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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 269 (NJ DDR 1969, S. 269); sung. § 62 StGB trägt dem für die Fälle Rechnung, die unter Berücksichtigung aller Umstände von Tat und Täter eine außerordentliche Milderung der Strafe erfordern. Voraussetzung für die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB ist, daß die Tat weniger schwerwiegend ist. Eine solche Tat muß also unter Berücksichtigung der Kriterien der Strafzumessung (§ 61 StGB) einen niedrigen Schweregrad erreichen, so daß nach den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit der im konkreten Tatbestand angedrohte Strafrahmen unterschritten werden kann. 4.1. Es darf nicht übersehen werden, daß es sich bei § 62 Abs. 1 StGB nicht um eine allgemeine Strafmilderungsmöglichkeit handelt, sondern bestimmte, gesetzlich vorgesehene Fälle gegeben sein müssen (z. B. §§ 14, 16, 18, 21, 22 Abs. 4 StGB). - Die Strafe kann bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart gemildert werden, also bei Freiheitsstrafe bis auf sechs Monate (§ 40 Abs. 1 StGB), auch dann, wenn der konkrete Tatbestand eine, höhere Mindeststrafe androht (z. B. § 162 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 StGB). Es kann auch eine leichtere als die im Tatbestand vorgesehene Strafart angewandt werden. Eine Übergabe an gesellschaftliche Gerichte ist nicht möglich, da diese keine Strafen, sondern Erziehungsmaßnahmen anwenden. Die Haftstrafe findet auf Grund ihres besonderen Charakters und gesetzlich begrenzten Anwendungsbereiches (§§214, 215, 217, 249 StGB) in den Fällen der außergewöhnlichen Strafmilderung keine Anwendung. 4.2. Die Bestimmung des § 62 Abs. 2 StGB sieht Strafmilderung wie in Abs. 1 des § 62 StGB für den Fall vor, daß die in § 25 StGB genannten Voraussetzungen Überwindung des mit der Straftat zwischen Täter und Gesellschaft hervorgerufenen Konflikts durch eigenes positives Verhalten (Ziff. 1) oder durch die seitdem fortgeschrittene Gesellschaftsentwicklung (Ziff. 2) zwar nicht in vollem Umfange vorliegen, aber bereits eine mildere Strafe den Strafzweck erfüllt. 4.2.1. Zu Ziff. 1 des § 25 StGB Eine Strafmilderung kommt ebenso wie der Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur dann in Betracht, wenn die Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung der schädlichen Auswirkungen der Straftat oder die anderen positiven Leistungen des Täters nach der Tat ernsthaft sind. Nur in einem solchen Fall 1st die Annahme gerechtfertigt, daß der Täter Schlußfolgerungen für seine Selbsterziehung gezogen hat. Das heißt, die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Täters muß im gleichen Umfang vorliegen, wie in § 25 Ziff. 1 StGB gefordert. Ebenfalls müssen die Anstrengungen zur Wiedergutmachung der schädlichen Auswirkungen der Straftat bzw. die ihr gleichzusetzenden anderen positiven Leistungen des Täters die Annahme rechtfertigen, daß er Schlüsse für ein künftig verantwortungsbewußtes Verhalten gezogen hat. Durch die Formulierung „andere positive Leistungen“ wird klargestellt, daß auch solche positiven Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang "zu der Straftat stehen und deren Wiedergutmachung nicht oder nicht unmittelbar zum Motiv haben, als hinreichende Gewähr für ein derartiges Verhalten anzuerkennen sind. Umfang und Ausmaß , der Anstrengungen des Täters brauchen im Verhältnis zur Schwere der Straftat nicht die von § 25 Ziff. 1 StGB geforderte Proportionalität aufzuweisen. Beispielsweise können Selbstanzeige und aufrichtige Reue unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der Straftat den Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit rechtfertigen. Andererseits kann bei gleichen positiven Leistungen der Schweregrad der Straftat die Anwendung des § 25 Ziff. 1 StGB ausschließen, aber eine außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 2 StGB zulassen. Bei einem mehrfach vorbestraften Täter ist eine solche Annahme grundsätzlich ausgeschlossen. Andererseits sollte eine Vorstrafe nicht in jedem Falle zur Versagung der außergewöhnlichen Strafmilderung führen. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß das Strafgesetz ausreichende Maßnahmen vorsieht, um die Wiedergutmachung und Bewährung des Täters durch die Gesellschaft wirksam einzuleiten und zu kontrollieren. Das in § 62 StGB genannte Merkmal „nicht in vollem Umfange“ bezieht sich mithin auf die Verhältnismäßigkeit zwischen der Wiedergutmachungsbemühung des Täters bzw. seinen anderen positiven Leistungen und der Schwere der Straftat. Bei der Beantwortung der Frage, ob bereits eine mildere Strafe ausreicht, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen, ist zu beachten, daß mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (§ 34 StGB), der Bürgschaft (§ 31 StGB) und den gemäß § 33 StGB möglichen Auflagen und Maßnahmen Strafen ohne Freiheitsentzug wirksamer den Strafzweck zu erfüllen vermögen. Hieraus folgt, daß diese Maßnahmen für die Anwendung des § 62 Abs. 2 StGB bedeutsam sein können. 4.2.2. Zu Ziff. 2 des § 25 StGB Sie setzt voraus, daß die schädlichen Auswirkungen der Straftat infolge der gesellschaftlichen Entwicklung weggefallen sind. Soweit dies nicht in vollem Umfang eingetreten ist, aber bereits eine mildere Strafe den Strafzweck erfüllt, kann § 62 Abs. 2 StGB angewendet werden. Beispielsweise ist es im Bereich der Volkswirtschaft möglich, daß die Folgen der Tat bei ihrer Begehung zwar nicht unbedeutend waren anderenfalls läge gemäß § 3 StGB keine Straftat vor , jedoch in relativ kurzer Zeit ihre Schädlichkeit soweit verloren haben, daß eine außergewöhnliche Strafmilderung gerechtfertigt ist. 4.3.1. Die Aussage des § 62 Abs. 3 StGB besteht darin, von der Anwendung erschwerender Strafvorschriften abzusehen, wo trotz des Vorliegens im Gesetz enthaltener Erschwerungsgründe eine wirkliche Erhöhung der Gesellschafts Widrigkeit nicht eingetreten ist. Wo diese Erhöhung fehlt, liegt auch inhaltlich kein schwerer Fall vor. In diesem Fall darf die Tat, z. B. bei Diebstahl nach § 181 StGB, nicht als strafgemildertes Verbrechen, sondern muß als Vergehen des Diebstahls im Normalfall betrachtet werden. 4.3.2. Straf erschwerende Umstände können objektiver Art (z. B. der große Umfang des herbeigeführten Schadens, gruppenweise Tatbegehung), aber auch subjektiver Art sein (z. B. mehrfache Vorbestraftheit). Den Nichteintritt erhöhter Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit hat das Gericht an Hand der gesamten Umstände zu prüfen. Dabei können manche Tatumstände, und zwar objektive wie subjektive, besondere Bedeutung erlangen. Allerdings können zum Ausschluß der Annahme eines schweren Falles nur solche Umstände führen, die Einfluß auf die Schwere der Tat hatten, nicht also solche, die lediglich Auf- 269;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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