wo er wollte, mit der Folgerung än-zuschließen, daß die Klägerin im Schadensfall in gleicher Weise zu haften habe wie bei einer Benutzung des Fahrradständers. Gegenüber dem Abstellefl in der am Schadenstage gewählten Art stellt die Benutzung des Fahrradständers eine ungleich höhere Sicherheit dar, allerdings vorausgesetzt, daß der Verklagte seinerseits das Erforderliche zur Sicherung seines Fahrrades unternommen hätte. Dem Senat ist auch die weitere Ansicht des Verklagten nicht verständlich, daß für die Werktätigen Pflichten erst begründet werden würden, wenn entsprechende schriftliche oder mündliche Weisungen des Betriebes ergangen sind. Mit diesem Hinweis meint der Verklagte offensichtlich, daß er nicht verpflichtet gewesen wäre, den Fahrradständer zu benutzen, weil es eine ausdrückliche Anweisung der Klägerin hierzu nicht gab. Diese Weisung fehlte zwar tatsächlich, doch kann nicht übersehen werden, daß die Aufstellung eines Fahrradständers natürlich zu dem Zweck geschieht, daß ihn die . Mitarbeiter benutzen, wie es im übrigen auch geschehen ist. Wenn der Verklagte in der Berufungsverhandlung darauf hinweis, daß er nach § 106 GBA auch die Pflicht gehabt habe, die Klägerin vor Haftungsschäden zu bewahren, und daß er deshalb sein Fahrrad am Schadenstage nicht wie üblich unter Benutzung des Fahrradständers abgestellt hätte, so enthält diese Argumentation zwar einen wahren Kern. Unter Berücksichtigung der gegebenen Sachlage sind die Dinge jedoch anders zu betrachten. Es besteht zunächst kein Anlaß zu der Annahme, daß der Fahrradständer nicht wie üblich hätte genutzt werden können, denn das in Betracht kommende Gelände war trotz der Dacharbeiten bzw. der Beförderung von Baumaterialien nicht abgesperrt. Wenn sich der Verklagte aber dennoch auf Grund eigener Auffassungen über eine mögliche Gefahr der Beschmutzung seiner Kleidung und einer Beschädigung seines Fahrrades dazu entschloß, sein Fahrrad anderweitig abzustellen, so hätte er die Klägerin, gerade weil er der Meinung ist, daß er verpflichtet war, diese vor möglichen Haftungsschäden zu bewahren, hierüber unterrichten bzw. bei ihr anfragen müssen, wo er sein Fahrrad abstellen soll. Der § 106 Abs. 2 Buchst, b fordert in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GBA von den Werktätigen u. a., den Betrieb nicht in eine Risikosituation zu bringen, die sich für ihn evtl, als Grundlage für Haftungsverpflichtungen auswirkt. Im gegebenen Zusammenhang war hierfür allerdings kein Anlaß. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so daß die Berufung zurückzuweisen war. 288;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 288 (NJ DDR 1969, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 288 (NJ DDR 1969, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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