Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 273 (NJ DDR 1969, S. 273); Abs. 3 StGB). Das zur Erfüllung dieser Bestimmung erforderliche Verhalten besteht somit aus zwei Handlungsteilen : der schuldhaften Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit. Erst das Vorliegen beider Handlungsteile begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit, wobei Voraussetzung ist, daß der zweite Handlungsteil, für den die Schuld des Täters wegen Zurechnungsunfähigkeit ausgeschlossen ist, einepi Straftatbestand entspricht. In den Fällen der schuldhaften Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Rauschzustandes ist eine Milderung der Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung gesetzlich ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 StGB). Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1. Kann die Strafe bei Begehung einer Straftat im Zustand der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel schuldhaft herbeigeführten verminderten Zurechnungsfähigkeit im Rahmen des verletzten Straftatbestandes gemildert werden, da das Gesetz nur die Möglichkeit der außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 62 Abs. 1 StGB) ausschließt? 2. Kann die Strafe nach den Grundsätzen der außergewöhnlichen Strafmilderung herabgesetzt werden, wenn der Rauschzustand vom Täter nicht schuldhaft herbeigeführt wurde? 3. Ist bei der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustandes unter Beachtung der Grundsätze der Strafzumessung auch eine Strafverschärfung möglich? Zum Charakter der Schuld an der Herbeiführung des Rauschzustandes Die sozialistische Strafrechtspraxis hat den von der gesamten Gesellschaft getragenen Kampf gegen die Alkoholkriminalität in vielfältiger Weise unterstützt. Durch das alte Strafgesetzbuch waren jedoch dem Bemühen um eine gerechte Bestrafung der unter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten Grenzen gesetzt. Im Falle der schuldhaft herbeigeführten Zurechnungsunfähigkeit durch Alkoholgenuß konnte der Täter selbst bei der Begehung schwerer Verbrechen z. B. eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes im Höchstfälle nur zu einer Strafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt werden (§ 330 a StGB alt ). In das neue Strafgesetzbuch wurde ein besonderer Tatbestand über die „Herbeiführung eines Rauschzustandes“, ähnlich der Regelung des § 330 a StGB (alt), nicht aufgenommen. Mit der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 StGB wurde vielmehr das System der konsequenten Bekämpfung des Alkoholismus und der Alkoholkriminalität weiter vervollkommnet. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zum alten StGB wurde der Grundsatz entwickelt, daß die allein oder überwiegend durch Alkoholgenuß bedingte erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit eine Strafmilderung grundsätzlich nicht rechtfertigt11. Dieser Grundsatz ist auch auf Straftaten wegen verbrecherischer Trunkenheit angewandt worden6 7. Die Strafe kann somit nicht einfach unter Hinweis auf die Tatsache, daß die Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses aufgehoben oder vermindert war, her- 6 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 2. Juni 1967 - 5 Zst 10/67 - (NJ 1967 S. 543); OG, Urteil vom 26. Mal 1967 - 5 Ust 24/67 - (NJ 1967 S. 449). 7 Vgl. OG, Urteil vom 25. August 1967 - 5 Zst 18/67 - (NJ 1968 S. 24). abgesetzt werden, wenn dieser Zustand vom Täter schuldhaft herbeigeführt worden ist. Die Schuld, die sich auf das „In-den-Rauschzustand-Versetzen“ bezieht, ist als strafrechtliche Schuld im Sinne der §§ 5 ff. StGB zu ve*6tehen. Die Meinungen hierzu sind bislang nicht einheitlich. So ist z. B. nach der im StGB-Lehrkommentar dargelegten Ansicht der Begriff „schuldhaft“, soweit er in §15 Abs. 3 und §16 Abs. 2 StGB gebraucht wird, nicht mit dem der strafrechtlichen Schuld identisch8. Die Vertreter dieser Ansicht verweisen darauf, daß sich nach §§ 6 bis 8 StGB die Schuld auf die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes beziehen müsse, das „In-den-Rausch-zustand-Versetzen“ jedoch nicht die Verletzung eines Straftatbestandes darstelle. Außerdem setze schuldhaftes Handeln im Sinne des StGB die Verletzung von Rechtspflichten (§ 9 StGB) voraus. Die Forderung, sich nicht zu betrinken, sei jedoch eine moralische und keine Rechtspflicht. Die Auffassung, wonach der Begriff „schuldhaft“ im strafrechtlichen Sinne auszulegen ist, trägt der Tatsache Rechnung, daß die schuldhafte Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes bei Vorliegen der objektiven Voraussetzung (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung) strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, obwohl sich die Sjphuld nicht auf die Verletzung des betreffenden Tatbestandes des Besonderen Teils des StGB bezieht. Die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 StGB ist im Interesse der konsequenten Bekämpfung der Alkoholkriminalität geboten; sie stimmt mit den Interessen der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Bürger überein und ist gerecht. Der Eintritt strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist an die Voraussetzung geknüpft, daß den Täter Schuld an der Herbeiführung des Rauschzustandes trifft. Diese die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründende Schuld kann ihrem Inhalt und Wesen nach nicht außerhalb der dem Strafrecht zugrunde liegenden Prinzipien und Anforderungen an das Verhalten und die Verantwortung des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft stehen. Die im StGB-Lehrkommentar vertretene, relativ unbestimmte und im weitesten Sinne auslegungsfähige Schuldauffassung würde dem dem sozialistischen Strafrecht zugrunde liegenden Bestreben nach exakter Bestimmung der gesellschaftlichen Anforderungen an den einzelnen entgegenwirken. „Die bewußte Wahrnehmung der Verantwortung durch den einzelnen und deren wirksame Durchsetzung mit den Mitteln des Strafrechts gegenüber gesellschaftswidrigen Handlungen setzt voraus, daß die mit dieser Verantwortung verknüpften sozialen und rechtlichen Anforderungen an das Handeln der Gesellschaftsmitglieder entsprechend dem realen Stand und den realen Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung konkret und exakt bestimmt werden. Nur dann vermögen diese Anforderungen in das Bewußtsein und Handeln der Menschen Eingang zu finden. Das erfordert u. a., allgemeine, einer vielfältigen Auslegung fähige Wertbegriffe und Wendungen im Gesetz zu vermeiden und eine exakte Bestimmung seiner Tatbestände und Begriffe anzustre-ben.“9 Bezogen auf die Herbeiführung eines Rauschzustandes, besteht das Wesen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Schuld darin, daß sich der Betreffende pflichtwidrig und verantwortungslos zum übermäßigen Alkoholgenuß in Kenntnis der dadurch möglichen erheblichen 8 Vgl. Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. I (AUg. Teil), Berlin 1969, Anm.7 zu §15 (S. 105), wo es heißt: „Der Täter muß in diesen Zustand schuldhaft geraten sein, d. h. er muß gewußt haben, daß er durch die eingenommenen Mittel in einen Rauschzustand gelangen kann.“ 9 Lekschas / Loose / Renneberg, a. a. O., S. 47. 273;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 273 (NJ DDR 1969, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 273 (NJ DDR 1969, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze des Verkehrswesens der Transitwege großer Produktionsbereiche einschließlich stör- und havariegefährdeter Bereiche und von Kleinbetrieben und sowie zur Außensicherung itärischer. bjekte.

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